Entscheidung 12 Os 125/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav S***** und andere Angeklagte wegen der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jürgen R***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 13. September 2002, GZ 41 Hv 134/02s-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav S***** und andere Angeklagte wegen der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jürgen R***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 13. September 2002, GZ 41 Hv 134/02s-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Jürgen R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Jürgen R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Jürgen R***** wurde der Verbrechen (1.) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (2.) des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (zu ergänzen: als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt, weil er am 21. und 26. Dezember 2001 in Salzburg dadurch, dass er bei der gemeinsamen Vorbesprechung und Entwicklung des Tatplanes die unmittelbaren Täter durch aufmunternden Zuspruch und die Zusicherung, das geraubte Haschisch für sie nach der Tat zu verkaufen, unterstützte, zur Ausführung des von den (hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig mitverurteilten) Angeklagten Miroslav S*****, Alexander G*****, Mustafa A***** und Orhan A***** am 22. Dezember 2001 (in diesem Fall ohne Kenntnis des geplanten Einsatzes einer Waffe) und am 27. Dezember 2001 an Jack A***** unter Verwendung eines Aluminiumrohres als Schlagwaffe - am zuletzt genannten Tag in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) - begangenen schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall beitrug.Jürgen R***** wurde der Verbrechen (1.) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (2.) des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (zu ergänzen: als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannt, weil er am 21. und 26. Dezember 2001 in Salzburg dadurch, dass er bei der gemeinsamen Vorbesprechung und Entwicklung des Tatplanes die unmittelbaren Täter durch aufmunternden Zuspruch und die Zusicherung, das geraubte Haschisch für sie nach der Tat zu verkaufen, unterstützte, zur Ausführung des von den (hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig mitverurteilten) Angeklagten Miroslav S*****, Alexander G*****, Mustafa A***** und Orhan A***** am 22. Dezember 2001 (in diesem Fall ohne Kenntnis des geplanten Einsatzes einer Waffe) und am 27. Dezember 2001 an Jack A***** unter Verwendung eines Aluminiumrohres als Schlagwaffe - am zuletzt genannten Tag in der Entwicklungsstufe des Versuches (Paragraph 15, StGB) - begangenen schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall beitrug.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen R***** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Reklamation getrennter Hauptfragen für die an verschiedenen Tagen begangenen Beitragshandlungen lediglich lapidar mit "gravierenden Unterschieden in den Vorbereitungshandlungen gemäß dem Beweisverfahren" begründet und auf diese Weise unter Verstoß gegen das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des nichtigkeitsbegründenden Tatumstandes (§ 285a Z 2 StPO) einerseits offen lässt, um welche Beweisergebnisse es sich dabei handeln sollte, andererseits aber auch nicht konkretisiert, inwieweit diese der gesetzlich erlaubten Zusammenfassung der Fragen nach § 317 Abs 2 StPO wegen einer möglichen Beirrung der Laienrichtern hindernd im Wege gestanden wären.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen R***** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Reklamation getrennter Hauptfragen für die an verschiedenen Tagen begangenen Beitragshandlungen lediglich lapidar mit "gravierenden Unterschieden in den Vorbereitungshandlungen gemäß dem Beweisverfahren" begründet und auf diese Weise unter Verstoß gegen das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des nichtigkeitsbegründenden Tatumstandes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) einerseits offen lässt, um welche Beweisergebnisse es sich dabei handeln sollte, andererseits aber auch nicht konkretisiert, inwieweit diese der gesetzlich erlaubten Zusammenfassung der Fragen nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO wegen einer möglichen Beirrung der Laienrichtern hindernd im Wege gestanden wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 344 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, 344, Absatz eins, StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** wie auch jene der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** wie auch jene der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E67901
12Os125.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00125.02.1218.000
Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0120OS00125_0200000_000