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Entscheidung 12 Os 126/22d×

Entscheidung 12 Os 126/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os126/22d

Entscheidungsdatum

07.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kastner in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juli 2022, GZ 113 Hv 19/22z-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 10. September 2021 in W* als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W* GmbH & Co KG

römisch eins./ seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die W* GmbH & Co KG in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er vom Bankkonto der genannten Gesellschaft einen Betrag von 1.000.000 Euro auf das Konto der M* GmbH ohne rechtliche Grundlage oder Zustimmung der Gesellschafter überwies;

römisch zwei./ durch die unter römisch eins./ beschriebene Handlung einen Bestandteil des Vermögens der W* GmbH & Co KG beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger oder wenigstens eines von ihnen geschmälert.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Die Behauptung der zu römisch eins./ erhobenen Beschwerde, der Überweisung von 1.000.000 Euro an die M* GmbH liege ein zwischen dieser Gesellschaft und der W* GmbH & Co KG geschlossener Darlehensvertrag zugrunde, weshalb insoweit eine – einen Vermögensschaden ausschließende – kompensable Gegenforderung bestehe, setzt sich prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0099810) über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen hinweg. Denn danach erfolgte die Leistung rechtsgrundlos, wobei der erwähnte Darlehensvertrag nur nachträglich „vorgeschoben“ wurde (US 5).

[5] Nach den wesentlichen Konstatierungen zu römisch zwei./ war die W* GmbH & Co KG im Tatzeitpunkt Schuldnerin mehrerer Gläubiger, darunter eine Steuerberatungskanzlei, zwei Rechtsanwaltskanzleien, die Q* GmbH und die D* GmbH (US 5). Inwieweit sich das Vorbringen, der letztgenannten Gesellschaft komme aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen keine Gläubigereigenschaft zu, auf entscheidende Tatsachen beziehen soll, wird angesichts der unabhängig davon vorliegenden Gläubigermehrheit nicht klar (zum Erfordernis mindestens zweier Gläubiger vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 156, Rz 1).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00126.22D.1207.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221207_OGH0002_0120OS00126_22D0000_000