Fachgebiet
Jugendstrafsachen, Sexualdelikte
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * M* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 5. September 2024, GZ 13 Hv 35/24w-26.4, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß §§ 494 Abs 1, 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * M* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 5. September 2024, GZ 13 Hv 35/24w-26.4, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß Paragraphen 494, Absatz eins, 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./) und der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB (B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A./) und der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 3, StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A./ mit seiner am * 2009 geborenen und somit unmündigen Halbschwester * Mi* in wiederholten Angriffen
I./ vom 21. Mai 2021 bis zum 30. November 2022 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mehrmals wöchentlich seine Finger auf ihren unbekleideten Schambereich legte und sie sodann mit zumindest einem seiner Finger vaginal penetrierte oder dies versuchte;römisch eins./ vom 21. Mai 2021 bis zum 30. November 2022 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mehrmals wöchentlich seine Finger auf ihren unbekleideten Schambereich legte und sie sodann mit zumindest einem seiner Finger vaginal penetrierte oder dies versuchte;
II./ von 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 zudem den Beischlaf unternommen, indem er mit ihr mehrmals wöchentlich den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;römisch zwei./ von 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 zudem den Beischlaf unternommen, indem er mit ihr mehrmals wöchentlich den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;
B./ durch die zu A./II./ angeführten Tathandlungen mit seiner Schwester den Beischlaf vollzogen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen (faktischen) Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), weil die in der Hauptverhandlung am 5. September 2024 erfolgte Beschlussfassung auf Wiederherstellung (der zuvor ausgeschlossenen) Öffentlichkeit und die Verkündung des Urteils (siehe ON 26.3, S 23) in einer derart kurzen Zeitabfolge stattgefunden habe, dass es Zuhörern unmöglich gemacht worden sei, der Urteilsverkündung beizuwohnen. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet einen (faktischen) Ausschluss der Öffentlichkeit (Paragraph 228, Absatz eins, StPO), weil die in der Hauptverhandlung am 5. September 2024 erfolgte Beschlussfassung auf Wiederherstellung (der zuvor ausgeschlossenen) Öffentlichkeit und die Verkündung des Urteils (siehe ON 26.3, S 23) in einer derart kurzen Zeitabfolge stattgefunden habe, dass es Zuhörern unmöglich gemacht worden sei, der Urteilsverkündung beizuwohnen.
[5] Nach Stellungnahme der Vorsitzenden vom 25. Oktober 2024 wurde der Beschluss auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht nur den im Verhandlungssaal anwesenden Personen zur Kenntnis gebracht, sondern auch über die Lautsprecheranlage – deutlich hörbar – mit den Worten: „Beschluss auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit. Urteilsverkündung in der Strafsache M*“ verkündet.
[6] Damit ist aber der von der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler nicht auszumachen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00123.24S.0109.000
Dokumentnummer
JJT_20250109_OGH0002_0120OS00123_24S0000_000