[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Behauptung der zu I./ erhobenen Beschwerde, der Überweisung von 1.000.000 Euro an die M* GmbH liege ein zwischen dieser Gesellschaft und der W* GmbH & Co KG geschlossener Darlehensvertrag zugrunde, weshalb insoweit eine – einen Vermögensschaden ausschließende – kompensable Gegenforderung bestehe, setzt sich prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0099810) über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen hinweg. Denn danach erfolgte die Leistung rechtsgrundlos, wobei der erwähnte Darlehensvertrag nur nachträglich „vorgeschoben“ wurde (US 5). [4] Die Behauptung der zu römisch eins./ erhobenen Beschwerde, der Überweisung von 1.000.000 Euro an die M* GmbH liege ein zwischen dieser Gesellschaft und der W* GmbH & Co KG geschlossener Darlehensvertrag zugrunde, weshalb insoweit eine – einen Vermögensschaden ausschließende – kompensable Gegenforderung bestehe, setzt sich prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0099810) über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen hinweg. Denn danach erfolgte die Leistung rechtsgrundlos, wobei der erwähnte Darlehensvertrag nur nachträglich „vorgeschoben“ wurde (US 5).
[5] Nach den wesentlichen Konstatierungen zu II./ war die W* GmbH & Co KG im Tatzeitpunkt Schuldnerin mehrerer Gläubiger, darunter eine Steuerberatungskanzlei, zwei Rechtsanwaltskanzleien, die Q* GmbH und die D* GmbH (US 5). Inwieweit sich das Vorbringen, der letztgenannten Gesellschaft komme aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen keine Gläubigereigenschaft zu, auf entscheidende Tatsachen beziehen soll, wird angesichts der unabhängig davon vorliegenden Gläubigermehrheit nicht klar (zum Erfordernis mindestens zweier Gläubiger vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 156 Rz 1). [5] Nach den wesentlichen Konstatierungen zu römisch zwei./ war die W* GmbH & Co KG im Tatzeitpunkt Schuldnerin mehrerer Gläubiger, darunter eine Steuerberatungskanzlei, zwei Rechtsanwaltskanzleien, die Q* GmbH und die D* GmbH (US 5). Inwieweit sich das Vorbringen, der letztgenannten Gesellschaft komme aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen keine Gläubigereigenschaft zu, auf entscheidende Tatsachen beziehen soll, wird angesichts der unabhängig davon vorliegenden Gläubigermehrheit nicht klar (zum Erfordernis mindestens zweier Gläubiger vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 156, Rz 1).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.