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Entscheidung 12 Os 124/85×

Entscheidung 12 Os 124/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os124/85 (12Os125/85)

Entscheidungsdatum

22.08.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois Peter A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über den Wiedereinsetzungsantrag und über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Mai 1985, GZ. 5 d römisch fünf r 1341/85-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem in der Hauptverhandlung am 23.Mai 1985 in Gegenwart des Angeklagten und des Rechtsanwaltes Dr. Friedrich Wolfgang B als Substituten des gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO.

bestellten Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Hildegard C (mit Substitutionsvollmacht vom 17.Mai 1985) verkündeten Urteil wurde Alois Peter A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB. und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB. und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben sich Bedenkzeit vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft hat am 28.Mai 1985 rechtzeitig Berufung angemeldet und dieses Rechtsmittel auch nach Zustellung des Urteils in offener Frist ausgeführt.

Mit dem am 30.Mai 1985 zur Post gegebenen Schriftsatz hat Dr. B Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt und gleichzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Nach Zustellung des Urteils hat der Anwalt innerhalb der 14-tägigen Frist 'Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe' ausgeführt. In seinem Wiedereinsetzungsantrag führt der Angeklagte aus, daß Rechtsanwalt Dr. B das Ende der 3-tägigen Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln statt richtig mit 28.Mai 1985 irrtümlich mit 30.Mai 1985 in seinem Kalender eingetragen hat. Dr. B bestätigt in einer schriftlichen Erklärung die Richtigkeit dieses Vorbringens.

Rechtliche Beurteilung

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach dem eindeutigen und insoweit jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Beschuldigten (Angeklagten) lediglich zu erteilen, soferne er nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde. Die Strafprozeßordnung macht insoweit keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Verschulden dem Beschuldigten (Angeklagten) oder seinem Vertreter (Verteidiger) unterlaufen ist; ein dem Verteidiger anzulastendes Verschulden ist demnach dem Beschuldigten (Angeklagten) zuzurechnen vergleiche EvBl. 1980/97 u.v.a.). Vertreter des Beschuldigten ist aber nicht nur der Wahlverteidiger oder der nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO. bestellte Verteidiger, sondern auch der Verteidiger, dem die Vollmacht vom gewählten oder bestellten Verteidiger (gemäß Paragraph 14, RAO.) übertragen wurde. Liegt ein Verschulden vor, dann macht es nach der Strafprozeßordnung (anders als nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 146, Ziffer eins, ZPO.) auch keinen Unterschied, welchen Grad dieses Verschulden hat; auch ein Verschulden minderen Grades schließt somit strafprozessual nach der derzeitig geltenden Rechtslage die Erteilung der Wiedereinsetzung aus.

Die irrtümliche Eintragung des Endes der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels durch den Vertreter des Angeklagten ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Die Ermittlung des Endzeitpunktes einer Frist und dessen richtige Eintragung in den Terminkalender erfordert keine besondere außergewähnliche Konzentration, sondern vielmehr eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, die von einem Rechtsanwalt angesichts der schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumung verlangt werden kann und muß. Der dem Rechtsanwalt (und nicht etwa seiner Angestellten) unterlaufene Irrtum bei der Eintragung des Endzeitpunktes der Ausführungsfrist ist somit als Verschulden zuzurechnen und schließt demnach die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Die begehrte Wiedereinsetzung war darum zu verweigern. Die verspätet angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und die verspätet (weil nicht rechtzeitig angemeldete) Berufung wegen Schuld (die im Verfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes im übrigen auch unzulässig ist) und wegen Strafe waren daher zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO., Paragraph 294, Absatz 4, StPO. in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E06344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00124.85.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19850822_OGH0002_0120OS00124_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung