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Entscheidung 12 Os 125/09p×

Entscheidung 12 Os 125/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os125/09p

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen J***** W***** und eine weitere Angeklagte wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, GZ 12 Hv 100/09h-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, GZ 15 Hv 100/09h-19, verletzt in seinem J***** W***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz im Paragraph 5, Ziffer 4, JGG.

Dieses Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, wird im J***** W***** betreffenden Strafausspruch, demzufolge auch der gemeinsam verkündete Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftigen - in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, GZ 12 Hv 100/09h-19, wurde (ua) die Jugendliche J***** W***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei./), der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch vier./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, (Absatz eins,) StGB und Paragraph 5, (Ziffer 4,) JGG nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das erkennende Gericht vom Widerruf der im Verfahren AZ 38 Hv 64/08d des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Strafdrohung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB (ebenso wie jene des Paragraph 83, Absatz eins, StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Nach der für Jugendstraftaten maßgeblichen Strafbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wird jedoch das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt, sodass die für J***** W***** maßgebliche Strafobergrenze nur sechs Monate betrug vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 5, Rz 17).

Im vorliegenden Fall zitierte zwar das Landesgericht Klagenfurt die Bestimmung des Paragraph 5, JGG im Rahmen des Strafausspruchs, wendete diese Strafrahmenbestimmung vergleiche 13 Os 44/09h) inhaltlich jedoch nicht an und überschritt durch Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten seine Strafbefugnis zum Nachteil der jugendlichen Straftäterin, weshalb der (im Sinne der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sogar Nichtigkeit begründende) Strafausspruch das Gesetz im Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verletzt.

Da die aufgezeigte unrichtige Anwendung des Gesetzes der Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte (daher auch der Privatbeteiligtenzuspruch gemäß Paragraph 369, StPO), in dem J***** W***** betreffenden Strafausspruch, demzufolge auch im Umfang des unter einem verkündeten und hinsichtlich dieser Verurteilten ergangenen Beschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO aufzuheben sowie die Sache zufolge Abwesenheit der Verurteilten im Gerichtstag in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Anmerkung

E92117 12Os125.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00125.09P.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00125_09P0000_000