Der aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO allein gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens betrügerischer Krida gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 10 StPO allein gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens betrügerischer Krida gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Im Sinn der Beschwerdeargumentation zum Schuldspruchfaktum A I 1 trifft es zunächst zu, daß der dazu entscheidende erstgerichtliche Tatsachenausspruch über den für das Einzelunternehmen Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel vermögensschädigenden Verkauf von Waren und Anlagegütern im Gesamtbetrag von zumindest 14,800.000 S zu dem (betriebliche Gemeinkostenfaktoren vernachlässigenden) Einstandspreis formell mangelhaft begründet ist (Z 5). Das angefochtene Urteil stützt sich nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Expertise (ON 46) des (für Rechnungswesen kompetenten) gerichtlichen Sachverständigen Mag.Edgar Z*****, insbesondere auf die den Seiten 81 und 82 zu entnehmenden tabellarischen Auflistungen. Da sich die (ohne eigenständige gerichtliche Begründung aus der Anklageschrift übernommene) inkriminierte Schadenssumme weder aus den in Rede stehenden tabellarischen Übersichten noch aus den sonstigen gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen zuverlässig überprüfbar nachvollziehen läßt, wäre das Erstgericht nach Maßgabe seiner gesetzlichen Begründungspflicht verhalten gewesen, jene Verkaufsobjekte, zu denen nach tatrichterlicher Überzeugung dolose Unterkalkulationen der Verkaufspreise vorgenommen wurden, entsprechend zu konkretisierten. Dies umso mehr als in dem als Feststellungsgrundlage verwerteten Sachverständigengutachten der im Urteil übergangene Tatsachenaspekt einer aus steuerunredlichen Motiven lancierten Scheinfakturierung mit realitätsfremden Niedrigpreisen aktualisiert wird (insbesondere 251/II). Damit zeigt sich aber, daß zum Faktenkomplex A I 1 infolge im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht behebbarer Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe eine (auch den Strafausspruch erfassende) Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist (§ 285 e StPO).Im Sinn der Beschwerdeargumentation zum Schuldspruchfaktum A römisch eins 1 trifft es zunächst zu, daß der dazu entscheidende erstgerichtliche Tatsachenausspruch über den für das Einzelunternehmen Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel vermögensschädigenden Verkauf von Waren und Anlagegütern im Gesamtbetrag von zumindest 14,800.000 S zu dem (betriebliche Gemeinkostenfaktoren vernachlässigenden) Einstandspreis formell mangelhaft begründet ist (Ziffer 5,). Das angefochtene Urteil stützt sich nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Expertise (ON 46) des (für Rechnungswesen kompetenten) gerichtlichen Sachverständigen Mag.Edgar Z*****, insbesondere auf die den Seiten 81 und 82 zu entnehmenden tabellarischen Auflistungen. Da sich die (ohne eigenständige gerichtliche Begründung aus der Anklageschrift übernommene) inkriminierte Schadenssumme weder aus den in Rede stehenden tabellarischen Übersichten noch aus den sonstigen gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen zuverlässig überprüfbar nachvollziehen läßt, wäre das Erstgericht nach Maßgabe seiner gesetzlichen Begründungspflicht verhalten gewesen, jene Verkaufsobjekte, zu denen nach tatrichterlicher Überzeugung dolose Unterkalkulationen der Verkaufspreise vorgenommen wurden, entsprechend zu konkretisierten. Dies umso mehr als in dem als Feststellungsgrundlage verwerteten Sachverständigengutachten der im Urteil übergangene Tatsachenaspekt einer aus steuerunredlichen Motiven lancierten Scheinfakturierung mit realitätsfremden Niedrigpreisen aktualisiert wird (insbesondere 251/II). Damit zeigt sich aber, daß zum Faktenkomplex A römisch eins 1 infolge im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht behebbarer Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe eine (auch den Strafausspruch erfassende) Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist (Paragraph 285, e StPO).
Im übrigen kommt jedoch der Nichtigkeitsbeschwerde in keinem Punkt Berechtigung zu.
Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (189/III) Antrags auf Einholung eines (von Mag.Edgar Z***** zu erstellenden) Sachverständigengutachtens hinsichtlich realistischer Gewinnerwartungen im Zusammenhang mit Getränkelieferungen nach Polen "unter Einbeziehung der polnischen Wirtschaftskammer sowie" der polnischen Wirtschaftsexpertin N***** bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Entzieht sich doch die mit dem in Rede stehenden Beweisantrag thematisierte Frage, ob der - dem inländischen Gläubigerzugriff abträgliche - Transfer von Millionenbeträgen an (teilweise anteilig auch dem Angeklagten selbst gehörige) ausländische Firmen in einen notorischen wirtschaftlichen Risikobereich von langfristigen Ertragshoffnungen oder aber - wie vom Erstgericht angenommen - im Sinn des bekämpften Schuldspruch dolos veranlaßt wurde, als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorweg jedweder sachverständigen Beurteilung. Dazu genügt der Hinweis auf jene - von der angestrebten Expertise zwangsläufig unabhängigen - Erwägungen, aus denen das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten in Richtung angeblicher Investitionsinitiativen zwecks Sanierung polnischer Geschäftspartner im Interesse der Einbringlichkeit dort unberichtigt aushaftender Forderungen als bloße Schutzbehauptung beurteilte (insbesondere US 30 f).
Hinsichtlich des Faktums A I 2 (Transfer von 2,719.876 S aus dem Vermögen der Einzelfirma Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel zur Tilgung einer Verbindlichkeit der S***** Großhandels GesmbH aus einem Kunststoffverschlüsse betreffenden Geschäftsabschluß) trifft es der Mängelrüge (Z 5) zuwider nicht zu, daß die erstgerichtliche Ablehnung der Täterverantwortung in Richtung gutgläubigen Vertrauens auf eine entsprechende Refundierung der Summe seitens polnischer Geschäftspartner in sich widersprüchlich bzw offenbar unzureichend begründet wäre. Unabhängig davon, ob der Angeklagte bei den in Rede stehenden Transaktionen als faktischer Geschäftsführer des ingerierten Einzelunternehmens auf ein entsprechendes Einverständnis der Firmeninhaberin Silvia L***** angewiesen war, stützt sich der tatrichterlich bejahte Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nur auf dessen mangelnde Kooperationsgemeinschaft mit der Masseverwalterin Dr.R***** zur nachträglichen Klärung seiner behaupteten anwaltlichen Einbringungsversuche in Polen, sondern insbesondere darauf, daß Johannes K***** mit dem inkriminierten Vorgehen sinnfällig ein polnisches Unternehmen begünstigte, an dem er selbst mit 32 % beteiligt war (US 29), und im übrigen tatsächlich in Polen kassierte Teilzahlungen weder der Firma Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel noch der S***** Großhandels GesmbH zufließen ließ (US 20). Die dazu weiters aufgestellte Beschwerdebehauptung materiellrechtlicher Feststellungsmängel zur subjektiven Abgrenzung des Tatverhaltens zwischen betrügerischer und fahrlässiger Krida (Z 10) hinwieder setzt sich über jene Urteilspassagen hinweg, aus denen sich die ausdrückliche Fundierung eines entsprechenden vorsätzlichen Vorgehens des Angeklagten ergibt (US 20, 23, 29). Mangels Orientierung am Urteilssachverhalt erweist sich die Rechtsrüge insoweit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Hinsichtlich des Faktums A römisch eins 2 (Transfer von 2,719.876 S aus dem Vermögen der Einzelfirma Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel zur Tilgung einer Verbindlichkeit der S***** Großhandels GesmbH aus einem Kunststoffverschlüsse betreffenden Geschäftsabschluß) trifft es der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider nicht zu, daß die erstgerichtliche Ablehnung der Täterverantwortung in Richtung gutgläubigen Vertrauens auf eine entsprechende Refundierung der Summe seitens polnischer Geschäftspartner in sich widersprüchlich bzw offenbar unzureichend begründet wäre. Unabhängig davon, ob der Angeklagte bei den in Rede stehenden Transaktionen als faktischer Geschäftsführer des ingerierten Einzelunternehmens auf ein entsprechendes Einverständnis der Firmeninhaberin Silvia L***** angewiesen war, stützt sich der tatrichterlich bejahte Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nur auf dessen mangelnde Kooperationsgemeinschaft mit der Masseverwalterin Dr.R***** zur nachträglichen Klärung seiner behaupteten anwaltlichen Einbringungsversuche in Polen, sondern insbesondere darauf, daß Johannes K***** mit dem inkriminierten Vorgehen sinnfällig ein polnisches Unternehmen begünstigte, an dem er selbst mit 32 % beteiligt war (US 29), und im übrigen tatsächlich in Polen kassierte Teilzahlungen weder der Firma Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel noch der S***** Großhandels GesmbH zufließen ließ (US 20). Die dazu weiters aufgestellte Beschwerdebehauptung materiellrechtlicher Feststellungsmängel zur subjektiven Abgrenzung des Tatverhaltens zwischen betrügerischer und fahrlässiger Krida (Ziffer 10,) hinwieder setzt sich über jene Urteilspassagen hinweg, aus denen sich die ausdrückliche Fundierung eines entsprechenden vorsätzlichen Vorgehens des Angeklagten ergibt (US 20, 23, 29). Mangels Orientierung am Urteilssachverhalt erweist sich die Rechtsrüge insoweit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die dem Schuldspruchfaktum A I 3 (unternehmerisch nicht gerechtfertigte Bargeldentnahmen im Mindestbetrag von 2 Mio S aus dem Vermögen der Firma Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel) zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen stützen sich nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen Mag.Edgar Z***** (insbesondere 311/II und 103/III) sondern auch auf die Modalitäten der Verantwortung des Angeklagten in Richtung millionenschwerer Investitionen in Polen zwecks angeblicher Bonitätsstützung polnischer Geschäftspartner im Interesse der Durchsetzbarkeit offener Verbindlichkeiten, die das Erstgericht nachvollziehbar im Einklang mit den Denkgesetzen als evident lebensfremd konstruiert sowie mit den elementaren Grundlagen wirtschaftlich orientierten kaufmännischen Verhaltens kraß unvereinbar und solcherart insgesamt als haltlose Schutzbehauptung beurteilte (US 29 ff). Von formell mangelhafter Urteilsbegründung kann daher auch in diesem Punkt ebensowenig die Rede sein wie von den weiters auch dazu relevierten materiellrechtlichen Feststellungsmängeln zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 156 StGB, die nach der Beschwerdeauffassung einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber § 159 StGB entgegenstünden (Z 10). In objektiver Hinsicht bedarf es nämlich hinsichtlich der zu betriebsfremden Zwecken entzogenen Beträge keineswegs der zu Unrecht vermißten punktuellen Konkretisierung jeder einzelnen Teilsumme des nach dem Befund des Sachverständigen kontenmäßig mit dem Mindestbetrag von insgesamt 2 Mio S quantifizierten Deliktsvolumens, während sich andererseits die unmißverständliche Bejahung des nach § 156 StGB tatbestandsspezifischen Tätervorsatzes aus US 23 iVm den Urteilserwägungen zur leugnenden Täterverantwortung (US 29 ff) ergibt.Die dem Schuldspruchfaktum A römisch eins 3 (unternehmerisch nicht gerechtfertigte Bargeldentnahmen im Mindestbetrag von 2 Mio S aus dem Vermögen der Firma Silvia L***** S***** Getränkegroßhandel) zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen stützen sich nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen Mag.Edgar Z***** (insbesondere 311/II und 103/III) sondern auch auf die Modalitäten der Verantwortung des Angeklagten in Richtung millionenschwerer Investitionen in Polen zwecks angeblicher Bonitätsstützung polnischer Geschäftspartner im Interesse der Durchsetzbarkeit offener Verbindlichkeiten, die das Erstgericht nachvollziehbar im Einklang mit den Denkgesetzen als evident lebensfremd konstruiert sowie mit den elementaren Grundlagen wirtschaftlich orientierten kaufmännischen Verhaltens kraß unvereinbar und solcherart insgesamt als haltlose Schutzbehauptung beurteilte (US 29 ff). Von formell mangelhafter Urteilsbegründung kann daher auch in diesem Punkt ebensowenig die Rede sein wie von den weiters auch dazu relevierten materiellrechtlichen Feststellungsmängeln zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 156, StGB, die nach der Beschwerdeauffassung einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber Paragraph 159, StGB entgegenstünden (Ziffer 10,). In objektiver Hinsicht bedarf es nämlich hinsichtlich der zu betriebsfremden Zwecken entzogenen Beträge keineswegs der zu Unrecht vermißten punktuellen Konkretisierung jeder einzelnen Teilsumme des nach dem Befund des Sachverständigen kontenmäßig mit dem Mindestbetrag von insgesamt 2 Mio S quantifizierten Deliktsvolumens, während sich andererseits die unmißverständliche Bejahung des nach Paragraph 156, StGB tatbestandsspezifischen Tätervorsatzes aus US 23 in Verbindung mit den Urteilserwägungen zur leugnenden Täterverantwortung (US 29 ff) ergibt.
Was ferner den Faktenkomplex nicht betriebsorientierter Leasingverträge (A I 4 a und b bzw A II 1) anlangt, so beruht die erstgerichtliche Tatbeurteilung als (auch dazu verwirklichtes) Verbrechen betrügerischer Krida - von der Beschwerde übergangen und in der Stellungnahme der Generalprokuratur vernachlässigt - ausdrücklich darauf, daß es dem Angeklagten bei der Verfügung über die in Rede stehenden Personenkraftwagen ausnahmslos gehobenen Qualitätsstandards entgegen seiner Verantwortung auf keine wie immer gearteten kaufmännischen Zielsetzungen, sondern ausschließlich darauf ankam, sich mit den repräsentativen Fahrzeugen durchwegs nur aus persönlichem Geltungsbedürfnis entsprechend in Szene zu setzen (US 20 f, 24), wobei insbesondere auch darauf verwiesen wurde, daß der unternehmenseigene Motorisierungsstandard - vor allem auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlich sinnfälligen nachteiligen Gebarungsentwicklung - hinsichtlich der trotzdem begründeten Leasingverpflichtungen die Annahme doloser Gläubigerschädigung nahelegt (US 20 iVm US 31 f). Daß dabei in einem Fall möglicherweise eine einseitige Begünstigung eines polnischen Geschäftspartners in Betracht kommt, bleibt für die strafrechtliche Tatbeurteilung unerheblich. Davon ausgehend erweist sich aber die Inkriminierung des Leasingaufwandes (insbesondere der Verfall sämtlicher zur jeweiligen Vertragsbesicherung begebener Sparbücher zugunsten des Leasingunternehmens) als dolos herbeigeführter Kridaschaden zum Nachteil der Gläubiger der vom Angeklagten vertretenen Unternehmungen sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als mängelfrei.Was ferner den Faktenkomplex nicht betriebsorientierter Leasingverträge (A römisch eins 4 a und b bzw A römisch zwei 1) anlangt, so beruht die erstgerichtliche Tatbeurteilung als (auch dazu verwirklichtes) Verbrechen betrügerischer Krida - von der Beschwerde übergangen und in der Stellungnahme der Generalprokuratur vernachlässigt - ausdrücklich darauf, daß es dem Angeklagten bei der Verfügung über die in Rede stehenden Personenkraftwagen ausnahmslos gehobenen Qualitätsstandards entgegen seiner Verantwortung auf keine wie immer gearteten kaufmännischen Zielsetzungen, sondern ausschließlich darauf ankam, sich mit den repräsentativen Fahrzeugen durchwegs nur aus persönlichem Geltungsbedürfnis entsprechend in Szene zu setzen (US 20 f, 24), wobei insbesondere auch darauf verwiesen wurde, daß der unternehmenseigene Motorisierungsstandard - vor allem auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlich sinnfälligen nachteiligen Gebarungsentwicklung - hinsichtlich der trotzdem begründeten Leasingverpflichtungen die Annahme doloser Gläubigerschädigung nahelegt (US 20 in Verbindung mit US 31 f). Daß dabei in einem Fall möglicherweise eine einseitige Begünstigung eines polnischen Geschäftspartners in Betracht kommt, bleibt für die strafrechtliche Tatbeurteilung unerheblich. Davon ausgehend erweist sich aber die Inkriminierung des Leasingaufwandes (insbesondere der Verfall sämtlicher zur jeweiligen Vertragsbesicherung begebener Sparbücher zugunsten des Leasingunternehmens) als dolos herbeigeführter Kridaschaden zum Nachteil der Gläubiger der vom Angeklagten vertretenen Unternehmungen sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als mängelfrei.
Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) für die Jahre 1991 und 1992 auf eine quantitativ positive Umsatzentwicklung, auf die angebliche Unvorhersehbarkeit vertragsunredlicher Geschäftspraktiken polnischer Handelspartner und schließlich auf den infolge Minderbeteiligung nur geringen Gebarungseinfluß des Angeklagten bei polnischen Partnerunternehmungen als Tatsachenfaktoren verwiesen wird, denen nach Beschwerdeauffassung eine qualifizierte Indizwirkung in Richtung bloß fahrlässiger Kridahandlungen zukommen soll, so erweist sich das Vorbringen aus den bereits dargelegten Erwägungen als insgesamt ungeeignet, die wesentlichen Tatsachengrundlagen der bekämpften Schuldsprüche entscheidend zu problematisieren.Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) für die Jahre 1991 und 1992 auf eine quantitativ positive Umsatzentwicklung, auf die angebliche Unvorhersehbarkeit vertragsunredlicher Geschäftspraktiken polnischer Handelspartner und schließlich auf den infolge Minderbeteiligung nur geringen Gebarungseinfluß des Angeklagten bei polnischen Partnerunternehmungen als Tatsachenfaktoren verwiesen wird, denen nach Beschwerdeauffassung eine qualifizierte Indizwirkung in Richtung bloß fahrlässiger Kridahandlungen zukommen soll, so erweist sich das Vorbringen aus den bereits dargelegten Erwägungen als insgesamt ungeeignet, die wesentlichen Tatsachengrundlagen der bekämpften Schuldsprüche entscheidend zu problematisieren.
Letztlich liegen auch die zum Faktum A II 2 behaupteten materiellen Feststellungsmängel, die auch hier einer faßbaren Abgrenzung zwischen betrügerischer und bloß fahrlässiger Krida entgegenstehen sollen, nicht vor. Hängt doch auch in diesem Punkt die Tatbeurteilung als betrügerische Krida nicht entscheidend davon ab, daß der erwiesenermaßen jedenfalls nicht Betriebszwecken zugeführte Betrag von 140.000 S an Ablöse für Mietrechte bzw Lokalinventar in seiner (sukzessiven oder auch einmaligen) betriebsfremden Verwendung einer jeweils punktuellen Konkretisierung zugeführt werden kann.Letztlich liegen auch die zum Faktum A römisch zwei 2 behaupteten materiellen Feststellungsmängel, die auch hier einer faßbaren Abgrenzung zwischen betrügerischer und bloß fahrlässiger Krida entgegenstehen sollen, nicht vor. Hängt doch auch in diesem Punkt die Tatbeurteilung als betrügerische Krida nicht entscheidend davon ab, daß der erwiesenermaßen jedenfalls nicht Betriebszwecken zugeführte Betrag von 140.000 S an Ablöse für Mietrechte bzw Lokalinventar in seiner (sukzessiven oder auch einmaligen) betriebsfremden Verwendung einer jeweils punktuellen Konkretisierung zugeführt werden kann.
In teilweiser Stattgebung der - im übrigen nicht berechtigten - Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.
Mit ihren außerdem erhobenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch erfassende) teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.