Nach den Urteilsfeststellungen wußte der Angeklagte, daß es sich bei einem festgesetzten Vollstreckungstermin um ein Geheimnis handelt; ebenso war ihm der Sinn und Zweck dieser von ihm verletzten Geheimhaltungspflicht bekannt. Von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz war auch umfaßt, daß die ihm zum Vorwurf gemachte Vorgangsweise - wegen der Möglichkeit, pfändbare Gegenstände zu verbringen - geeignet war, berechtigte private Interessen eines betreibenden Gläubigers zu verletzen. Dennoch fällte das Erstgericht einen Freispruch, weil durch das als erwiesen angenommene Tatverhalten ein (Vermögens-) Schaden nicht eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Nach den Urteilsfeststellungen wußte der Angeklagte, daß es sich bei einem festgesetzten Vollstreckungstermin um ein Geheimnis handelt; ebenso war ihm der Sinn und Zweck dieser von ihm verletzten Geheimhaltungspflicht bekannt. Von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz war auch umfaßt, daß die ihm zum Vorwurf gemachte Vorgangsweise - wegen der Möglichkeit, pfändbare Gegenstände zu verbringen - geeignet war, berechtigte private Interessen eines betreibenden Gläubigers zu verletzen. Dennoch fällte das Erstgericht einen Freispruch, weil durch das als erwiesen angenommene Tatverhalten ein (Vermögens-) Schaden nicht eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Ihr ist beizupflichten, daß der Tatbestand des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB. nicht den Eintritt eines Vermögensschadens oder einer Schädigung konkreter staatlicher Rechte bzw. einen auf die Herbeiführung eines solchen Schadens gerichteten Tätervorsatz erfordert; er verlangt im Gegensatz zu jenem nach § 302 Abs. 1 StGB. nur, daß die Offenbarung oder Verwertung des dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses (objektiv) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, und daß (subjektiv) der Vorsatz des Täters sich (auch) auf diesen Umstand erstreckt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 4, 7 und 11 zu § 310 StGB.).Ihr ist beizupflichten, daß der Tatbestand des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB. nicht den Eintritt eines Vermögensschadens oder einer Schädigung konkreter staatlicher Rechte bzw. einen auf die Herbeiführung eines solchen Schadens gerichteten Tätervorsatz erfordert; er verlangt im Gegensatz zu jenem nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. nur, daß die Offenbarung oder Verwertung des dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses (objektiv) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, und daß (subjektiv) der Vorsatz des Täters sich (auch) auf diesen Umstand erstreckt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 4, 7 und 11 zu Paragraph 310, StGB.).
Diese Voraussetzungen waren aber nach den im Urteil als erwiesen angenommenen Tatumständen vorliegend erfüllt.
Da das Erstgericht sohin alle für eine rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten als das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB. erforderlichen Feststellungen getroffen hat, konnte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst erfolgen, sodaß wie im (Schuld-) Spruch zu erkennen war. Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Straftat, als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und den Umstand, daß diese auch durch andere Gründe Erleichterungen beim Vollzug) motiviert waren.Da das Erstgericht sohin alle für eine rechtliche Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten als das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB. erforderlichen Feststellungen getroffen hat, konnte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst erfolgen, sodaß wie im (Schuld-) Spruch zu erkennen war. Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Straftat, als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und den Umstand, daß diese auch durch andere Gründe Erleichterungen beim Vollzug) motiviert waren.
Da die Milderungsgründe nicht nur der Zahl, sondern auch dem Gewichte nach beträchtlich überwiegen und demgemäß eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht zu verhängen war, konnte in Anwendung des § 37 StGB. eine Geldstrafe verhängt werden, zumal es nach Lage des Falles nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, um spezial- oder generalpräventiven Gründen Rechnung zu tragen.Da die Milderungsgründe nicht nur der Zahl, sondern auch dem Gewichte nach beträchtlich überwiegen und demgemäß eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht zu verhängen war, konnte in Anwendung des Paragraph 37, StGB. eine Geldstrafe verhängt werden, zumal es nach Lage des Falles nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, um spezial- oder generalpräventiven Gründen Rechnung zu tragen.
Die Anzahl der Tagessätze entspricht dem (eher geringen) Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten, die Höhe des Tagessatzes dem deklarierten Monatseinkommen des Angeklagten, das er 14 mal im Jahr bezieht, und dem Umstand, daß ihn keine Sorgepflichten treffen. Da unter Berücksichtigung der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers, des Grades seines Verschuldens und seines ordentlichen Vorlebens bis zu seinem 52. Lebensjahr anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, konnte bei den besonderen Umständen dieses Straffalles auch die verhängte Geldstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.Die Anzahl der Tagessätze entspricht dem (eher geringen) Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten, die Höhe des Tagessatzes dem deklarierten Monatseinkommen des Angeklagten, das er 14 mal im Jahr bezieht, und dem Umstand, daß ihn keine Sorgepflichten treffen. Da unter Berücksichtigung der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers, des Grades seines Verschuldens und seines ordentlichen Vorlebens bis zu seinem 52. Lebensjahr anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, konnte bei den besonderen Umständen dieses Straffalles auch die verhängte Geldstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf die im Urteil zitierten Gesetzesstellen.