Die von Johannes B***** dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von Johannes B***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unter Zitierung von willkürlich und isoliert aus den (einleitenden) Urteilsannahmen (US 9) herausgenommenen Sätzen behauptet der Beschwerdeführer offenbar unzureichende Begründung (Z 5) bezüglich der Herkunft der tatverfangenen Dollar-Falsifikate sowie in bezug auf die Rolle des Mario R***** als Betreiber einer Fälscherwerkstätte, ferner über die Verteilerfunktion der Mittelsmänner Christian L*****, Alberto F*****, Lanfranco P***** und Domenica P*****.Unter Zitierung von willkürlich und isoliert aus den (einleitenden) Urteilsannahmen (US 9) herausgenommenen Sätzen behauptet der Beschwerdeführer offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) bezüglich der Herkunft der tatverfangenen Dollar-Falsifikate sowie in bezug auf die Rolle des Mario R***** als Betreiber einer Fälscherwerkstätte, ferner über die Verteilerfunktion der Mittelsmänner Christian L*****, Alberto F*****, Lanfranco P***** und Domenica P*****.
Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerde jedoch nicht nur über alle weiteren maßgeblichen, im Kontext zu verstehenden Urteilskonstatierungen (US 9-20 iVm US 65-71) stillschweigend hinweg, sondern läßt auch die detaillierten, aktengetreu und denkrichtig aus der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse abgeleiteten Erwägungen und Schlußfolgerungen der Tatrichter (US 20-65) geflissentlich außer acht. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht vor allem auf der Basis der für glaubwürdig beurteilten, im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Zeugen Dietmar G***** (US 30-36 iVm S 250 ff/V) und des Angeklagten Gert T***** (US 20-29 und 38-43 iVm S 111-131, 138 ff und 305 f/V) - einschließlich der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter (S 395 oben/I) - im Zusammenhalt mit den umfangreichen sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen alle für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des in Rede stehenden Verbrechens erforderlichen und den Schuldspruch des Beschwerdeführers tragenden Prämissen (hier insbesonders die in der ununterbrochenen Kette des einverständlich - derivaten - Falschgelderwerbes stehenden Falschgeldverteiler) ermittelt und diese auch in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung zureichend begründet.Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerde jedoch nicht nur über alle weiteren maßgeblichen, im Kontext zu verstehenden Urteilskonstatierungen (US 9-20 in Verbindung mit US 65-71) stillschweigend hinweg, sondern läßt auch die detaillierten, aktengetreu und denkrichtig aus der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse abgeleiteten Erwägungen und Schlußfolgerungen der Tatrichter (US 20-65) geflissentlich außer acht. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht vor allem auf der Basis der für glaubwürdig beurteilten, im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Zeugen Dietmar G***** (US 30-36 in Verbindung mit S 250 ff/V) und des Angeklagten Gert T***** (US 20-29 und 38-43 in Verbindung mit S 111-131, 138 ff und 305 f/V) - einschließlich der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter (S 395 oben/I) - im Zusammenhalt mit den umfangreichen sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen alle für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des in Rede stehenden Verbrechens erforderlichen und den Schuldspruch des Beschwerdeführers tragenden Prämissen (hier insbesonders die in der ununterbrochenen Kette des einverständlich - derivaten - Falschgelderwerbes stehenden Falschgeldverteiler) ermittelt und diese auch in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung zureichend begründet.
Entgegen der Beschwerdebehauptung findet aber auch die Urteilsfeststellung über die (zeitlich) erste Falschgeldbeschaffungsaktion (Faktum 2.3) in den Depositionen des Angeklagten W***** eine tragfähige Grundlage (US 40 ff iVm S 129-130, 139-140 und 305-306/V).Entgegen der Beschwerdebehauptung findet aber auch die Urteilsfeststellung über die (zeitlich) erste Falschgeldbeschaffungsaktion (Faktum 2.3) in den Depositionen des Angeklagten W***** eine tragfähige Grundlage (US 40 ff in Verbindung mit S 129-130, 139-140 und 305-306/V).
Demnach wird mit den vorgebrachten Einwänden kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, vielmehr in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Dies gilt gleichermaßen für die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a, der Sache nach abermals einen Begründungsmangel relevierend) aufgestellte Behauptung, aus der Aussage des Zeugen Franz S***** ergebe sich eindeutig, daß niemals die Rede von Falschgeld war und die polnischen Geschäftspartner lediglich am Erwerb von echten Dollar zu günstigen Wechselkursen interessiert waren, weshalb die konträren Feststellungen (US 16 mitte bis 17 mitte) "aktenwidrig", "mit der Aktenlage unvereinbar" bzw. "aus der Luft gegriffen" seien. Diese Argumentation läßt indes nicht nur markante Teile der Bekundungen des genannten Zeugen unberücksichtigt (S 293/V), sondern beurteilt sie losgelöst und isoliert von allen sonstigen Beweisergebnissen.Dies gilt gleichermaßen für die im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a, der Sache nach abermals einen Begründungsmangel relevierend) aufgestellte Behauptung, aus der Aussage des Zeugen Franz S***** ergebe sich eindeutig, daß niemals die Rede von Falschgeld war und die polnischen Geschäftspartner lediglich am Erwerb von echten Dollar zu günstigen Wechselkursen interessiert waren, weshalb die konträren Feststellungen (US 16 mitte bis 17 mitte) "aktenwidrig", "mit der Aktenlage unvereinbar" bzw. "aus der Luft gegriffen" seien. Diese Argumentation läßt indes nicht nur markante Teile der Bekundungen des genannten Zeugen unberücksichtigt (S 293/V), sondern beurteilt sie losgelöst und isoliert von allen sonstigen Beweisergebnissen.
Schließlich sind die (durch die eigenen Einlassungen des Nichtigkeitswerbers -, S 395 verso vorletzter Absatz/I - sowie durch die präzisen und detaillierten Schilderungen des Angeklagten Gert T***** - S 150 und 185/V - objektivierten) Konstatierungen über die Übergabemodalitäten der 500.000 gefälschten US-Dollar im Büro des Beschwerdeführers in Anwesenheit der Angeklagten W*****, P***** sowie der gesondert Verfolgten L***** und F***** den Urteilsgründen (US 14 unten bis 15) mit hinreichender Deutlichtkeit zu entnehmen.
Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5 a) nach Inhalt und Zielsetzung nicht in einer (nach wie vor im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen) Schuldberufung, das heißt also in dem Versuch erschöpft, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, genügt es ihr zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - im Sinne objektiv vernünftiger Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nach Inhalt und Zielsetzung nicht in einer (nach wie vor im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen) Schuldberufung, das heißt also in dem Versuch erschöpft, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, genügt es ihr zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - im Sinne objektiv vernünftiger Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Aus den angeführten Gründen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über dessen (darüber hinaus ergriffene) Berufung und jene des Angeklagten Lanfranco P***** dem Oberlandesgericht Linz zufällt (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über dessen (darüber hinaus ergriffene) Berufung und jene des Angeklagten Lanfranco P***** dem Oberlandesgericht Linz zufällt (Paragraph 285, i StPO).