Mit Recht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen offenbar unzureichend begründet und das Urteil insoweit mit Feststellungsmängeln behaftet ist.
Denn die bezüglichen Urteilsgründe lassen nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten B, er habe - anders als in den übrigen inkriminierten Fällen - diesen Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt, keinen Glauben geschenkt und als erwiesen angenommen hat, daß er auch hier eine Schadensmeldung über einen vorsätzlich bewirkten Schadensfall erstattet hat. Die vom Erstgericht dargelegten Umstände gestatten vielmehr lediglich einen Schluß auf die weitere Annahme, wonach B wußte, daß der beschädigte PKW (wirtschaftlich und rechtlich) sein eigenes Fahrzeug gewesen sei.
Die letztangeführte Urteilsannahme reicht aber für einen Schuldspruch wegen Betruges nicht aus. Denn wie der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO zutreffend ausführt, befaßte sich das Erstgericht im Urteil nicht mit der - nur unter der Voraussetzung einer nicht vorsätzlichen Herbeiführung des in Rede stehenden Schadens entscheidungswesentlichen - Frage, ob B auch gewußt hat, daß ihm bezüglich des für Michaela L angemeldeten und versicherten, materiell jedoch in seinem Eigentum stehenden PKW ein Ersatzanspruch gegenüber dem Versicherer nicht zustehe, und unterließ es, ausreichende Feststellungen, die (auch) bei einer solchen Fallgestaltung die rechtliche Annahme eines auf Schädigung des Versicherers gerichteten Tätervorsatzes decken könnten, zu treffen. Dazu kommt, daß zwar bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer nur verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat (§ 149 VVG), ein Anspruch aus der Haftpflichtversicherung mithin bei Identität des Schädigers und des Eigentümers des beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich ausgeschlossen ist, daß aber im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage sowohl für den LKW der Firma M als auch für den PKW Marke Rover das Bestehen einer Vollkaskoversicherung indiziert war (vgl. Band I, S. 289 d. A), durch die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig bewirkte Schäden am eigenen Fahrzeug gedeckt gewesen sein konnten (§ 61 VVG).Die letztangeführte Urteilsannahme reicht aber für einen Schuldspruch wegen Betruges nicht aus. Denn wie der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zutreffend ausführt, befaßte sich das Erstgericht im Urteil nicht mit der - nur unter der Voraussetzung einer nicht vorsätzlichen Herbeiführung des in Rede stehenden Schadens entscheidungswesentlichen - Frage, ob B auch gewußt hat, daß ihm bezüglich des für Michaela L angemeldeten und versicherten, materiell jedoch in seinem Eigentum stehenden PKW ein Ersatzanspruch gegenüber dem Versicherer nicht zustehe, und unterließ es, ausreichende Feststellungen, die (auch) bei einer solchen Fallgestaltung die rechtliche Annahme eines auf Schädigung des Versicherers gerichteten Tätervorsatzes decken könnten, zu treffen. Dazu kommt, daß zwar bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer nur verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat (Paragraph 149, VVG), ein Anspruch aus der Haftpflichtversicherung mithin bei Identität des Schädigers und des Eigentümers des beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich ausgeschlossen ist, daß aber im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage sowohl für den LKW der Firma M als auch für den PKW Marke Rover das Bestehen einer Vollkaskoversicherung indiziert war vergleiche Band römisch eins, S. 289 d. A), durch die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig bewirkte Schäden am eigenen Fahrzeug gedeckt gewesen sein konnten (Paragraph 61, VVG).
Es zeigt sich sohin, daß dem bekämpften Schuldspruch Begründungs- und Feststellungsmängel anhaften, die eine Urteilsaufhebung in diesem Faktum unvermeidlich machen.
Zum Schuldspruch zu Punkt III/:
In Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Untreue macht der Beschwerdeführer unter ziffernmäßiger Anrufung des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, sachlich jedoch aus dem Grunde der Z 9 lit. a der zitierten Gesetzesstelle geltend, das Urteil lasse Konstatierungen darüber vermissen, daß sein Vorsatz darauf gerichtet gewesen sei, durch die Ausstellung ungedeckter Schecks der Österreichischen Postsparkasse einen Vermögensnachteil zuzufügen.In Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Untreue macht der Beschwerdeführer unter ziffernmäßiger Anrufung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, sachlich jedoch aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle geltend, das Urteil lasse Konstatierungen darüber vermissen, daß sein Vorsatz darauf gerichtet gewesen sei, durch die Ausstellung ungedeckter Schecks der Österreichischen Postsparkasse einen Vermögensnachteil zuzufügen.
Auch insoweit ist die Beschwerde begründet.
Nach den Urteilsannahmen wußte der Angeklagte B zwar, daß sein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse im Zeitpunkt der Ausstellung der Schecks durch ihn und den abgesondert verfolgten Hermann K nicht ausreichend gedeckt war. Daraus läßt sich in rechtlicher Hinsicht aber nur ableiten, daß er die ihm durch den Scheckkartenvertrag eingeräumte Befugnis, über Vermögen der Österreichischen Postsparkasse zu verfügen, wissentlich mißbraucht hat, nicht aber auch, daß und in welchem Umfang er einen Vermögensschaden - der nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes allerdings kein dauernder sein muß - bewirken wollte. Denn abgesehen davon, daß der Schadensbetrag von 21.161 S lediglich den per 11. August 1975 unberichtigt aushaftenden Debetsaldo darstellt, der schon in den Folgemonaten bis auf 2.488,62 S abgedeckt wurde, ist durch den von der Zeugin Amalia N vorgelegten Kontoauszug (vgl. Band II, Beilage A/ zu ON 58 d.Nach den Urteilsannahmen wußte der Angeklagte B zwar, daß sein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse im Zeitpunkt der Ausstellung der Schecks durch ihn und den abgesondert verfolgten Hermann K nicht ausreichend gedeckt war. Daraus läßt sich in rechtlicher Hinsicht aber nur ableiten, daß er die ihm durch den Scheckkartenvertrag eingeräumte Befugnis, über Vermögen der Österreichischen Postsparkasse zu verfügen, wissentlich mißbraucht hat, nicht aber auch, daß und in welchem Umfang er einen Vermögensschaden - der nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes allerdings kein dauernder sein muß - bewirken wollte. Denn abgesehen davon, daß der Schadensbetrag von 21.161 S lediglich den per 11. August 1975 unberichtigt aushaftenden Debetsaldo darstellt, der schon in den Folgemonaten bis auf 2.488,62 S abgedeckt wurde, ist durch den von der Zeugin Amalia N vorgelegten Kontoauszug vergleiche Band römisch zwei, Beilage A/ zu ON 58 d.
A) indiziert, daß der Stand des Kontos während des in Betracht
kommenden Deliktszeitraumes laufend durch Gutschriften zu Gunsten der Kontoinhaber verändert wurde.
Es hätte daher näherer Feststellungen darüber bedurft, ob und inwieweit der Angeklagte B mit Grund erwartet hat, daß Kontoüberziehungen durch Eingänge auf dieses Konto in absehbarer (wirtschaftlich vertretbarer) Zeit wieder abgedeckt würden. Auch in diesem Belange haften dem Urteil sohin Feststellungsmängel an, die eine nochmalige Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zunächst - betreffend das Schuldspruchfaktum I/A) - nochmals die Frage zu prüfen haben, ob der Schadensfall vom 21. Juli 1975 vom Angeklagten B vorsätzlich herbeigeführt wurde, und die bezüglichen Tatsachenfeststellungen eingehend und zureichend zu begründen zu haben. Sollte sich ein Beweis in dieser Richtung nicht erbringen lassen, wird es sich unter Berücksichtigung der gegebenen versicherungsrechtlichen Lage (Vorliegen einer Haftpflichtoder einer Vollkaskoversicherung) mit der weiteren Frage zu befassen haben, ob der Beschwerdeführer durch die Erstattung einer Schadensmeldung, in der er die Eigentumsverhältnisse an dem unfallbeteiligten PKW Marke Rover vorsätzlich verschwieg, einen ihm nicht zustehenden Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend machen und sohin die 'X-Versicherungsgesellschaft' an ihrem Vermögen - zumindest dolo eventuali - schädigen wollte.
Hinsichtlich des Schuldspruchfaktums III/ werden im Sinne des Dargelegten nähere Feststellungen darüber zu treffen sein, ob und inwieweit bzw. wann der Angeklagte B Eingänge auf das Konto Nr. 2398.129 bei der Österreichischen Postsparkasse erwartet hat oder ob er im Hinblick auf seine damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Eintritt eines Vermögensschadens der Österreichischen Postsparkasse wollte bzw. einen solchen ernstlich für möglich hielt und sich damit innerlich abfand.
Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich aller Angeklagter:Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich aller Angeklagter:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO wahrzunehmen, daß das Urteil in Ansehung sämtlicher Angeklagten insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist, als ihnen angelastet wurde, sie hätten bei den im Urteilsspruch näher bezeichneten Betrugshandlungen zur Täuschung falsche Urkunden benützt und demnach auch die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu verantworten.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen, daß das Urteil in Ansehung sämtlicher Angeklagten insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, als ihnen angelastet wurde, sie hätten bei den im Urteilsspruch näher bezeichneten Betrugshandlungen zur Täuschung falsche Urkunden benützt und demnach auch die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu verantworten.
Nach dem Inhalt der bezüglichen Schuldsprüche bestanden die Täuschungshandlungen nämlich darin, daß jeweils von einem der im einverständlichen Zusammenwirken handelnden Beteiligten eine inhaltlich falsche Schadensmeldung über einen angeblichen Verkehrsunfall erstattet wurde. Unter einer falschen Urkunde im Sinne des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB (und des § 223 StGB) ist indes nur eine solche zu verstehen, die nicht von demjenigen ausgestellt wurde, der scheinbar ihr Aussteller ist, die also einen anderen als ihren wirklichen Aussteller als solchen ausweist (vgl. ÖJZ-LSK 1976/ 255 u.a.); verfälscht ist eine Urkunde, wenn ihr Inhalt nachträglich verändert wird. Hingegen fällt die Herstellung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt, wie sie die Erstattung einer unrichtigen Schadensmeldung über einen (fingierten) Verkehrsunfall darstellt, nicht unter die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB Daß sich einer der Beteiligten aber bei Begehung des Betruges einer (in bezug auf den Urkundenaussteller) unechten Urkunde bedient hätte, hat das Erstgericht nicht angenommen; eine solche Annahme wäre auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert.Nach dem Inhalt der bezüglichen Schuldsprüche bestanden die Täuschungshandlungen nämlich darin, daß jeweils von einem der im einverständlichen Zusammenwirken handelnden Beteiligten eine inhaltlich falsche Schadensmeldung über einen angeblichen Verkehrsunfall erstattet wurde. Unter einer falschen Urkunde im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (und des Paragraph 223, StGB) ist indes nur eine solche zu verstehen, die nicht von demjenigen ausgestellt wurde, der scheinbar ihr Aussteller ist, die also einen anderen als ihren wirklichen Aussteller als solchen ausweist vergleiche ÖJZ-LSK 1976/ 255 u.a.); verfälscht ist eine Urkunde, wenn ihr Inhalt nachträglich verändert wird. Hingegen fällt die Herstellung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt, wie sie die Erstattung einer unrichtigen Schadensmeldung über einen (fingierten) Verkehrsunfall darstellt, nicht unter die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Daß sich einer der Beteiligten aber bei Begehung des Betruges einer (in bezug auf den Urkundenaussteller) unechten Urkunde bedient hätte, hat das Erstgericht nicht angenommen; eine solche Annahme wäre auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Dies hat die Neubemessung der Strafen für die Angeklagten Erich A, Heinz C, Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J zur Folge. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen die in Ansehung dieser Angeklagten vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe übernehmen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Strafen als schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit der einzelnen Angeklagten entsprechend. Zwar entfällt nunmehr die Deliktsqualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, doch vermag dies am hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nichts zu ändern, sodaß sich der Oberste Gerichtshof bei keinem Angeklagten zu einer Reduzierung der Strafe veranlaßt sah. Beim Angeklagten Heinz C war allerdings noch auf zwei weitere - aus der neu eingeholten Strafregisterauskunft hervorgehende - Vorverurteilungen Bedacht zu nehmen, weshalb die über ihn verhängte Zusatzstrafe geringfügig herabzusetzen war.Dies hat die Neubemessung der Strafen für die Angeklagten Erich A, Heinz C, Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm römisch eins und Josef J zur Folge. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen die in Ansehung dieser Angeklagten vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe übernehmen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Strafen als schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit der einzelnen Angeklagten entsprechend. Zwar entfällt nunmehr die Deliktsqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, doch vermag dies am hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nichts zu ändern, sodaß sich der Oberste Gerichtshof bei keinem Angeklagten zu einer Reduzierung der Strafe veranlaßt sah. Beim Angeklagten Heinz C war allerdings noch auf zwei weitere - aus der neu eingeholten Strafregisterauskunft hervorgehende - Vorverurteilungen Bedacht zu nehmen, weshalb die über ihn verhängte Zusatzstrafe geringfügig herabzusetzen war.
Bei den Angeklagten Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J waren die Strafen - so wie bereits vom Erstgericht - bedingt nachzusehen, wobei die Probezeit jeweils mit drei Jahren bestimmt wurde.Bei den Angeklagten Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm römisch eins und Josef J waren die Strafen - so wie bereits vom Erstgericht - bedingt nachzusehen, wobei die Probezeit jeweils mit drei Jahren bestimmt wurde.
Die Aussprüche über die Kostenersatzpflicht, die Vorhaftanrechnung, den Zuspruch eines Betrags von 19.343,59 S an die 'Y-Versicherungsgesellschaft' sowie die Verweisung dieses Privatbeteiligten sowie der anderen Privatbeteiligten mit ihren (weiteren) Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Erich A, Heinz C, Walter B und Wolfgang D auf die getroffenen Sachentscheidungen zu verweisen.