Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./I./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A./II./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (B./I./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen:) erster Fall StGB (B./II./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (A./I./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A./II./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (B./I./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, (zu ergänzen:) erster Fall StGB (B./II./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A./ am 11. März 2025 Nachgenannten, indem er jeweils mit einem Messer auf sie einstach, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlichA./ am 11. März 2025 Nachgenannten, indem er jeweils mit einem Messer auf sie einstach, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich
I./ zugefügt, und zwar * Az*, wodurch dieser eine etwa sieben Zentimeter lange Schnittverletzung an der Streckseite des linken Ellenbogens mit knöcherner Beschädigung im Bereich des Oberarmknochens und Verletzung zweier muskulärer Blutgefäße, somit eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt;römisch eins./ zugefügt, und zwar * Az*, wodurch dieser eine etwa sieben Zentimeter lange Schnittverletzung an der Streckseite des linken Ellenbogens mit knöcherner Beschädigung im Bereich des Oberarmknochens und Verletzung zweier muskulärer Blutgefäße, somit eine an sich schwere Körperverletzung, erlitt;
II./ zuzufügen versucht, und zwar * Al*, wodurch dieser eine etwa zwei Zentimeter breite und etwa sechs bis acht Zentimeter tiefe Stichwunde im Bereich der linken Flanke mit einem unterhalb der zwölften Rippe entlanglaufenden Stichkanal, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt;römisch zwei./ zuzufügen versucht, und zwar * Al*, wodurch dieser eine etwa zwei Zentimeter breite und etwa sechs bis acht Zentimeter tiefe Stichwunde im Bereich der linken Flanke mit einem unterhalb der zwölften Rippe entlanglaufenden Stichkanal, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt;
B./ am 30. August 2024 Al*
I./ Schläge gegen den Oberkörper versetzt, ihn gewürgt und ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimeter einen Schnitt am linken Oberarm versetzt, wodurch der Genannte ein Würgetrauma, Halsabschürfungen sowie eine etwa neun Zentimeter lange Schnittwunde am linken Oberarm erlitt, diesen somit am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht;römisch eins./ Schläge gegen den Oberkörper versetzt, ihn gewürgt und ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimeter einen Schnitt am linken Oberarm versetzt, wodurch der Genannte ein Würgetrauma, Halsabschürfungen sowie eine etwa neun Zentimeter lange Schnittwunde am linken Oberarm erlitt, diesen somit am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht;
II./ gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesem während der Tathandlung zu (richtig:) B./I./ das Messer vorhielt und äußerte „Ich schlachte dich ab“, wobei er gleichzeitig eine Schnittbewegung ausführte;römisch zwei./ gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesem während der Tathandlung zu (richtig:) B./I./ das Messer vorhielt und äußerte „Ich schlachte dich ab“, wobei er gleichzeitig eine Schnittbewegung ausführte;
C./ am 23. August 2024 eine falsche Urkunde, nämlich ein mit seinen Daten ausgefülltes Meldeformular nach dem MeldeG, das die fingierte Unterschrift des Al* aufwies, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seines melderechtlichen Aufenthalts in W*, bei der Meldebehörde gebraucht.