Entscheidung 12 Os 124/06m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Robert K***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Oktober 2006, AZ 8 Bs 318/06f, ON 20 in den Akten 42 BE 165/06h des Landesgerichtes Salzburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht (§ 17 Abs 4 StVG) bezüglich einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes über eine bedingte Entlassung (§ 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.Gegen einen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht (Paragraph 17, Absatz 4, StVG) bezüglich einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes über eine bedingte Entlassung (Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.
Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Entlassungswerbers musste daher ohne jegliche Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E82706
12Os124.06m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00124.06M.1130.000
Dokumentnummer
JJT_20061130_OGH0002_0120OS00124_06M0000_000