Das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht. Unter einer Feuersbrunst ist nach ständiger und gesicherter Rechtsprechung ein großer, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiterverbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum in großem Ausmaß erfassender Brand zu verstehen, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. An einem einzeln stehenden Gebäude von einer gewissen Größe und Ausdehnung kann es - unabhängig davon, ob die Gefahr des Übergreifens des Feuers auf weitere Objekte der Umgebung gegeben ist oder nicht - dann zu einer Feuersbrunst kommen, wenn durch die Ausbreitung des Feuers über dieses Objekt selbst ein mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Schadenbrand in der dargelegten Bedeutung entsteht (JBl 1978, 386 = SSt 49/23 und die dort zitierte Judikatur). Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setzt aber voraus, daß sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auf sämtliche geschilderten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs. 1 StGB, insbesondere also auch auf die Verursachung einer Feuersbrunst im aufgezeigten Sinn bezieht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der subjektive Tatbestand jedenfalls nicht erfüllt (SSt 50/51 uva).Das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB begeht, wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht. Unter einer Feuersbrunst ist nach ständiger und gesicherter Rechtsprechung ein großer, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiterverbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum in großem Ausmaß erfassender Brand zu verstehen, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. An einem einzeln stehenden Gebäude von einer gewissen Größe und Ausdehnung kann es - unabhängig davon, ob die Gefahr des Übergreifens des Feuers auf weitere Objekte der Umgebung gegeben ist oder nicht - dann zu einer Feuersbrunst kommen, wenn durch die Ausbreitung des Feuers über dieses Objekt selbst ein mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Schadenbrand in der dargelegten Bedeutung entsteht (JBl 1978, 386 = SSt 49/23 und die dort zitierte Judikatur). Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setzt aber voraus, daß sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auf sämtliche geschilderten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 169, Absatz eins, StGB, insbesondere also auch auf die Verursachung einer Feuersbrunst im aufgezeigten Sinn bezieht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der subjektive Tatbestand jedenfalls nicht erfüllt (SSt 50/51 uva).
Im Urteil mangelt es aber nicht nur an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb ein Übergreifen des Feuers auf die übrigen Kleingärten indiziert war, sondern auch an einer solchen für die dem Schuldspruch ersichtlich zugrundeliegende Annahme, das Gasthaus selbst sei ein taugliches Objekt für eine Feuersbrunst (siehe oben). Bleibt doch vollkommen unerörtert, daß es sich nach der Aktenlage um ein kleines, an keine Gebäude angrenzendes Gasthaus in einer Gartensiedlung handelt, das sich nach Größe und räumlicher Ausdehnung, ohne Gefahr des Übergreifens des Feuers auf Objekte der Umgebung, für sich allei gesehen möglicherweise gar nicht eignete, einen gewaltigen Brand, der in seinem Ausmaß mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar gewesen wäre, zu nähren. Übrigens wurde das Gasthaus durch die stümperhafte Vorgangsweise des Angeklagten gar nicht in Brand gesetzt und konnte - nach dem im Urteil übergangenen Teil des Gutachtens des Brandsachverständigen - auf die unternommene Art auch gar nicht in Brand gesetzt werden (ON 14 iVm S 119 bis 122). Diese Umstände erfordern aber nicht nur die - vom SchöffengerichtIm Urteil mangelt es aber nicht nur an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb ein Übergreifen des Feuers auf die übrigen Kleingärten indiziert war, sondern auch an einer solchen für die dem Schuldspruch ersichtlich zugrundeliegende Annahme, das Gasthaus selbst sei ein taugliches Objekt für eine Feuersbrunst (siehe oben). Bleibt doch vollkommen unerörtert, daß es sich nach der Aktenlage um ein kleines, an keine Gebäude angrenzendes Gasthaus in einer Gartensiedlung handelt, das sich nach Größe und räumlicher Ausdehnung, ohne Gefahr des Übergreifens des Feuers auf Objekte der Umgebung, für sich allei gesehen möglicherweise gar nicht eignete, einen gewaltigen Brand, der in seinem Ausmaß mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar gewesen wäre, zu nähren. Übrigens wurde das Gasthaus durch die stümperhafte Vorgangsweise des Angeklagten gar nicht in Brand gesetzt und konnte - nach dem im Urteil übergangenen Teil des Gutachtens des Brandsachverständigen - auf die unternommene Art auch gar nicht in Brand gesetzt werden (ON 14 in Verbindung mit S 119 bis 122). Diese Umstände erfordern aber nicht nur die - vom Schöffengericht
vorgenommene - Erörterung im Rahmen der Beurteilung der Tauglichkeit des Versuches (S 138 f), sondern lassen auch vorliegend unerörtert gebliebene Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite des Angeklagten zu.
Johannes Josef S*** hat sich nämlich immer dahin verantwortet, daß er den Gastwirt, nicht zuletzt auch unter dem Einfluß seiner Alkoholisierung, nur einen Denkzettel verpassen, keinesfalls aber einen Großbrand an seinem Gasthaus verursachen wollte (S 41, 89, 90). Wenn das Gericht hiezu ausführt, diese Verantwortung sei widerlegt, zumal am Motiv, eine Feuersbrunst herbeizuführen, schon deshalb kein Zweifel bestünde, weil die am Tatort vorgefundenen Spuren (mehrere abgebrannte Zündhölzer und mit Heizöl durchtränktes Papier) sowie die vorangegangenen Drohungen für ein intensives Bemühen, das Lokal in Brand zu stecken, sprechen (S 135), ist damit nur dargetan, daß der Angeklagte, einem nicht erst ad hoc gefaßten Vorsatz folgend, mehrere Versuche benötigte, um den Vorhang und das mit Heizöl getränkte Papier in Brand zu setzen. Die Argumentation gibt aber für die weitere Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer über die Beschädigung der Einrichtungsgegenstände hinaus mit einem nicht mehr beherrschbaren Großfeuer gerechnet und sich mit dessen Entstehen auch abgefunden hat (§ 5 Abs. 1 StGB), nichts her. Der dem Angeklagten (im Rahmen der Erörterung der Tauglichkeit des Versuchs) entgegengehaltene Umstand, er hätte bei Ausnützung der Möglichkeit, alle 40 l Heizöl zu verschütten und anzuzünden, die Brandstiftung erfolgreich ausführen können (S 138), erweist sich geradezu als denkwidrige Prämisse für den Schluß auf die bewußte und gewollte Herbeiführung einer Feuersbrunst. Spricht doch der Umstand, daß er diese Möglichkeit ungenützt gelassen hat, für sein Vorhaben, den Gastwirt nur zu ärgern bzw ihn durch die Verpassung eines Denkzettels zu schädigen.Johannes Josef S*** hat sich nämlich immer dahin verantwortet, daß er den Gastwirt, nicht zuletzt auch unter dem Einfluß seiner Alkoholisierung, nur einen Denkzettel verpassen, keinesfalls aber einen Großbrand an seinem Gasthaus verursachen wollte (S 41, 89, 90). Wenn das Gericht hiezu ausführt, diese Verantwortung sei widerlegt, zumal am Motiv, eine Feuersbrunst herbeizuführen, schon deshalb kein Zweifel bestünde, weil die am Tatort vorgefundenen Spuren (mehrere abgebrannte Zündhölzer und mit Heizöl durchtränktes Papier) sowie die vorangegangenen Drohungen für ein intensives Bemühen, das Lokal in Brand zu stecken, sprechen (S 135), ist damit nur dargetan, daß der Angeklagte, einem nicht erst ad hoc gefaßten Vorsatz folgend, mehrere Versuche benötigte, um den Vorhang und das mit Heizöl getränkte Papier in Brand zu setzen. Die Argumentation gibt aber für die weitere Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer über die Beschädigung der Einrichtungsgegenstände hinaus mit einem nicht mehr beherrschbaren Großfeuer gerechnet und sich mit dessen Entstehen auch abgefunden hat (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), nichts her. Der dem Angeklagten (im Rahmen der Erörterung der Tauglichkeit des Versuchs) entgegengehaltene Umstand, er hätte bei Ausnützung der Möglichkeit, alle 40 l Heizöl zu verschütten und anzuzünden, die Brandstiftung erfolgreich ausführen können (S 138), erweist sich geradezu als denkwidrige Prämisse für den Schluß auf die bewußte und gewollte Herbeiführung einer Feuersbrunst. Spricht doch der Umstand, daß er diese Möglichkeit ungenützt gelassen hat, für sein Vorhaben, den Gastwirt nur zu ärgern bzw ihn durch die Verpassung eines Denkzettels zu schädigen.
Schließlich trifft auch der im Rahmen der Rechtsrüge erhobene Einwand (Z 9 lit b, weitergreifend Z 10), das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen darüber, weshalb der Angeklagte sein Vorhaben, einen Brand im Gastzimmer zu entfachen, nicht verwirklicht hat, zu. Hätte der Beschwerdeführer nämlich - selbst wenn er zunächst tatsächlich eine Feuersbrunst verursachen wollte - trotz Vorhandenseins von genügend Heizöl und Zündmitteln freiwillig seinen Plan aufgegeben, wäre der Versuch also noch unbeendet gewesen, könnte eine Bestrafung nur wegen Vergehens des (vollendeten) Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB in Betracht kommen. Hätte der Angeklagte, anders, alle Voraussetzungen für den Erfolgseintritt geschaffen und den Tatort in der Erwartung verlassen, das Feuer werde sich tatplangemäß ausbreiten, läge wohl ein mißlungener Versuch vor, bei dem ein Rücktritt schon begrifflich ausgeschlossen wäre (Leukauf-Steininger2 RN 2, 3, 9, 13 zu § 16 StGB).Schließlich trifft auch der im Rahmen der Rechtsrüge erhobene Einwand (Ziffer 9, Litera b,, weitergreifend Ziffer 10,), das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen darüber, weshalb der Angeklagte sein Vorhaben, einen Brand im Gastzimmer zu entfachen, nicht verwirklicht hat, zu. Hätte der Beschwerdeführer nämlich - selbst wenn er zunächst tatsächlich eine Feuersbrunst verursachen wollte - trotz Vorhandenseins von genügend Heizöl und Zündmitteln freiwillig seinen Plan aufgegeben, wäre der Versuch also noch unbeendet gewesen, könnte eine Bestrafung nur wegen Vergehens des (vollendeten) Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB in Betracht kommen. Hätte der Angeklagte, anders, alle Voraussetzungen für den Erfolgseintritt geschaffen und den Tatort in der Erwartung verlassen, das Feuer werde sich tatplangemäß ausbreiten, läge wohl ein mißlungener Versuch vor, bei dem ein Rücktritt schon begrifflich ausgeschlossen wäre (Leukauf-Steininger2 RN 2, 3, 9, 13 zu Paragraph 16, StGB).
Daraus erhellt, daß der Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung (1) mit den von der Beschwerde aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsmängeln behaftet ist, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulassen. Das Erstgericht wird daher in einem erneuerten Verfahren unter Beachtung aller Beweisergebnisse zu konstatieren haben, ob der Angeklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz eine Feuersbrunst herbeiführen wollte und - wenn dies bejaht wird - wann, aus welchen Gründen und mit welchen Vorstellungen (siehe oben) er den Tatort verlassen hat. Dem Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (2) liegt der Vorwurf zugrunde, daß der Angeklagte, nachdem er erfahren hatte, daß gegen ihn polizeiliche Erhebungen laufen, am 17.März 1989 im Gasthaus "Häuserl am Spitz" anrief und der dort anwesenden Köchin Elfriede R*** erklärte, daß er das Lokal nicht angezündet habe, es aber jetzt anzünden werde, was die Frau sogleich dem Gastwirt mitteilte. Wörtlich stellt das Gericht zur subjektiven Tatseite fest, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt habe, Ferdinand S*** durch seine Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen (S 134). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dann später wohl ausgeführt, daß S*** die Drohung ernst gemeint habe, dies aber damit begründet, daß der Gastwirt und auch seine Köchin die telefonische Drohung ernst genommen haben und in Furcht und Unruhe versetzt worden sind (S 136).
In der Mängelrüge (Z 5), teilweise aber auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wird auch zu diesem Faktum gerügt, daß Beweisergebnisse, die für eine mangelnde subjektive Ernsthaftigkeit der drohenden Äußerung sprechen, mit Stillschweigen übergangen worden seien. Überdies deckten die getroffenen Feststellungen in subjektiver Richtung nicht die erforderliche Vorsatzform der Absicht im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB (Z 9 lit a).In der Mängelrüge (Ziffer 5,), teilweise aber auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wird auch zu diesem Faktum gerügt, daß Beweisergebnisse, die für eine mangelnde subjektive Ernsthaftigkeit der drohenden Äußerung sprechen, mit Stillschweigen übergangen worden seien. Überdies deckten die getroffenen Feststellungen in subjektiver Richtung nicht die erforderliche Vorsatzform der Absicht im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StGB (Ziffer 9, Litera a,).
Beim Tatbestand der gefährlichen Drohung ist zwischen der Rechtsfrage der Eignung der Drohung, begründete (allenfalls qualifizierte) Besorgnisse einzuflößen, und der Tatfrage zu unterscheiden, welche Absicht der Drohende verfolgt. Daß die Drohung den Bedrohten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt, ist für den Tatbestand des § 107 StGB nicht erforderlich, wohl aber, daß die Absicht des Täters darauf gerichtet ist. Die qualifizierte Vorsatzform der Absicht muß sich sohin auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck richten, dem Täter muß es geradezu darauf ankommen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Auch bei qualifizierten Drohungen ist immer auch auf das Milieu und die Situation Bedacht zu nehmen, in der eine Drohung ausgesprochen wird (Mayerhofer-Rieder3 RN 4, 6, 7, 16 zu § 107 StGB).Beim Tatbestand der gefährlichen Drohung ist zwischen der Rechtsfrage der Eignung der Drohung, begründete (allenfalls qualifizierte) Besorgnisse einzuflößen, und der Tatfrage zu unterscheiden, welche Absicht der Drohende verfolgt. Daß die Drohung den Bedrohten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt, ist für den Tatbestand des Paragraph 107, StGB nicht erforderlich, wohl aber, daß die Absicht des Täters darauf gerichtet ist. Die qualifizierte Vorsatzform der Absicht muß sich sohin auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck richten, dem Täter muß es geradezu darauf ankommen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Auch bei qualifizierten Drohungen ist immer auch auf das Milieu und die Situation Bedacht zu nehmen, in der eine Drohung ausgesprochen wird (Mayerhofer-Rieder3 RN 4, 6, 7, 16 zu Paragraph 107, StGB).
Wenngleich bei der gegebenen Fallgestaltung die Eignung der vom Angeklagten ausgestoßenen Drohung, bei einem Durchschnittsmenschen in der gegebenen Situation den Eindruck zu erwecken, der Täter sei willens und in der Lage, (neuerlich) einen Brand zu legen und damit dem Bedrohten einen erheblichen Vermögensnachteil zuzufügen (Mayerhofer-Rieder3 E 36, 37, 50 zu § 74 Z 5 StGB), wohl zu bejahen sein wird, bedürfte es - wie dargetan - in tatsächlicher Hinsicht einer klaren Feststellung, daß der Angeklagte auch von der entsprechenden Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) und nicht nur von einem (wenn auch allenfalls nicht nur bedingten) Vorsatz im Sinn des § 5 Abs. 1 StGB geleitet war. Dazu wäre auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse auch näher zu erörtern, weshalb es dem Angeklagten bei seinem inkriminierten Telefonat darauf ankam, den Gastwirt durch die Drohung - wenn auch allenfalls nicht mit Brandstiftung (§ 107 Abs. 2 StGB), so doch - mit einer Verletzung am Vermögen (§ 107 Abs. 1 StGB) in Furcht und Unruhe zu versetzen und nicht nur seinem Unmut über die Anzeigeerstattung Ausdruck zu verleihen. Daß der Gastwirt die Drohung ernst nahm und die PolizeiWenngleich bei der gegebenen Fallgestaltung die Eignung der vom Angeklagten ausgestoßenen Drohung, bei einem Durchschnittsmenschen in der gegebenen Situation den Eindruck zu erwecken, der Täter sei willens und in der Lage, (neuerlich) einen Brand zu legen und damit dem Bedrohten einen erheblichen Vermögensnachteil zuzufügen (Mayerhofer-Rieder3 E 36, 37, 50 zu Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), wohl zu bejahen sein wird, bedürfte es - wie dargetan - in tatsächlicher Hinsicht einer klaren Feststellung, daß der Angeklagte auch von der entsprechenden Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) und nicht nur von einem (wenn auch allenfalls nicht nur bedingten) Vorsatz im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StGB geleitet war. Dazu wäre auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse auch näher zu erörtern, weshalb es dem Angeklagten bei seinem inkriminierten Telefonat darauf ankam, den Gastwirt durch die Drohung - wenn auch allenfalls nicht mit Brandstiftung (Paragraph 107, Absatz 2, StGB), so doch - mit einer Verletzung am Vermögen (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) in Furcht und Unruhe zu versetzen und nicht nur seinem Unmut über die Anzeigeerstattung Ausdruck zu verleihen. Daß der Gastwirt die Drohung ernst nahm und die Polizei
verständigte - worauf das Gericht allein die Annahme des entsprechenden ernsthaften Vorsatzes des Täters stützt - reicht für sich allein zu einer verläßlichen Aussage über den vom Angeklagten verfolgten Handlungszweck nicht aus. Es liegen sohin auch in dieser Richtung Begründungs- und Feststellungsmängel vor.
Damit steht aber auch hinsichtlich dieses Schuldspruches (2) fest, daß die Hauptverhandlung in erster Instanz zu wiederholen sein wird, weshalb das Urteil in seinem gesamten Umfang zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen war (§ 285 e StPO).Damit steht aber auch hinsichtlich dieses Schuldspruches (2) fest, daß die Hauptverhandlung in erster Instanz zu wiederholen sein wird, weshalb das Urteil in seinem gesamten Umfang zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen war (Paragraph 285, e StPO).
Damit ist der Berufung des Angeklagten der Boden entzogen.