Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch unter sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel (§ 258 Abs 2 StPO) auf die beiden Abschiedsbriefe des Tatopfers (39-42) und die mit dessen den Beschwerdeführer detailliert belastendem Inhalt in vielfältiger Hinsicht harmonierenden sonstigen Verfahrens- ergebnisse (US 13 f). Auf Grund der Koinzidenz dieser - im Urteil genau aufgelisteten und ausführlich erörterten - Faktoren erachtete es in Ermangelung aktenkundiger Hinweise auf einen Racheakt die global leugnende Verantwortung des Angeklagten (135 f) in gleicher Weise für ungeeignet, dieses komplexe Beweisresultat zu entkräften wie die ihn entlastende zeugenschaftliche Aussage seines Bruders Otto R*****, welcher in keinerlei Hinsicht Tatzeuge war, sowie jene der Zeugen K***** und B*****, soweit diese von ihren ursprünglichen Angaben vor der Gendarmerie (29-33) abgewichen waren (US 10-13).Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch unter sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf die beiden Abschiedsbriefe des Tatopfers (39-42) und die mit dessen den Beschwerdeführer detailliert belastendem Inhalt in vielfältiger Hinsicht harmonierenden sonstigen Verfahrens- ergebnisse (US 13 f). Auf Grund der Koinzidenz dieser - im Urteil genau aufgelisteten und ausführlich erörterten - Faktoren erachtete es in Ermangelung aktenkundiger Hinweise auf einen Racheakt die global leugnende Verantwortung des Angeklagten (135 f) in gleicher Weise für ungeeignet, dieses komplexe Beweisresultat zu entkräften wie die ihn entlastende zeugenschaftliche Aussage seines Bruders Otto R*****, welcher in keinerlei Hinsicht Tatzeuge war, sowie jene der Zeugen K***** und B*****, soweit diese von ihren ursprünglichen Angaben vor der Gendarmerie (29-33) abgewichen waren (US 10-13).
Die dagegen unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Z 5) ins Treffen geführten Umstände, soweit sie nicht ohnehin - wenn auch nicht zum Vorteil des Angeklagten - im Urteil mitberücksichtigt wurden, beispielsweise, daß der unter anderem wegen § 86 StGB vorbestrafte Gerhard K***** drogensüchtig war (US 5) und auch andere Suchtgiftschulden hatte, Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer nicht aktenkundig sind (US 14) und er nach seiner Verantwortung bisher mit Suchtgift nichts zu tun hatte (US 11), erweisen sich allesamt als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Denn mit den Einwänden, die Fälligkeit der von K***** behaupteten Drogenschuld sei in dessen Kalendereintragungen nicht besonders hervorgehoben, gegen den Schuldner vor diesem Termin gerichtete Drohungen und Gewaltakte widersprächen der Lebenserfahrung, das in der Zelle des Tatopfers sichergestellte Heroin (7, 73 und 75) sei daktyloskopisch nicht untersucht, das dort aufgefundene Stilett (7) dem Angeklagten nicht vorgehalten worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Umstände auf, welche dem Schuldspruch entgegenstünden und solcherart erörterungsbedürftig wären, sondern reklamiert - im übrigen unter ausdrücklichem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz - lediglich eine für ihn günstigere Würdigungsvariante.Die dagegen unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) ins Treffen geführten Umstände, soweit sie nicht ohnehin - wenn auch nicht zum Vorteil des Angeklagten - im Urteil mitberücksichtigt wurden, beispielsweise, daß der unter anderem wegen Paragraph 86, StGB vorbestrafte Gerhard K***** drogensüchtig war (US 5) und auch andere Suchtgiftschulden hatte, Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer nicht aktenkundig sind (US 14) und er nach seiner Verantwortung bisher mit Suchtgift nichts zu tun hatte (US 11), erweisen sich allesamt als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Denn mit den Einwänden, die Fälligkeit der von K***** behaupteten Drogenschuld sei in dessen Kalendereintragungen nicht besonders hervorgehoben, gegen den Schuldner vor diesem Termin gerichtete Drohungen und Gewaltakte widersprächen der Lebenserfahrung, das in der Zelle des Tatopfers sichergestellte Heroin (7, 73 und 75) sei daktyloskopisch nicht untersucht, das dort aufgefundene Stilett (7) dem Angeklagten nicht vorgehalten worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Umstände auf, welche dem Schuldspruch entgegenstünden und solcherart erörterungsbedürftig wären, sondern reklamiert - im übrigen unter ausdrücklichem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz - lediglich eine für ihn günstigere Würdigungsvariante.
Gleiches gilt für die Behauptung, das - dem Inhalt des Abschiedsbriefes (41, 42) in Ansehung der darin behaupteten Gewalthandlungen weitgehend entsprechende - Obduktionsergebnis (43 f) habe keine durch Würgen und schlüssig durch Faustschläge ins Gesicht hervorgerufene Verletzungen ergeben; zudem stünde das exakte Alter der (nach den Abschiedsbriefen allerdings innerhalb eines längeren Zeitraumes entstandenen) Verletzungen (dazu auch 51) nicht fest.
Daß die runden Summen auf den aktenkundigen Überweisungsbelegen (85, 87) nicht zwingend für Drogengeschäfte sprechen und die nach den Angaben des Zeugen Josef K***** vor der Gendarmerie kurz vor dem Selbstmord wahrgenommene "Gebrochenheit" des Tatopfers (S 33) theoretisch auch andere Gründe haben könnte, ist als Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung gleichfalls unbeachtlich.
Die weiteren Einwände, Gerhard K***** habe den Abschiedsbrief "offenbar im Zustand eines Drogenrausches verfaßt" und der behaupteten Schuld gegenüber dem Angeklagten im Sinne seines Briefes vom 21.Mai 1996 keine erhöhte Priorität eingeräumt, erweisen sich ebenso als bloße - der Aktenlage noch dazu widersprechende (vgl 39 iVm 41; 79-81) - Spekulation wie die Behauptung, die von der Gattin des Tatopfers angegebenen Drohanrufe könnten auch auf den türkischen Vater ihres Kindes zurückgehen (149 iVm 153).Die weiteren Einwände, Gerhard K***** habe den Abschiedsbrief "offenbar im Zustand eines Drogenrausches verfaßt" und der behaupteten Schuld gegenüber dem Angeklagten im Sinne seines Briefes vom 21.Mai 1996 keine erhöhte Priorität eingeräumt, erweisen sich ebenso als bloße - der Aktenlage noch dazu widersprechende vergleiche 39 in Verbindung mit 41; 79-81) - Spekulation wie die Behauptung, die von der Gattin des Tatopfers angegebenen Drohanrufe könnten auch auf den türkischen Vater ihres Kindes zurückgehen (149 in Verbindung mit 153).
Aus dem Umstand, daß beim Angeklagten (ua) nur eines der im Abschiedsbrief (41) als geraubt bezeichneten Feuerzeuge gefunden wurde (5), kann weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch sonst ein formaler Begründungsmangel abgeleitet werden.
Da sich die Beschwerde schließlich mit ihrem Vorbringen gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsicht- lich der Zeugen Otto R***** und Anton B***** - gleichfalls in Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - lediglich an einer von zahlreichen Begründungskomponenten orientiert, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Da sich die Beschwerde schließlich mit ihrem Vorbringen gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsicht- lich der Zeugen Otto R***** und Anton B***** - gleichfalls in Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - lediglich an einer von zahlreichen Begründungskomponenten orientiert, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§§ 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4, 498 Abs 3 StPO) wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (Paragraphen 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.