Entscheidung 12 Os 126/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Max R***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Mag. Franz G***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 2000, GZ 25c Vr 6577/00-5, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Max R***** und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Mag. Franz G***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 2000, GZ 25c römisch fünf r 6577/00-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag des Mag. Franz G***** auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Abs 1 Z 1 StPO gegen Dr. Max R***** und andere namentlich angeführte Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB abgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag des Mag. Franz G***** auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegen Dr. Max R***** und andere namentlich angeführte Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Berufung", die zurückzuweisen war, weil einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer weder eine Beschwerde noch eine Berufung offen steht (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO), ferner ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen uneingeschränkte Anrufbarkeit in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen und allein die Generalprokuratur zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes berechtigt ist.Gegen diese Entscheidung richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Berufung", die zurückzuweisen war, weil einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer weder eine Beschwerde noch eine Berufung offen steht (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), ferner ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen uneingeschränkte Anrufbarkeit in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen und allein die Generalprokuratur zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00126..1019.000
Dokumentnummer
JJT_20001019_OGH0002_0120OS00126_0000000_000