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Entscheidung 12 Os 124/21h×

Entscheidung 12 Os 124/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os124/21h

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. April 2021, GZ 22 Hv 31/20d-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 24. Dezember 2019 in L* * R* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie zunächst im Schlafzimmer auf das Bett warf, an beiden Armen festhielt, sich auf sie setzte und versuchte, mit seinem Finger in ihre Vagina einzudringen, was ihm aufgrund der Gegenwehr des Opfers nicht gelang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) spielt es für die (der Sache nach angesprochene) Frage der Tauglichkeit des dem Angeklagten angelasteten Tatversuchs keine Rolle, ob das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlungen mit einer (im Schrittbereich zerrissenen) Strumpf- und einer Unterhose bekleidet war oder nicht. Dementsprechend musste sich das Erstgericht – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – (auch) unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit nicht mit diesbezüglichen Details der Angaben dieser Zeugin auseinandersetzen.

[5]           Indem die Beschwerde die (ua) aus den Ergebnissen der DNA-Untersuchung gezogene Schlussfolgerung des Schöffensenats auf die Täterschaft des Angeklagten dahin bezweifelt, dass an der Strumpfhose des Opfers weitere männliche DNA-Spuren festgestellt werden konnten, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[6] Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die die dem Angeklagten versagte Glaubwürdigkeit kritisiert und im Übrigen bloß die Argumentation der Mängelrüge wiederholt. Solcherart weckt die Rüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt, indem sie den konstatierten vollen Tatentschluss des Angeklagten (US 5, 17) in Abrede stellt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00124.21H.0127.000

Im RIS seit

11.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220127_OGH0002_0120OS00124_21H0000_000