Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die von der Angeklagten auf die Z. 5, '9' und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem erstgenannten Grunde Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die von der Angeklagten auf die Ziffer 5,, '9' und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem erstgenannten Grunde Berechtigung zukommt.
Das Ersturteil stellt in den Entscheidungsgründen fest (Seite 56), daß Silvia A anläßlich ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache am 28.November 1984 als Zeugin vor der Bundespolizeidirektion Salzburg im Sinne des § 153 StPO. belehrt worden ist, ohne die Beweismittel anzuführen, auf die es diese Feststellung stützt. Im Zuge der Beweiswürdigung (Seite 58) führt das Urteil jedoch aus, es sei für den Sachausgang unerheblich, ob die Angeklagte im Sinne der genannten Gesetzesstelle belehrt worden sei, da sie ohnehin nicht im Verdacht gestanden sei, an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gabriele C und Sieglinde B beteiligt gewesen zu sein.Das Ersturteil stellt in den Entscheidungsgründen fest (Seite 56), daß Silvia A anläßlich ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache am 28.November 1984 als Zeugin vor der Bundespolizeidirektion Salzburg im Sinne des Paragraph 153, StPO. belehrt worden ist, ohne die Beweismittel anzuführen, auf die es diese Feststellung stützt. Im Zuge der Beweiswürdigung (Seite 58) führt das Urteil jedoch aus, es sei für den Sachausgang unerheblich, ob die Angeklagte im Sinne der genannten Gesetzesstelle belehrt worden sei, da sie ohnehin nicht im Verdacht gestanden sei, an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gabriele C und Sieglinde B beteiligt gewesen zu sein.
Mit Recht rügt die Beschwerde die obgenannte Urteilsfeststellung als undeutlich begründet, da das Erstgericht offen läßt, ob der Angeklagten die Bestimmung des § 153 StPO. vorgehalten worden ist oder nicht. Entgegen der Ansicht des Ersturteiles ist diese Frage aber von entscheidungswesentlicher Bedeutung.Mit Recht rügt die Beschwerde die obgenannte Urteilsfeststellung als undeutlich begründet, da das Erstgericht offen läßt, ob der Angeklagten die Bestimmung des Paragraph 153, StPO. vorgehalten worden ist oder nicht. Entgegen der Ansicht des Ersturteiles ist diese Frage aber von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Gemäß § 153 StPO. kann ein Zeuge die Aussage verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für ihn oder einen seiner Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte und er nicht zum Zeugnis verhalten wurde, weil dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist. Vorliegend hätte Silvia A anläßlich ihrer Vernehmung als Zeugin vor der Bundespolizeidirektion Salzburg die Aussage verweigern können, da sie auf Grund der Aktenlage (Seiten 4, 14 f., 18 f.) im Verdachte steht, Beteiligte im Sinne des § 12 StGB., (dritte Alternative) an der Tathandlung der Gabriele C gewesen zu sein, soll sie doch durch 'Aufhussen' bzw. Anfeuern die Genannte bei der Tatausführung in ihrem Vorhaben bestärkt haben. Die Angeklagte hat sich dahin verantwortet (S. 51), die strafbare Handlung (auch) deswegen begangen zu haben, da sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchtete. Diese Verantwortung ist dahin zu deuten, daß die Angeklagte die Falschaussage aus Furcht vor dem Bekanntwerden ihrer Beteiligung an den Tätlichkeiten der Gabriele C ablegte. So gesehen könnte der Angeklagten aber, wenn sie die falsche Beweisaussage verübte, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden und ihr die erwähnte Belehrung nicht erteilt worden ist, der Schuldausschließungsgrund nach § 290 Abs. 1 StGB. zugute kommen (vgl. Entscheidung Nr. 15 zu § 290 in Mayerhofer-Rieder, StGB. 2 ).Gemäß Paragraph 153, StPO. kann ein Zeuge die Aussage verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für ihn oder einen seiner Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte und er nicht zum Zeugnis verhalten wurde, weil dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist. Vorliegend hätte Silvia A anläßlich ihrer Vernehmung als Zeugin vor der Bundespolizeidirektion Salzburg die Aussage verweigern können, da sie auf Grund der Aktenlage (Seiten 4, 14 f., 18 f.) im Verdachte steht, Beteiligte im Sinne des Paragraph 12, StGB., (dritte Alternative) an der Tathandlung der Gabriele C gewesen zu sein, soll sie doch durch 'Aufhussen' bzw. Anfeuern die Genannte bei der Tatausführung in ihrem Vorhaben bestärkt haben. Die Angeklagte hat sich dahin verantwortet (S. 51), die strafbare Handlung (auch) deswegen begangen zu haben, da sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchtete. Diese Verantwortung ist dahin zu deuten, daß die Angeklagte die Falschaussage aus Furcht vor dem Bekanntwerden ihrer Beteiligung an den Tätlichkeiten der Gabriele C ablegte. So gesehen könnte der Angeklagten aber, wenn sie die falsche Beweisaussage verübte, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden und ihr die erwähnte Belehrung nicht erteilt worden ist, der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB. zugute kommen vergleiche Entscheidung Nr. 15 zu Paragraph 290, in Mayerhofer-Rieder, StGB. 2 ).
Die aufgezeigte Urteilsundeutlichkeit läßt daher eine erschöpfende rechtliche Beurteilung des Falles nicht zu; vielmehr erweist sich die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz als unumgänglich, sodaß der zum Vorteil der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war, ohne daß es einer eingehenden Erörterung der übrigen Beschwerdepunkte bedurfte; nur der Vollständigkeit halber ist der Beschwerde jedoch zu entgegnen, daß die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß eine wahrheitsgemäße Aussage der Angeklagten als Zeugin für sie mit der Gefahr des Verlustes ihres Arbeitsplatzes verbunden gewesen wäre.