[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die aus der tristen Einkommens- und Vermögenslage, den sonstigen instabilen Verhältnissen und der professionellen Vorgehensweise abgeleitete Schlussfolgerung der Tatrichter auf das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten (US 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die aus der tristen Einkommens- und Vermögenslage, den sonstigen instabilen Verhältnissen und der professionellen Vorgehensweise abgeleitete Schlussfolgerung der Tatrichter auf das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten (US 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[5] Gleiches gilt, soweit der Schöffensenat die subjektive Ausrichtung des Angeklagten aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete (vgl RIS-Justiz RS0116882). [5] Gleiches gilt, soweit der Schöffensenat die subjektive Ausrichtung des Angeklagten aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[6] Das Vorbringen, dass die lediglich an einem Tatort (Diebstahlsfaktum 2./) sichergestellte DNA-Spur keine Schlüsse auf die Begehung der weiteren, dem Angeklagten angelasteten Einbruchsdiebstähle zulasse, geht prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0119370) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei. Denn das Schöffengericht bezog sich (in seiner im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung) insoweit auf den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und den gleichbleibenden modus operandi (US 13). [6] Das Vorbringen, dass die lediglich an einem Tatort (Diebstahlsfaktum 2./) sichergestellte DNA-Spur keine Schlüsse auf die Begehung der weiteren, dem Angeklagten angelasteten Einbruchsdiebstähle zulasse, geht prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0119370) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei. Denn das Schöffengericht bezog sich (in seiner im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung) insoweit auf den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und den gleichbleibenden modus operandi (US 13).
[7] Als bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung präsentiert sich das unsubstantiierte Vorbringen, wonach die Feststellungen zur „inneren Tatseite insbesondere in Ansehung der angenommenen Gewerbsmäßigkeit“ keine Deckung in den Beweisergebnissen finden würden.
[8] Der Einwand, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sei „insoweit übergangen“ worden, „als er selbst bei Vorfinden der DNA des Angeklagten an einem Tatort, Vorfinden einer weiteren letztlich nicht zuordenbaren DNA an einem anderen Tatort und der stets gleichbleibend leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht vom Vorsatz des Angeklagten, gewerbsmäßig zu handeln, ausgegangen werden konnte“, ist unverständlich und entzieht sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.