Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Strafdrohung des § 105 Abs 1 StGB (ebenso wie jene des § 83 Abs 1 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Nach der für Jugendstraftaten maßgeblichen Strafbestimmung des § 5 Z 4 JGG wird jedoch das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt, sodass die für J***** W***** maßgebliche Strafobergrenze nur sechs Monate betrug (vgl Schroll in WK² JGG § 5 Rz 17).Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Strafdrohung des Paragraph 105, Absatz eins, StGB (ebenso wie jene des Paragraph 83, Absatz eins, StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Nach der für Jugendstraftaten maßgeblichen Strafbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wird jedoch das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt, sodass die für J***** W***** maßgebliche Strafobergrenze nur sechs Monate betrug vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 5, Rz 17).
Im vorliegenden Fall zitierte zwar das Landesgericht Klagenfurt die Bestimmung des § 5 JGG im Rahmen des Strafausspruchs, wendete diese Strafrahmenbestimmung (vgl 13 Os 44/09h) inhaltlich jedoch nicht an und überschritt durch Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten seine Strafbefugnis zum Nachteil der jugendlichen Straftäterin, weshalb der (im Sinne der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO sogar Nichtigkeit begründende) Strafausspruch das Gesetz im § 5 Z 4 JGG verletzt.Im vorliegenden Fall zitierte zwar das Landesgericht Klagenfurt die Bestimmung des Paragraph 5, JGG im Rahmen des Strafausspruchs, wendete diese Strafrahmenbestimmung vergleiche 13 Os 44/09h) inhaltlich jedoch nicht an und überschritt durch Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten seine Strafbefugnis zum Nachteil der jugendlichen Straftäterin, weshalb der (im Sinne der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sogar Nichtigkeit begründende) Strafausspruch das Gesetz im Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verletzt.
Da die aufgezeigte unrichtige Anwendung des Gesetzes der Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte (daher auch der Privatbeteiligtenzuspruch gemäß § 369 StPO), in dem J***** W***** betreffenden Strafausspruch, demzufolge auch im Umfang des unter einem verkündeten und hinsichtlich dieser Verurteilten ergangenen Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO aufzuheben sowie die Sache zufolge Abwesenheit der Verurteilten im Gerichtstag in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Da die aufgezeigte unrichtige Anwendung des Gesetzes der Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte (daher auch der Privatbeteiligtenzuspruch gemäß Paragraph 369, StPO), in dem J***** W***** betreffenden Strafausspruch, demzufolge auch im Umfang des unter einem verkündeten und hinsichtlich dieser Verurteilten ergangenen Beschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO aufzuheben sowie die Sache zufolge Abwesenheit der Verurteilten im Gerichtstag in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.