Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 5a, inhaltlich auch Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 a, inhaltlich auch Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Durch die Ablehnung der „zeugenschaftlichen Einvernahme der Ursula M***** zum Beweis dafür, dass auf Grund des ständigen Zusammenseins mit der Zeugin beim Angeklagten das unmittelbare Mitführen des Einbruchswerkzeuges auszuschließen ist", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nicht darzutun vermochte, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Denn es ist nicht von selbst einsichtig, dass das „relativ kleine Spezialwerkzeug zum Abdrehen bzw Abbrechen des Schlosszylinders" (US 7) - in der Kleidung geborgen - der Zeugin nicht verborgen bleiben konnte.Durch die Ablehnung der „zeugenschaftlichen Einvernahme der Ursula M***** zum Beweis dafür, dass auf Grund des ständigen Zusammenseins mit der Zeugin beim Angeklagten das unmittelbare Mitführen des Einbruchswerkzeuges auszuschließen ist", wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nicht darzutun vermochte, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Denn es ist nicht von selbst einsichtig, dass das „relativ kleine Spezialwerkzeug zum Abdrehen bzw Abbrechen des Schlosszylinders" (US 7) - in der Kleidung geborgen - der Zeugin nicht verborgen bleiben konnte.
Gleiches gilt für die unterbliebene Einholung eines Gutachtens eines kriminaltechnischen Sachverständigen zum Beweis, dass mit den „beiden Schraubendrehern (S 37) das Abdrehen bzw Abbrechen des Eingangs-Zylinderschlosses technisch unmöglich ist" und „Auswertung der auf S 37 dokumentierten biologischen Feuchtabriebspuren auf den beiden 'offensichtlichen Tatwerkzeugen' zum Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten". Denn das Schöffengericht ist ohnedies davon ausgegangen, dass der Einbruch nicht mit den in Rede stehenden sichergestellten Schraubendrehern verübt wurde (US 7 f). Der weiteren Beschwerde zuwider steht die Einhaltung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach die Gründe für die Entscheidung über entgegengesetzte Parteienanträge oder die Abweisung eines unbestrittenen Antrags einer Partei jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden müssen, nur insoweit unter Nichtigkeitssanktion, als einem darauf abzielenden - vorliegend nicht gestellten - Antrag des Beschwerdeführers zuwider nicht entsprochen wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316). Im Übrigen wurden nach dem Inhalt des insoweit nicht bekämpften Hauptverhandlungsprotokolls - der Beschwerde zuwider - die Gründe für die Ablehnung ohnedies verkündet, jedoch - ohne Nichtigkeitssanktion prozessordnungswidrig - im Protokoll nicht ersichtlich gemacht.Gleiches gilt für die unterbliebene Einholung eines Gutachtens eines kriminaltechnischen Sachverständigen zum Beweis, dass mit den „beiden Schraubendrehern (S 37) das Abdrehen bzw Abbrechen des Eingangs-Zylinderschlosses technisch unmöglich ist" und „Auswertung der auf S 37 dokumentierten biologischen Feuchtabriebspuren auf den beiden 'offensichtlichen Tatwerkzeugen' zum Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten". Denn das Schöffengericht ist ohnedies davon ausgegangen, dass der Einbruch nicht mit den in Rede stehenden sichergestellten Schraubendrehern verübt wurde (US 7 f). Der weiteren Beschwerde zuwider steht die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO, wonach die Gründe für die Entscheidung über entgegengesetzte Parteienanträge oder die Abweisung eines unbestrittenen Antrags einer Partei jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden müssen, nur insoweit unter Nichtigkeitssanktion, als einem darauf abzielenden - vorliegend nicht gestellten - Antrag des Beschwerdeführers zuwider nicht entsprochen wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 316). Im Übrigen wurden nach dem Inhalt des insoweit nicht bekämpften Hauptverhandlungsprotokolls - der Beschwerde zuwider - die Gründe für die Ablehnung ohnedies verkündet, jedoch - ohne Nichtigkeitssanktion prozessordnungswidrig - im Protokoll nicht ersichtlich gemacht.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte, der nach Mitternacht im unbeleuchteten Lokal von der von einer Tatzeugin herbeigerufenen Polizei betreten wurde, mit Diebstahlsvorsatz eingebrochen hat. Mit Spekulationen über die Tatsache, dass im Tatortbereich keine kriminaltechnisch verwertbaren Fingerabdrücke gesichert werden konnten und die Zuverlässigkeit der belastenden, einer umfassenden Würdigung unterzogenen (US 5 f) Aussage der Zeugin H*****, die den Angeklagten beim Öffnen der Türe beobachtet hatte, trachtet der Beschwerdeführer - ohne einen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen - bloß neuerlich seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe - in dem unbeleuchteten Lokal - Zigaretten kaufen wollen und es durch die nicht versperrte Tür betreten, welche Darstellung die Tatrichter mit der von der Beschwerde übergangenen weiteren Begründung verwarfen, dass „aus dem Lokal nichts fehlte" (US 6 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte, der nach Mitternacht im unbeleuchteten Lokal von der von einer Tatzeugin herbeigerufenen Polizei betreten wurde, mit Diebstahlsvorsatz eingebrochen hat. Mit Spekulationen über die Tatsache, dass im Tatortbereich keine kriminaltechnisch verwertbaren Fingerabdrücke gesichert werden konnten und die Zuverlässigkeit der belastenden, einer umfassenden Würdigung unterzogenen (US 5 f) Aussage der Zeugin H*****, die den Angeklagten beim Öffnen der Türe beobachtet hatte, trachtet der Beschwerdeführer - ohne einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) aufzuzeigen - bloß neuerlich seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe - in dem unbeleuchteten Lokal - Zigaretten kaufen wollen und es durch die nicht versperrte Tür betreten, welche Darstellung die Tatrichter mit der von der Beschwerde übergangenen weiteren Begründung verwarfen, dass „aus dem Lokal nichts fehlte" (US 6 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.