Gründe:
Der seit 8. April 2002 (ON 18) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO in Untersuchungshaft befindliche Christian F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2002 (ON 196) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Jänner 2002 bis 12. März 2002 in Wien gemeinsam (§ 12 erster Fall StGB) mit weiteren teils rechtskräftig mitverurteilten, teils gesondert verfolgten und teils unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorlage von zwei total gefälschten Schecks über 9,4 Mio und 9,6 Mio US-Dollar, (vorgeblich) ausgestellt von der A*****, USA, gezogen auf die B*****, versuchte, Angestellte der D***** AG unter Vorspiegelung der Echtheit und Deckung der Schecks, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto des Manfred R***** zu verleiten und solcherart die D***** AG um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen, indem er Manfred R***** für die Mitwirkung anwarb und zwischen diesem und den gesondert verfolgten Mittätern den Kontakt aufrecht erhielt, zweimal die Bank zwecks Vorbereitung der Einlösung der Schecks aufsuchte, Manfred R***** bei der Einreichung der Schecks zur Bank begleitete und während eines Aufklärungsgespräches mit dem Bankdirektor R*****s Seriosität als Kaufmann und damit die Echtheit und Deckung der Schecks durch mehrere Anrufe am Mobiltelefon des Manfred R***** vorzugeben trachtete. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2002, AZ 12 Os 120/02-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des hiefür zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Christian F***** zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die (unter anderem) gegen den ihn betreffenden Strafausspruch sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.Der seit 8. April 2002 (ON 18) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO in Untersuchungshaft befindliche Christian F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2002 (ON 196) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Jänner 2002 bis 12. März 2002 in Wien gemeinsam (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit weiteren teils rechtskräftig mitverurteilten, teils gesondert verfolgten und teils unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorlage von zwei total gefälschten Schecks über 9,4 Mio und 9,6 Mio US-Dollar, (vorgeblich) ausgestellt von der A*****, USA, gezogen auf die B*****, versuchte, Angestellte der D***** AG unter Vorspiegelung der Echtheit und Deckung der Schecks, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto des Manfred R***** zu verleiten und solcherart die D***** AG um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen, indem er Manfred R***** für die Mitwirkung anwarb und zwischen diesem und den gesondert verfolgten Mittätern den Kontakt aufrecht erhielt, zweimal die Bank zwecks Vorbereitung der Einlösung der Schecks aufsuchte, Manfred R***** bei der Einreichung der Schecks zur Bank begleitete und während eines Aufklärungsgespräches mit dem Bankdirektor R*****s Seriosität als Kaufmann und damit die Echtheit und Deckung der Schecks durch mehrere Anrufe am Mobiltelefon des Manfred R***** vorzugeben trachtete. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2002, AZ 12 Os 120/02-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des hiefür zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Christian F***** zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die (unter anderem) gegen den ihn betreffenden Strafausspruch sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Das Oberlandesgericht Wien hatte - wie bereits in seinen Vorentscheidungen vom 17. Mai 2002 (ON 132) und 2. August 2002 (ON 190) einer (neuerlichen) Beschwerde des Angeklagten Christian F***** gegen einen seine Enthaftung ablehnenden Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002 (ON 229) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem zitierten Haftgrund fortgesetzt.