Entscheidung 12 Os 124/08i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Mai 2008, GZ 15 Hv 25/08d-40, und über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Mai 2008, GZ 15 Hv 25/08d-40, und über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenen Urteil wurde Johannes G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenen Urteil wurde Johannes G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 31. Dezember 2007 in Graz außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er der am 3. Februar 1997 geborenen Jessica K***** mit der flachen Hand unter die Unterhose fuhr und sie an ihrer Scheide durch Auf- und Abbewegungen betastete.Danach hat er am 31. Dezember 2007 in Graz außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er der am 3. Februar 1997 geborenen Jessica K***** mit der flachen Hand unter die Unterhose fuhr und sie an ihrer Scheide durch Auf- und Abbewegungen betastete.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrenrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines DNA-Gutachtens über Spuren an der Unterhose des Tatopfers zum Beweis dafür, dass der Angeklagte niemals seine Hand unter oder auch über die Unterhose geführt hat. Zur Relevanz des Beweisbegehrens führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Nichtigkeitswerber „ein Hinlegen der Hand in den Bereich der Scheide unter der Unterhose" vorgeworfen wird, wobei eine DNA-Analyse ein eindeutig positives Ergebnis bringen müsste, wenn er dies tatsächlich gemacht hätte. Damit wird ein im Fall der Täterschaft aussagekräftiges DNA-Analyseergebnis lediglich behauptet, ohne darzulegen, weshalb bei der inkriminierten Vorgangsweise auf der Unterhose jedenfalls nachweisbare Spuren des Rechtsmittelwerbers hätten zurückbleiben müssen. Den somit angestrebten bloßen Erkundungsbeweis wies der Schöffensenat daher zu Recht ab, zumal auch bei Fehlen derartiger Spuren eine Täterschaft nicht auszuschließen ist.Der dagegen erhobenen und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrenrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines DNA-Gutachtens über Spuren an der Unterhose des Tatopfers zum Beweis dafür, dass der Angeklagte niemals seine Hand unter oder auch über die Unterhose geführt hat. Zur Relevanz des Beweisbegehrens führte der Beschwerdeführer aus, dass dem Nichtigkeitswerber „ein Hinlegen der Hand in den Bereich der Scheide unter der Unterhose" vorgeworfen wird, wobei eine DNA-Analyse ein eindeutig positives Ergebnis bringen müsste, wenn er dies tatsächlich gemacht hätte. Damit wird ein im Fall der Täterschaft aussagekräftiges DNA-Analyseergebnis lediglich behauptet, ohne darzulegen, weshalb bei der inkriminierten Vorgangsweise auf der Unterhose jedenfalls nachweisbare Spuren des Rechtsmittelwerbers hätten zurückbleiben müssen. Den somit angestrebten bloßen Erkundungsbeweis wies der Schöffensenat daher zu Recht ab, zumal auch bei Fehlen derartiger Spuren eine Täterschaft nicht auszuschließen ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich im Versuch, die Angaben der den Angeklagten belastenden Jessica K***** in Frage zu stellen und damit die von den Tatrichtern in Abwägung der in Details unterschiedlichen Angaben dieser Zeugin vor der Polizei und der Untersuchungsrichterin angenommene Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu erschüttern. Auch mit den darüber hinausgehenden Hinweisen auf unterschiedliche Wahrnehmungen zu den Tathergang nicht betreffenden Vorgängen (Wer hatte der Unmündigen mehrere Stunden vor der Tat Alkohol angeboten? Wie lange dauerte es, bis nach der Tat einer Zeugin die Tür geöffnet wurde? Wer ergriff die Initiative für die Heimfahrt zum späteren Tatort etc?) oder mit dem Sachverständigengutachten widersprechenden (vgl S 24 f in ON 36) Spekulationen über eine bloße Projektion der Jessica K***** vermag der Nichtigkeitswerber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich im Versuch, die Angaben der den Angeklagten belastenden Jessica K***** in Frage zu stellen und damit die von den Tatrichtern in Abwägung der in Details unterschiedlichen Angaben dieser Zeugin vor der Polizei und der Untersuchungsrichterin angenommene Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu erschüttern. Auch mit den darüber hinausgehenden Hinweisen auf unterschiedliche Wahrnehmungen zu den Tathergang nicht betreffenden Vorgängen (Wer hatte der Unmündigen mehrere Stunden vor der Tat Alkohol angeboten? Wie lange dauerte es, bis nach der Tat einer Zeugin die Tür geöffnet wurde? Wer ergriff die Initiative für die Heimfahrt zum späteren Tatort etc?) oder mit dem Sachverständigengutachten widersprechenden vergleiche S 24 f in ON 36) Spekulationen über eine bloße Projektion der Jessica K***** vermag der Nichtigkeitswerber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E88985
12Os124.08i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00124.08I.1002.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081002_OGH0002_0120OS00124_08I0000_000