[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) spielt es für die (der Sache nach angesprochene) Frage der Tauglichkeit des dem Angeklagten angelasteten Tatversuchs keine Rolle, ob das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlungen mit einer (im Schrittbereich zerrissenen) Strumpf- und einer Unterhose bekleidet war oder nicht. Dementsprechend musste sich das Erstgericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – (auch) unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit nicht mit diesbezüglichen Details der Angaben dieser Zeugin auseinandersetzen. [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) spielt es für die (der Sache nach angesprochene) Frage der Tauglichkeit des dem Angeklagten angelasteten Tatversuchs keine Rolle, ob das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlungen mit einer (im Schrittbereich zerrissenen) Strumpf- und einer Unterhose bekleidet war oder nicht. Dementsprechend musste sich das Erstgericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – (auch) unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit nicht mit diesbezüglichen Details der Angaben dieser Zeugin auseinandersetzen.
[5] Indem die Beschwerde die (ua) aus den Ergebnissen der DNA-Untersuchung gezogene Schlussfolgerung des Schöffensenats auf die Täterschaft des Angeklagten dahin bezweifelt, dass an der Strumpfhose des Opfers weitere männliche DNA-Spuren festgestellt werden konnten, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[6] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die die dem Angeklagten versagte Glaubwürdigkeit kritisiert und im Übrigen bloß die Argumentation der Mängelrüge wiederholt. Solcherart weckt die Rüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [6] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die die dem Angeklagten versagte Glaubwürdigkeit kritisiert und im Übrigen bloß die Argumentation der Mängelrüge wiederholt. Solcherart weckt die Rüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt, indem sie den konstatierten vollen Tatentschluss des Angeklagten (US 5, 17) in Abrede stellt (vgl RIS-Justiz RS0099810). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt, indem sie den konstatierten vollen Tatentschluss des Angeklagten (US 5, 17) in Abrede stellt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.