Mit ihrer dagegen fristgerecht beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde macht die Beschuldigte eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit infolge unrichtiger Beurteilung sowohl des Tatverdachtes als auch des angezogenen Haftgrundes geltend; all dies jedoch zu Unrecht.
Was zunächst den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des - für die Haftproblematik zentral bedeutsamen - Betruges zum Nachteil der VPTO anlangt, so trifft es - der Beschwerdebehauptung zuwider - vorweg nicht zu, daß Natalie G***** und Ildar A***** bisher (von einem lediglich einen Absatz aufweisenden Vernehmungsprotokoll abgesehen) nicht detalliert zu den Anzeigevorwürfen vernommen wurden. Nach den aktenkundigen (ON 3 und 4 in ON 7/I), auf jeweils mehr als 35 Seiten protokollierten Angaben dieser Beschuldigten bei ihrer eingehenden untersuchungsrichterlichen Befragung kann auch davon nicht die Rede sein, daß der verfahrensauslösenden Strafanzeige der Firma VPTO infolge unschlüssiger "Besonderheiten" von vornherein jede Belastungseignung abzusprechen sei. Werden doch die dort dargelegten Waren- und Geldbewegungen zu dem in Rede stehenden Geschäftskomplex durch die eigene gerichtliche Verantwortung der Beschwerdeführerin, die insoweit auch mit den vom Verhöramt des Kantons Zug bisher in der Schweiz erzielten Untersuchungsergebnissen korrespondiert, voll bestätigt. Zu jenen Anschuldigungspunkten jedoch, deren Richtigkeit die Beschuldigte G***** bestreitet, liegen Indizien vor, die sich, in sinnbezogenem Zusammenhang betrachtet, zur anzeigekonformen Dringlichkeit des Tatverdachtes vernetzen. Soweit die (jedweden Betrugsvorsatz leugnende) Beschuldigte nämlich behauptet, die Maklergeschäfte zur Weiterveräußerung des Erdöls seien ebenso mit Einverständnis des russischen Lieferunternehmens abgewickelt worden wie die Transaktionen mit den hiefür erzielten Erlösen, widerstreiten ihre - im übrigen letztlich von der Verweigerung überprüfbarer konkreter Hinweise gekennzeichneten (26 bis 28 des Vernehmungsprotokolls ON 4 in ON 7/I) - Angaben jenen Zahlungsmodalitäten, die seitens der - auch von ihr zugegebenermaßen zur Durchsetzung der offenen Kaufpreisforderung mit beiden Beschuldigten in Urgenzgespräche eingetretenen - VPTO schriftlich angeordnet wurden (217/II). Als mit der Darstellung der Beschwerdeführerin gleichermaßen unvereinbar erweist sich ferner jene im Akt erliegende Geschäftskorrespondenz, mit der noch im März 1991 seitens der (wie dargelegt von Natalie G***** dominierten und kurz darauf liquidierten) R-Trade AG die bis dahin (überwiegend) unterbliebene Befriedigung der VPTO-Ansprüche aus der Erdöllieferung durch die Zusage entsprechender Zahlungsbemühungen sinngemäß einbekannt wurde (237/I). Soweit die Beschuldigte moniert, von ihr vorgelegte und sie entlastende (bisher nicht übersetzte fremdsprachige) Urkunden seien unberücksichtigt geblieben und dabei ersichtlich (ua) auf ein angebliches Schreiben des russischen Vizepräsidenten abstellt, wonach aufgrund der nunmehr geänderten Rechtssituation in Rußland weder die VPTO noch ein entsprechender Rechtsnachfolger existieren soll (329/II), genügt der Hinweis auf die dazu vorliegenden Untersuchungsergebnisse des Verhöramtes des Kantons Zug, woraus sich der Verdacht einer darauf bezüglichen Urkundenfälschung ergibt (Ordner ON 17/505).
Da bei dieser Verdachtslage von einer ihrem Aussagewert abträglichen Unschlüssigkeit der Strafanzeige der VPTO nicht die Rede sein kann, erübrigt es sich, auf weitere Belastungsaspekte (Schreiben des Rechtsanwaltes Choquard über den Inhalt eines mit A***** geführten Gesprächs - 235 ff/II; zahlreiche Widersprüche zwischen den Verantwortungen der beiden Beschuldigten) bzw auf die in der Beschwerde problematisierte Grundlage des Privatbeteiligtenanschlusses einer Firma IPCO Trading AG meritorisch einzugehen.
Bei der hier gegebenen Sachkonstellation entspricht aber auch die Bejahung des Haftgrundes der Fluchtgefahr dem Gesetz. Daß die Beschwerdeführerin in inländischen Hotels unter ihrem richtigen Namen auftrat und aus Anlaß der rechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem geschiedenen Gatten bei Gericht erschien, vermag die Annahme der Fluchtgefahr nicht zu entkräften, weil die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung davon ausgehen konnte, daß die in der Schweiz gegen sie eingeleitete Strafuntersuchung an den von ihr im Inland kontaktierten Stellen noch zu keiner effektiven Fahndungsevidenz geführt haben mußte. Die bisher nicht restlos geklärte grenzüberschreitende Hortung des extrem hohen Taterlöses, die nach der Aktenlage evidente internationale Mobilität der Beschuldigten in privater wie auch geschäftlicher Hinsicht und ihre zuletzt nurmehr lose Inlandsbindung rechtfertigen im Sinn der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (und der erstgerichtlichen Erwägungen) die konkrete Befürchtung, daß sich Natalie G***** im Fall ihrer Enthaftung der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde. Angesichts der auch für internationale Kapitaldelinquenz außergewöhnlichen Dimension der tatverfangenen Vermögenswerte und des davon ausgehenden Fluchtanreizes kommt eine hinreichende Kompensation der Fluchtgefahr durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Soweit die Beschwerdeargumentation dazu aus der Sicht des § 65 Abs 2 StGB die untersuchungsgegenständliche Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin territorial auf die Schweiz und davon ausgehend in der gesetzlichen Strafdrohung nach Schweizer Recht (Art 148 des Schweizer Strafgesetzbuches) auf eine Strafobergrenze von fünf Jahren beschränkt wissen will, um daraus auf die fallbezogene Wirksamkeit der in § 190 letzter Halbsatz StPO normierten obligatorischen Substitution der wegen Verdachtes der Flucht verhängten Haft durch gelindere Mittel zu schließen, beruht sie schon vom Ansatz her auf verfahrensfremden Prämissen. Daß Natalie G***** nach den bisher vorliegenden Untersuchungsergebnissen dringend verdächtig ist, die betrügerische Schädigung der VPTO im Einvernehmen (zumindest) mit Ildar A***** geplant und dem vorgefaßten Betrugskonzept entsprechend arbeitsteilig verwirklicht zu haben, wurde bereits dargetan. Dabei sprechen mehrere konkrete Beweisergebnisse dafür, daß sich die von der Beschwerdeführerin gesetzten Teilakte örtlich keineswegs auf die Schweiz beschränkten, nach dem jeweiligen Tatort vielmehr eine Streuung über fünf weitere europäische Länder, darunter auch Österreich erfuhren, weshalb sich die Problematik der - im übrigen bloß als Strafbemessungsvorschrift zu beurteilenden - Bestimmung des § 65 Abs 2 StGB nach der aktuellen Verdachtslage hier gar nicht stellt. Zum im dargelegten Sinn bedeutsamen Inlandsbezug des in Rede stehenden Tatkomplexes (welche Beteiligungsform des § 12 StGB dazu auch immer zum Tragen kommen mag) genügt der Hinweis darauf, daß das untersuchungsgegenständliche Erdölgeschäft mit der VPTO selbst nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (S. 22 der ON 4 in ON 7/I) unter Mitwirkung der von Ing.Lothar D***** und Natalie G***** geführten Firma AUSTRO EXPORT (Firmensitz; Wien) abgewickelt wurde (dazu auch 217/II) und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Initiativen zum Weiterverkauf des aus dem litauischen Seehafen Ventspils ausgeschifften Erdöls durch Natalie G***** auch von Österreich aus gesetzt wurden (83/I).Bei der hier gegebenen Sachkonstellation entspricht aber auch die Bejahung des Haftgrundes der Fluchtgefahr dem Gesetz. Daß die Beschwerdeführerin in inländischen Hotels unter ihrem richtigen Namen auftrat und aus Anlaß der rechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem geschiedenen Gatten bei Gericht erschien, vermag die Annahme der Fluchtgefahr nicht zu entkräften, weil die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung davon ausgehen konnte, daß die in der Schweiz gegen sie eingeleitete Strafuntersuchung an den von ihr im Inland kontaktierten Stellen noch zu keiner effektiven Fahndungsevidenz geführt haben mußte. Die bisher nicht restlos geklärte grenzüberschreitende Hortung des extrem hohen Taterlöses, die nach der Aktenlage evidente internationale Mobilität der Beschuldigten in privater wie auch geschäftlicher Hinsicht und ihre zuletzt nurmehr lose Inlandsbindung rechtfertigen im Sinn der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (und der erstgerichtlichen Erwägungen) die konkrete Befürchtung, daß sich Natalie G***** im Fall ihrer Enthaftung der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde. Angesichts der auch für internationale Kapitaldelinquenz außergewöhnlichen Dimension der tatverfangenen Vermögenswerte und des davon ausgehenden Fluchtanreizes kommt eine hinreichende Kompensation der Fluchtgefahr durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Soweit die Beschwerdeargumentation dazu aus der Sicht des Paragraph 65, Absatz 2, StGB die untersuchungsgegenständliche Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin territorial auf die Schweiz und davon ausgehend in der gesetzlichen Strafdrohung nach Schweizer Recht (Artikel 148, des Schweizer Strafgesetzbuches) auf eine Strafobergrenze von fünf Jahren beschränkt wissen will, um daraus auf die fallbezogene Wirksamkeit der in Paragraph 190, letzter Halbsatz StPO normierten obligatorischen Substitution der wegen Verdachtes der Flucht verhängten Haft durch gelindere Mittel zu schließen, beruht sie schon vom Ansatz her auf verfahrensfremden Prämissen. Daß Natalie G***** nach den bisher vorliegenden Untersuchungsergebnissen dringend verdächtig ist, die betrügerische Schädigung der VPTO im Einvernehmen (zumindest) mit Ildar A***** geplant und dem vorgefaßten Betrugskonzept entsprechend arbeitsteilig verwirklicht zu haben, wurde bereits dargetan. Dabei sprechen mehrere konkrete Beweisergebnisse dafür, daß sich die von der Beschwerdeführerin gesetzten Teilakte örtlich keineswegs auf die Schweiz beschränkten, nach dem jeweiligen Tatort vielmehr eine Streuung über fünf weitere europäische Länder, darunter auch Österreich erfuhren, weshalb sich die Problematik der - im übrigen bloß als Strafbemessungsvorschrift zu beurteilenden - Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, StGB nach der aktuellen Verdachtslage hier gar nicht stellt. Zum im dargelegten Sinn bedeutsamen Inlandsbezug des in Rede stehenden Tatkomplexes (welche Beteiligungsform des Paragraph 12, StGB dazu auch immer zum Tragen kommen mag) genügt der Hinweis darauf, daß das untersuchungsgegenständliche Erdölgeschäft mit der VPTO selbst nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (S. 22 der ON 4 in ON 7/I) unter Mitwirkung der von Ing.Lothar D***** und Natalie G***** geführten Firma AUSTRO EXPORT (Firmensitz; Wien) abgewickelt wurde (dazu auch 217/II) und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Initiativen zum Weiterverkauf des aus dem litauischen Seehafen Ventspils ausgeschifften Erdöls durch Natalie G***** auch von Österreich aus gesetzt wurden (83/I).
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß angesichts der exzeptionellen Schwierigkeit der anhängigen Untersuchung von Verdachtsgrundlagen, die sich über insgesamt sechs europäische Staaten (Österreich, Rußland, Litauen, Schweiz, Liechtenstein und Großbritannien) erstrecken, die bisher veranlaßten Ermittlungsmaßnahmen insbesondere in Form eingehender Vernehmungen der Beschuldigten und vielfacher internationaler Korrespondenz dem Beschwerdestandpunkt zuwider sachlich unvertretbare Verzögerungen nicht erkennen lassen.
Da Natalie G***** sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.Da Natalie G***** sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG der Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG der Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.