Der dagegen von Josef L***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen von Josef L***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Ladung des Franz L***** zum Beweis dafür, daß der L***** die 1.000 S nicht rückgegeben hat" (193) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, daß das Erstgericht das Exkulpationsvorbringen beider Angeklagter, den Zeugen Roman L***** zur (gewaltfreien) Eintreibung einer Forderung L*****s gegen L***** in der Höhe von 1.000,- S aufgesucht zu haben, auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage L*****s mit mängelfreier Begründung als widerlegt erachtete, die Frage der Bezahlung oder Nichtbezahlung einer Schuld somit als nicht entscheidungsrelevant auf sich beruhen kann, läßt der Beweisantrag die - von der Beschwerde selbst als unabdingbar bezeichnete - gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, die (unter anderem) die Antragstauglichkeit begründet (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 EGr 19).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Ladung des Franz L***** zum Beweis dafür, daß der L***** die 1.000 S nicht rückgegeben hat" (193) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn abgesehen davon, daß das Erstgericht das Exkulpationsvorbringen beider Angeklagter, den Zeugen Roman L***** zur (gewaltfreien) Eintreibung einer Forderung L*****s gegen L***** in der Höhe von 1.000,- S aufgesucht zu haben, auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage L*****s mit mängelfreier Begründung als widerlegt erachtete, die Frage der Bezahlung oder Nichtbezahlung einer Schuld somit als nicht entscheidungsrelevant auf sich beruhen kann, läßt der Beweisantrag die - von der Beschwerde selbst als unabdingbar bezeichnete - gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, die (unter anderem) die Antragstauglichkeit begründet (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19).
Dem die Unterlassung der ärztlichen Untersuchung des Zeugen L***** auf allfällige Verletzungsfolgen relevierenden Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) ist zu erwidern, daß die unvollständige Ausschöpfung von Beweismitteln nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden kann, der fallbezogen mangels diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung ausscheidet (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 EGr 82 ff).Dem die Unterlassung der ärztlichen Untersuchung des Zeugen L***** auf allfällige Verletzungsfolgen relevierenden Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zu erwidern, daß die unvollständige Ausschöpfung von Beweismitteln nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügt werden kann, der fallbezogen mangels diesbezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung ausscheidet (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 82 ff).
Ob das Tatopfer "zumindest Würgemale oder Kratzspuren im Halsbereich" erlitt oder Schäden an dessen Kleidung verursacht wurden, betrifft (hier) keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsachen. Die Argumentation der Mängelrüge unternimmt der Sache nach vielmehr insgesamt nur den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Gleiches gilt für den das (vom Erstgericht in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogene) negative Ergebnis der Suche nach der geraubten Goldkette betonenden Einwand der Tatsachenrüge (Z 5 a), die erhebliche Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu erwecken vermag.Gleiches gilt für den das (vom Erstgericht in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogene) negative Ergebnis der Suche nach der geraubten Goldkette betonenden Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die erhebliche Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu erwecken vermag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.