Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach dem eindeutigen und insoweit jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut des § 364 Abs. 1 Z. 1 StPO. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Beschuldigten (Angeklagten) lediglich zu erteilen, soferne er nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde. Die Strafprozeßordnung macht insoweit keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Verschulden dem Beschuldigten (Angeklagten) oder seinem Vertreter (Verteidiger) unterlaufen ist; ein dem Verteidiger anzulastendes Verschulden ist demnach dem Beschuldigten (Angeklagten) zuzurechnen (vgl. EvBl. 1980/97 u.v.a.). Vertreter des Beschuldigten ist aber nicht nur der Wahlverteidiger oder der nach § 41 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO. bestellte Verteidiger, sondern auch der Verteidiger, dem die Vollmacht vom gewählten oder bestellten Verteidiger (gemäß § 14 RAO.) übertragen wurde. Liegt ein Verschulden vor, dann macht es nach der Strafprozeßordnung (anders als nach der nunmehrigen Fassung des § 146 Z. 1 ZPO.) auch keinen Unterschied, welchen Grad dieses Verschulden hat; auch ein Verschulden minderen Grades schließt somit strafprozessual nach der derzeitig geltenden Rechtslage die Erteilung der Wiedereinsetzung aus.Nach dem eindeutigen und insoweit jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Beschuldigten (Angeklagten) lediglich zu erteilen, soferne er nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde. Die Strafprozeßordnung macht insoweit keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Verschulden dem Beschuldigten (Angeklagten) oder seinem Vertreter (Verteidiger) unterlaufen ist; ein dem Verteidiger anzulastendes Verschulden ist demnach dem Beschuldigten (Angeklagten) zuzurechnen vergleiche EvBl. 1980/97 u.v.a.). Vertreter des Beschuldigten ist aber nicht nur der Wahlverteidiger oder der nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO. bestellte Verteidiger, sondern auch der Verteidiger, dem die Vollmacht vom gewählten oder bestellten Verteidiger (gemäß Paragraph 14, RAO.) übertragen wurde. Liegt ein Verschulden vor, dann macht es nach der Strafprozeßordnung (anders als nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 146, Ziffer eins, ZPO.) auch keinen Unterschied, welchen Grad dieses Verschulden hat; auch ein Verschulden minderen Grades schließt somit strafprozessual nach der derzeitig geltenden Rechtslage die Erteilung der Wiedereinsetzung aus.
Die irrtümliche Eintragung des Endes der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels durch den Vertreter des Angeklagten ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 364 Abs. 1 Z. 1 StPO. Die Ermittlung des Endzeitpunktes einer Frist und dessen richtige Eintragung in den Terminkalender erfordert keine besondere außergewähnliche Konzentration, sondern vielmehr eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, die von einem Rechtsanwalt angesichts der schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumung verlangt werden kann und muß. Der dem Rechtsanwalt (und nicht etwa seiner Angestellten) unterlaufene Irrtum bei der Eintragung des Endzeitpunktes der Ausführungsfrist ist somit als Verschulden zuzurechnen und schließt demnach die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.Die irrtümliche Eintragung des Endes der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels durch den Vertreter des Angeklagten ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Die Ermittlung des Endzeitpunktes einer Frist und dessen richtige Eintragung in den Terminkalender erfordert keine besondere außergewähnliche Konzentration, sondern vielmehr eine durchschnittliche Aufmerksamkeit, die von einem Rechtsanwalt angesichts der schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumung verlangt werden kann und muß. Der dem Rechtsanwalt (und nicht etwa seiner Angestellten) unterlaufene Irrtum bei der Eintragung des Endzeitpunktes der Ausführungsfrist ist somit als Verschulden zuzurechnen und schließt demnach die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Die begehrte Wiedereinsetzung war darum zu verweigern. Die verspätet angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und die verspätet (weil nicht rechtzeitig angemeldete) Berufung wegen Schuld (die im Verfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes im übrigen auch unzulässig ist) und wegen Strafe waren daher zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO., § 294 Abs. 4 StPO. in Verbindung mit § 296 Abs. 2 StPO.).Die begehrte Wiedereinsetzung war darum zu verweigern. Die verspätet angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und die verspätet (weil nicht rechtzeitig angemeldete) Berufung wegen Schuld (die im Verfahren gegen Urteile des Schöffengerichtes im übrigen auch unzulässig ist) und wegen Strafe waren daher zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO., Paragraph 294, Absatz 4, StPO. in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle. In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.