Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 7.April 1941 geborene beschäftigungslose Hilfsschweißer Franz A des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 2. März 1978 in Graz in Gesellschaft der unter einem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Brigitte B als Beteiligter fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Zigaretten im Werte von insgesamt 1.845 S der Maria C durch Einsteigen in das Gasthaus 'E' und Nachsperren von zwei Spielautomaten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln, sohin durch Einsteigen in Gebäude und Nachsperren von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 7.April 1941 geborene beschäftigungslose Hilfsschweißer Franz A des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 2. März 1978 in Graz in Gesellschaft der unter einem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Brigitte B als Beteiligter fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Zigaretten im Werte von insgesamt 1.845 S der Maria C durch Einsteigen in das Gasthaus 'E' und Nachsperren von zwei Spielautomaten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln, sohin durch Einsteigen in Gebäude und Nachsperren von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 1, 3, 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er (verspätet) Berufung angemeldet. In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt der Angeklagte das Urteil als nichtig, weil der Beisitzer, Oberlandesgerichtsrat Dr. Hans D, im Zuge der Voruntersuchung verschiedene rechtserhebliche Verfügungen getroffen, nämlich u.a. zwei Vernehmungen durchgeführt habe, sodaß er gemäß § 68 Abs. 2 StPO. von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer eins, 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er (verspätet) Berufung angemeldet. In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt der Angeklagte das Urteil als nichtig, weil der Beisitzer, Oberlandesgerichtsrat Dr. Hans D, im Zuge der Voruntersuchung verschiedene rechtserhebliche Verfügungen getroffen, nämlich u.a. zwei Vernehmungen durchgeführt habe, sodaß er gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO. von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei.
Zu diesem Vorwurf ist der Aktenlage zunächst zu entnehmen, daß der genannte Richter am 3.Mai 1978 dem Beschwerdeführer (und der danach mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf freien Fuß gesetzten Mitbeschuldigten Brigitte B) die Anklageschrift kundmachte und am 8. Mai 1978 eine Erklärung des Beschwerdeführers zu Protokoll nahm, daß dieser den von ihm angemeldeten Einspruch gesondert ausführen werde (S. 3 c, 193 bis 195). Bei diesen dem Abschluß der Voruntersuchung nachfolgenden Vorgängen handelt es sich nicht um untersuchungsrichterliche Akte im Sinne des § 68 Abs. 2 StPO., dies umso weniger, als sie nach § 208 StPO. nicht nur durch den Untersuchungsrichter, sondern im Fall einer unmittelbaren Einbringung der Anklageschrift auch durch ein anderes Mitglied des Gerichtshofes, nämlich durch den Vorsitzenden der Ratskammer, besorgt werden können, ohne daß hiedurch schon für ein solches Mitglied die Eigenschaft des von der Mitwirkung bei der Hauptverhandlung ausgeschlossenen Untersuchungsrichters begründet würde (EvBl. 1969/193). Außerdem oblag es dem genannten Mitglied des Gerichtshofes nach Erledigung des Anklageeinspruches durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 8.Juni 1978, AZ. 10 Bs 185/78 (ON. 58), somit nach Rechtskraft der Anklage, den Beschwerdeführer über Weisung des genannten Gerichtshofes (S. 219) am 13.Juni 1978 darüber zu befragen, ob er nach Aushändigung des auch über die Untersuchungshaft absprechenden Beschlusses des Oberlandesgerichtes seine selbst verfaßte (Haft-)Beschwerde (S. 209, 210) aufrecht erhalte. Zugleich wurden Anträge auf Ladung von Entlastungszeugen für die Hauptverhandlung niederschriftlich festgehalten (S. 35 a verso). Auch aus diesem Anlaß ist Oberlandesgerichtsrat Dr. D nicht als Untersuchungsrichter, sondern ersichtlich als Vertreter des Vorsitzenden im Zwischenverfahren nach § 222 Abs. 1 StPO. tätig geworden.Zu diesem Vorwurf ist der Aktenlage zunächst zu entnehmen, daß der genannte Richter am 3.Mai 1978 dem Beschwerdeführer (und der danach mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf freien Fuß gesetzten Mitbeschuldigten Brigitte B) die Anklageschrift kundmachte und am 8. Mai 1978 eine Erklärung des Beschwerdeführers zu Protokoll nahm, daß dieser den von ihm angemeldeten Einspruch gesondert ausführen werde (S. 3 c, 193 bis 195). Bei diesen dem Abschluß der Voruntersuchung nachfolgenden Vorgängen handelt es sich nicht um untersuchungsrichterliche Akte im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, StPO., dies umso weniger, als sie nach Paragraph 208, StPO. nicht nur durch den Untersuchungsrichter, sondern im Fall einer unmittelbaren Einbringung der Anklageschrift auch durch ein anderes Mitglied des Gerichtshofes, nämlich durch den Vorsitzenden der Ratskammer, besorgt werden können, ohne daß hiedurch schon für ein solches Mitglied die Eigenschaft des von der Mitwirkung bei der Hauptverhandlung ausgeschlossenen Untersuchungsrichters begründet würde (EvBl. 1969/193). Außerdem oblag es dem genannten Mitglied des Gerichtshofes nach Erledigung des Anklageeinspruches durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 8.Juni 1978, AZ. 10 Bs 185/78 (ON. 58), somit nach Rechtskraft der Anklage, den Beschwerdeführer über Weisung des genannten Gerichtshofes (S. 219) am 13.Juni 1978 darüber zu befragen, ob er nach Aushändigung des auch über die Untersuchungshaft absprechenden Beschlusses des Oberlandesgerichtes seine selbst verfaßte (Haft-)Beschwerde (S. 209, 210) aufrecht erhalte. Zugleich wurden Anträge auf Ladung von Entlastungszeugen für die Hauptverhandlung niederschriftlich festgehalten (S. 35 a verso). Auch aus diesem Anlaß ist Oberlandesgerichtsrat Dr. D nicht als Untersuchungsrichter, sondern ersichtlich als Vertreter des Vorsitzenden im Zwischenverfahren nach Paragraph 222, Absatz eins, StPO. tätig geworden.
Da sich die unter Nichtigkeitssanktion stehende Ausschließung von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nur auf solche Richter bezieht, welche in derselben Sache im gerichtlichen Vorverfahren (Vorerhebungen oder Voruntersuchungen) als Untersuchungsrichter tätig geworden, nicht aber auf jene, welche nach geschlossener Voruntersuchung - wie hier - in dem im XVII. Hauptstück der Strafprozeßordnung geregelten 'Zwischenverfahren', eingeschritten sind, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht vor. Es kann somit dahingestellt bleiben, daß diese Verfahrenstatsachen, aus denen der Beschwerdeführer den bezogenen Nichtigkeitsgrund ableiten will, ihm naturgemäß schon vor der Hauptverhandlung bekannt gewesen sein mußten und daher gleich beim Beginn derselben hätte geltend gemacht werden müssen. Das Vorliegen der Nichtigkeitsgründe der Z. 3 und 4 des § 281 Abs. 1 StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er keine Möglichkeit gehabt hätte, sich in gehöriger Form auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Insbesondere sei zwei Ersuchen um Akteneinsicht nicht entsprochen worden.Da sich die unter Nichtigkeitssanktion stehende Ausschließung von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nur auf solche Richter bezieht, welche in derselben Sache im gerichtlichen Vorverfahren (Vorerhebungen oder Voruntersuchungen) als Untersuchungsrichter tätig geworden, nicht aber auf jene, welche nach geschlossener Voruntersuchung - wie hier - in dem im römisch siebzehn. Hauptstück der Strafprozeßordnung geregelten 'Zwischenverfahren', eingeschritten sind, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht vor. Es kann somit dahingestellt bleiben, daß diese Verfahrenstatsachen, aus denen der Beschwerdeführer den bezogenen Nichtigkeitsgrund ableiten will, ihm naturgemäß schon vor der Hauptverhandlung bekannt gewesen sein mußten und daher gleich beim Beginn derselben hätte geltend gemacht werden müssen. Das Vorliegen der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er keine Möglichkeit gehabt hätte, sich in gehöriger Form auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Insbesondere sei zwei Ersuchen um Akteneinsicht nicht entsprochen worden.
Keiner der angeführten Nichtigkeitsgründe liegt vor. Jener der Z. 3 läge nur dann vor, wenn dem Angeklagten vor der Zustellung der Vorladung bis zum Tag der Hauptverhandlung eine Frist von weniger als drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung geblieben wäre (§ 221 Abs. 1 StPO.). Abgesehen davon, daß solches nicht behauptet wird, ergibt sich aus den Akten, daß die Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 22.Juni 1978 abgefertigt wurde (S. 3 g verso), dieser daher - da er sich im Landesgericht für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft befand - jedenfalls mehrere Tage vor Beginn der erwähnten Frist vom Termin der Hauptverhandlung verständigt worden sein muß.Keiner der angeführten Nichtigkeitsgründe liegt vor. Jener der Ziffer 3, läge nur dann vor, wenn dem Angeklagten vor der Zustellung der Vorladung bis zum Tag der Hauptverhandlung eine Frist von weniger als drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung geblieben wäre (Paragraph 221, Absatz eins, StPO.). Abgesehen davon, daß solches nicht behauptet wird, ergibt sich aus den Akten, daß die Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 22.Juni 1978 abgefertigt wurde (S. 3 g verso), dieser daher - da er sich im Landesgericht für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft befand - jedenfalls mehrere Tage vor Beginn der erwähnten Frist vom Termin der Hauptverhandlung verständigt worden sein muß.
Die (an sich nicht aktenkundige) Verweigerung der Akteneinsicht könnte den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. gegebenenfalls nur dann begründen, wenn ein entsprechender Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung gestellt und vom Erstgericht abgewiesen worden wäre. Mangels eines solchen Antrages fehlt es aber bereits an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes.Die (an sich nicht aktenkundige) Verweigerung der Akteneinsicht könnte den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegebenenfalls nur dann begründen, wenn ein entsprechender Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung gestellt und vom Erstgericht abgewiesen worden wäre. Mangels eines solchen Antrages fehlt es aber bereits an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes.