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Entscheidung 12 Os 126/08h×

Entscheidung 12 Os 126/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os126/08h

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karoly B***** und Robert L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karoly B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2008, GZ 37 Hv 22/08z-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Robert L***** enthält, wurde Karoly B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 14. März 2008 in Hallein im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Robert L***** gewerbsmäßig drei im Urteilsspruch angeführten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Kleinkrafträder im Gesamtwert von etwa 3.000 EUR, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** kommt keine Berechtigung zu.

Die zur Darstellung gebrachte Subsumtionsrüge verfehlt die gebotene Ausrichtung am Gesetz, das - abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall eines Mangels an Feststellungen - auch bei diesem materiellen Nichtigkeitsgrund die strikte Beachtung des Urteilssachverhalts und dessen Vergleich mit der angewendeten Rechtslage fordert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; RIS-Justiz RS0099810). Die angestrebte rechtliche Konsequenz (hier: Änderung der rechtlichen Unterstellung) ist zudem nicht bloß zu behaupten, sondern - ausgehend von den Feststellungen - methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569). Anstelle einer prozessordnungskonformen Argumentation begibt sich der Beschwerdeführer jedoch auf die Ebene der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er die mangelnde Planung weiterer Straftaten und damit das Anstreben eines „von vornherein betragsmäßig begrenzten Deliktserfolgs" behauptet, die tatrichterliche Argumentationskette zur Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise wiederholt (US 6) und daran die Behauptung rechtsfehlerhafter Annahme der Qualifikation des Paragraph 130, erster Fall StGB knüpft.

Dass das Erstgericht die gewerbsmäßige Tendenz - Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus dem objektiven Tatgeschehen, nämlich der Verwendung eines geeigneten Transportmittels bei zielgerichteter Einreise nach Österreich zwecks Begehung von Diebstählen, sowie der einschlägigen Vorstrafenbelastung der Angeklagten abgeleitet hat (US 6), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dem Einwand kommt somit auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, vierter Fall keine Berechtigung zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89305 12Os126.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00126.08H.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081023_OGH0002_0120OS00126_08H0000_000

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