Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Den zum Beweis dafür, dass die korrigierte Fassung vom 15. Mai 2007 des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens Dris. Walter W***** vom 5. Mai 2007 unrichtig sei, beim Angeklagten keine geistige und seelische Abartigkeit vom höheren Grad iSd § 21 Abs 2 bestehe und die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht anzuordnen sei, gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrisch-neurologischen Gutachtens (S 486/I) durften die Tatrichter der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen. Denn zum einen hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen der in den §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund und Gutachten aufzuzeigen, zum anderen hat der Sachverständige die in der ursprünglichen Fassung seiner schriftlichen Expertise (ON 30) enthaltene Schlussfolgerung, beim Angeklagten bestehe eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grade iSd „§ 22 StGB" (S 378/I), nach Antragstellung dahin aufgeklärt, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler gehandelt hat (S 486/I).Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Den zum Beweis dafür, dass die korrigierte Fassung vom 15. Mai 2007 des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens Dris. Walter W***** vom 5. Mai 2007 unrichtig sei, beim Angeklagten keine geistige und seelische Abartigkeit vom höheren Grad iSd Paragraph 21, Absatz 2, bestehe und die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht anzuordnen sei, gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrisch-neurologischen Gutachtens (S 486/I) durften die Tatrichter der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen. Denn zum einen hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen der in den Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund und Gutachten aufzuzeigen, zum anderen hat der Sachverständige die in der ursprünglichen Fassung seiner schriftlichen Expertise (ON 30) enthaltene Schlussfolgerung, beim Angeklagten bestehe eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grade iSd „§ 22 StGB" (S 378/I), nach Antragstellung dahin aufgeklärt, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler gehandelt hat (S 486/I).
Indem die Mängelrüge (Z 5) aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch Andrea O***** zu den Schuldsprüchen II bis IV andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter in ihren hiezu angestellten, von der Beschwerde jedoch außer Acht gelassenen Erwägungen (US 16 f), bekämpft sie lediglich - die Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes missachtend - die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Den Tathergang zum Schuldspruch I stützte das Schöffengericht auf die bezüglich der entscheidungsrelevanten Feststellungen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Marco S***** und Ulrike K***** sowie auf das deren Angaben nicht entgegenstehende Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Eugen G*****. Weshalb diese Begründung angesichts mehrfacher Bekundungen der genannten Zeugen, dass alles so schnell gegangen sei (S 477, 479, 481/I) - in der Beschwerde behauptete Aussagen, sie könnten sich deshalb an den genauen Vorfallshergang nicht mehr erinnern, finden im Akteninhalt in dieser Form keine Deckung - unzureichend (Z 5 vierter Fall) oder unvollständig (Z 5 zweiter Fall) sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch Andrea O***** zu den Schuldsprüchen römisch zwei bis römisch vier andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter in ihren hiezu angestellten, von der Beschwerde jedoch außer Acht gelassenen Erwägungen (US 16 f), bekämpft sie lediglich - die Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes missachtend - die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Den Tathergang zum Schuldspruch römisch eins stützte das Schöffengericht auf die bezüglich der entscheidungsrelevanten Feststellungen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Marco S***** und Ulrike K***** sowie auf das deren Angaben nicht entgegenstehende Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Eugen G*****. Weshalb diese Begründung angesichts mehrfacher Bekundungen der genannten Zeugen, dass alles so schnell gegangen sei (S 477, 479, 481/I) - in der Beschwerde behauptete Aussagen, sie könnten sich deshalb an den genauen Vorfallshergang nicht mehr erinnern, finden im Akteninhalt in dieser Form keine Deckung - unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) oder unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht.
Die einen „Feststellungsmangel" behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) zitiert die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite bei den Schuldsprüchen II bis IV und stuft diese (offenbar) als unzureichend ein, ohne jedoch darzulegen, welche weiteren darüber hinausgehenden Konstatierungen hätten getroffen werden müssen.Die einen „Feststellungsmangel" behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zitiert die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite bei den Schuldsprüchen römisch zwei bis römisch vier und stuft diese (offenbar) als unzureichend ein, ohne jedoch darzulegen, welche weiteren darüber hinausgehenden Konstatierungen hätten getroffen werden müssen.
Mit dem zum Schuldspruch I erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte sich angesichts der Verantwortung des Angeklagten, in Notwehr gehandelt zu haben, über die getroffenen Feststellungen hinaus, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte glaubte, in Notwehr zu handeln, unternimmt die Beschwerde lediglich den unter dem herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch, seiner von den Tatrichtern verworfenen Einlassung (US 14 ff und US 20) zum Durchbruch zu verhelfen.Mit dem zum Schuldspruch römisch eins erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte sich angesichts der Verantwortung des Angeklagten, in Notwehr gehandelt zu haben, über die getroffenen Feststellungen hinaus, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte glaubte, in Notwehr zu handeln, unternimmt die Beschwerde lediglich den unter dem herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch, seiner von den Tatrichtern verworfenen Einlassung (US 14 ff und US 20) zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.