Dieses Urteil des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Der Tatbestand des § 1 NotzeichenG enthält zwei Deliktsfälle, nämlich den Missbrauch eines in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichens und die Inanspruchnahme der Dienste der Feuerwehr oder einer anderen der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung durch eine falsche Notmeldung.Der Tatbestand des Paragraph eins, NotzeichenG enthält zwei Deliktsfälle, nämlich den Missbrauch eines in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichens und die Inanspruchnahme der Dienste der Feuerwehr oder einer anderen der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung durch eine falsche Notmeldung.
Der historische Gesetzgeber des Jahres 1929 nahm Artikel 5 des am 25. November 1929 in Washington unterzeichneten, von Österreich nachträglich ratifizierten Internationalen Radiotelegraphenvertrages zum Anlass, nicht bloß die missbräuchliche Aussendung und Verbreitung von falschen "Notsignalen" oder "Notanrufen" im Sinn des in Rede stehenden Vertrages - nach Art 19 des Vertrages ist unter einem Notsignal "die womöglich auf der Welle 500 kc/s (600 m) auszusendende Zeichengruppe - - - -- -- -- - - - (dreimal kurz, dreimal lang und dreimal kurz), die anzeigt, dass die dieses Zeichen aussendende bewegliche Station von einer ernsten und unmittelbaren Gefahr bedroht wird und sofortige Hilfe verlangt", unter einem Notanruf die dreimalige Wiederholung des Notsignals zu verstehen - unter Strafsanktion zu stellen, sondern - über die damit übernommene Verpflichtung hinausgehend - ua den Missbrauch von "Zeichen aller Art", die nach den Verkehrsvorschriften als Notzeichen gelten (erster Deliktsfall) zu pönalisieren (vgl Regierungsvorlage und Bericht des Justizausschusses 306 und 308 BlgNR III. GP).Der historische Gesetzgeber des Jahres 1929 nahm Artikel 5 des am 25. November 1929 in Washington unterzeichneten, von Österreich nachträglich ratifizierten Internationalen Radiotelegraphenvertrages zum Anlass, nicht bloß die missbräuchliche Aussendung und Verbreitung von falschen "Notsignalen" oder "Notanrufen" im Sinn des in Rede stehenden Vertrages - nach Artikel 19, des Vertrages ist unter einem Notsignal "die womöglich auf der Welle 500 kc/s (600 m) auszusendende Zeichengruppe - - - -- -- -- - - - (dreimal kurz, dreimal lang und dreimal kurz), die anzeigt, dass die dieses Zeichen aussendende bewegliche Station von einer ernsten und unmittelbaren Gefahr bedroht wird und sofortige Hilfe verlangt", unter einem Notanruf die dreimalige Wiederholung des Notsignals zu verstehen - unter Strafsanktion zu stellen, sondern - über die damit übernommene Verpflichtung hinausgehend - ua den Missbrauch von "Zeichen aller Art", die nach den Verkehrsvorschriften als Notzeichen gelten (erster Deliktsfall) zu pönalisieren vergleiche Regierungsvorlage und Bericht des Justizausschusses 306 und 308 BlgNR römisch drei. GP).
Als Notzeichen nach den Verkehrsvorschriften (Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Schifffahrtspolizei-, Luftverkehrs-, Straßenbahn- und Eisenbahnvorschriften) gelten auch das Blaulicht und Warnvorrichtungen zur Abgabe von Folgetönen, weil sie als dort angeführte besondere Warnzeichen ("Zeichen aller Art") dazu bestimmt sind, auf unmittelbar drohende Gefahren hinzuweisen (vgl Leukauf/Steininger, Nebengesetze2 § 1 NotzeichenG Anm A unter Bezugnahme auf Glassl, Der Missbrauch von Notzeichen und Notmeldungen, ZVR 1963, 309). Die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht wird daher - auch entgegen der in Pürstl/Somereder StVO11 § 26 Anm 3 ohne Begründung vertretenen Auffassung - von § 1 NotzeichenG erfasst (SSt 55/70 = RZ 1985/31 = ZVR 1985/149).Als Notzeichen nach den Verkehrsvorschriften (Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, Schifffahrtspolizei-, Luftverkehrs-, Straßenbahn- und Eisenbahnvorschriften) gelten auch das Blaulicht und Warnvorrichtungen zur Abgabe von Folgetönen, weil sie als dort angeführte besondere Warnzeichen ("Zeichen aller Art") dazu bestimmt sind, auf unmittelbar drohende Gefahren hinzuweisen vergleiche Leukauf/Steininger, Nebengesetze2 Paragraph eins, NotzeichenG Anmerkung A unter Bezugnahme auf Glassl, Der Missbrauch von Notzeichen und Notmeldungen, ZVR 1963, 309). Die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht wird daher - auch entgegen der in Pürstl/Somereder StVO11 Paragraph 26, Anmerkung 3 ohne Begründung vertretenen Auffassung - von Paragraph eins, NotzeichenG erfasst (SSt 55/70 = RZ 1985/31 = ZVR 1985/149).
Da die dem Berufungsgericht unterlaufene Gesetzesverletzung den Angeklagten ausschließlich zum Vorteil gereichte, musste es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben (§ 292 letzter Satz StPO).Da die dem Berufungsgericht unterlaufene Gesetzesverletzung den Angeklagten ausschließlich zum Vorteil gereichte, musste es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).