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Entscheidung 12 Os 125/02×

Entscheidung 12 Os 125/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os125/02

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav S***** und andere Angeklagte wegen der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jürgen R***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 13. September 2002, GZ 41 Hv 134/02s-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Jürgen R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jürgen R***** wurde der Verbrechen (1.) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (2.) des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (zu ergänzen: als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannt, weil er am 21. und 26. Dezember 2001 in Salzburg dadurch, dass er bei der gemeinsamen Vorbesprechung und Entwicklung des Tatplanes die unmittelbaren Täter durch aufmunternden Zuspruch und die Zusicherung, das geraubte Haschisch für sie nach der Tat zu verkaufen, unterstützte, zur Ausführung des von den (hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig mitverurteilten) Angeklagten Miroslav S*****, Alexander G*****, Mustafa A***** und Orhan A***** am 22. Dezember 2001 (in diesem Fall ohne Kenntnis des geplanten Einsatzes einer Waffe) und am 27. Dezember 2001 an Jack A***** unter Verwendung eines Aluminiumrohres als Schlagwaffe - am zuletzt genannten Tag in der Entwicklungsstufe des Versuches (Paragraph 15, StGB) - begangenen schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall beitrug.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen R***** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Reklamation getrennter Hauptfragen für die an verschiedenen Tagen begangenen Beitragshandlungen lediglich lapidar mit "gravierenden Unterschieden in den Vorbereitungshandlungen gemäß dem Beweisverfahren" begründet und auf diese Weise unter Verstoß gegen das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des nichtigkeitsbegründenden Tatumstandes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) einerseits offen lässt, um welche Beweisergebnisse es sich dabei handeln sollte, andererseits aber auch nicht konkretisiert, inwieweit diese der gesetzlich erlaubten Zusammenfassung der Fragen nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO wegen einer möglichen Beirrung der Laienrichtern hindernd im Wege gestanden wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, 344, Absatz eins, StPO).

Über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** wie auch jene der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67901 12Os125.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00125.02.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0120OS00125_0200000_000