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Entscheidung 12 Os 126/21b×

Entscheidung 12 Os 126/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os126/21b

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Juli 2021, GZ 24 Hv 45/21i-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthaltenden Urteil wurde ***** M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 28. und 29. Oktober 2014 in N***** anderen Personen in den im Urteil im Einzelnen beschriebenen Fällen (1./ bis 7./) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Wohnstätten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (1./ bis 3./) und wegzunehmen versucht (4./ bis 7./).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die aus der tristen Einkommens- und Vermögenslage, den sonstigen instabilen Verhältnissen und der professionellen Vorgehensweise abgeleitete Schlussfolgerung der Tatrichter auf das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten (US 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[5] Gleiches gilt, soweit der Schöffensenat die subjektive Ausrichtung des Angeklagten aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete vergleiche RIS-Justiz RS0116882).

[6] Das Vorbringen, dass die lediglich an einem Tatort (Diebstahlsfaktum 2./) sichergestellte DNA-Spur keine Schlüsse auf die Begehung der weiteren, dem Angeklagten angelasteten Einbruchsdiebstähle zulasse, geht prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0119370) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei. Denn das Schöffengericht bezog sich (in seiner im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung) insoweit auf den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und den gleichbleibenden modus operandi (US 13).

[7]           Als bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung präsentiert sich das unsubstantiierte Vorbringen, wonach die Feststellungen zur „inneren Tatseite insbesondere in Ansehung der angenommenen Gewerbsmäßigkeit“ keine Deckung in den Beweisergebnissen finden würden.

[8]           Der Einwand, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sei „insoweit übergangen“ worden, „als er selbst bei Vorfinden der DNA des Angeklagten an einem Tatort, Vorfinden einer weiteren letztlich nicht zuordenbaren DNA an einem anderen Tatort und der stets gleichbleibend leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht vom Vorsatz des Angeklagten, gewerbsmäßig zu handeln, ausgegangen werden konnte“, ist unverständlich und entzieht sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00126.21B.1118.000

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20211118_OGH0002_0120OS00126_21B0000_000