Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 125/20d×

Entscheidung 12 Os 125/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os125/20d (12Os131/20m)

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Oktober 2020, AZ 1 Ns 46/20h, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2020, GZ 12 Hv 22/19g-211, wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2020, AZ 15 Os 51/20v, zurück.

Die Entscheidung über die Berufung steht noch aus. Im Berufungsverfahren brachte der Angeklagte einen Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Senat ein, über den der Präsident des Oberlandesgerichts Graz mit Beschluss vom 13. Oktober 2020, AZ 1 Ns 46/20h, abschlägig entschied.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Auch seine Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen über die Ausschließung kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 45, Absatz 3, StPO).

Textnummer

E130326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00125.20D.1216.000

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201216_OGH0002_0120OS00125_20D0000_000