Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist offenbar unbegründet.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist offenbar unbegründet.
Durch die bloße Verweisung auf das in einem anderen Strafverfahren erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16. Jänner 1998, das den Angeklagten zwar als psychisch abnorme Persönlichkeit, jedoch als zweifellos zurechnungsfähig beurteilte (ON 19 im Verfahren AZ 16 E Vr 2427/97, Hv 24/98 des Landesgerichtes Klagenfurt), wird in keiner Weise dargetan, warum wenige Wochen nach dieser Begutachtung die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der ihm nunmehr angelasteten und insoweit - auch nach dem "gesamten Geschehensablauf" - zu keinerlei Zweifeln Anlaß gebenden Tat fraglich sein sollte. Der noch dazu die Angabe eines Beweisthemas schuldig gebliebene Antrag auf "Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen" (305) wurde daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Z 4) zu Recht abgelehnt.Durch die bloße Verweisung auf das in einem anderen Strafverfahren erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16. Jänner 1998, das den Angeklagten zwar als psychisch abnorme Persönlichkeit, jedoch als zweifellos zurechnungsfähig beurteilte (ON 19 im Verfahren AZ 16 E römisch fünf r 2427/97, Hv 24/98 des Landesgerichtes Klagenfurt), wird in keiner Weise dargetan, warum wenige Wochen nach dieser Begutachtung die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der ihm nunmehr angelasteten und insoweit - auch nach dem "gesamten Geschehensablauf" - zu keinerlei Zweifeln Anlaß gebenden Tat fraglich sein sollte. Der noch dazu die Angabe eines Beweisthemas schuldig gebliebene Antrag auf "Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen" (305) wurde daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) zu Recht abgelehnt.
Der Beschwerde ist auch in keinem Anfechtungspunkt darin beizupflichten, daß entscheidende Feststellungen mangelhaft begründet (Z 5) oder zumindest erheblich bedenklich (Z 5a) wären.Der Beschwerde ist auch in keinem Anfechtungspunkt darin beizupflichten, daß entscheidende Feststellungen mangelhaft begründet (Ziffer 5,) oder zumindest erheblich bedenklich (Ziffer 5 a,) wären.
Daß der Angeklagte nach den ihm von seinem Zellengenossen Martin W***** gemachten Angaben der Ansicht sein konnte, dieser verfüge über erhebliche Geldmittel (US 6 und 7), entspricht nicht nur seiner eigenen (und in der Hauptverhandlung verlesenen - 305) Verantwortung vor der Polizei (7 f), sondern auch dem damit übereinstimmenden polizeilichen Bericht vom 9. März 1998 (131) und der Aussage des Zeugen Martin W***** (263). Von der insoweit behaupteten fehlenden Deckung durch das Beweisverfahren kann daher keine Rede sein.
Auf eine mangelnde Ernstlichkeit des Betrugsversuches hat sich der Beschwerdeführer in seiner vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten Einlassung im Vorverfahren (US 14 und 15) nicht berufen. Sie findet ungeachtet der von der Beschwerde, allerdings unvollständig, zitierten Aussagepassage (257) auch in den Depositionen des Betrugsopfers keine wie immer geartete Stütze (257, 259) und steht somit nicht im behaupteten Widerspruch zur Aussage des Zeugen Bezirksinspektor Georg P***** (287 f).
Die Tatsache, daß Martin W***** vor der Tatentdeckung durch die polizeiliche Abhörung eines der mit Karin K***** geführten Telefonate noch keine konkreten Anstrengungen zur Beschaffung der verlangten Geldsumme unternommen hatte, ist für die rechtliche Beurteilung als strafbarer Versuch ohne Bedeutung und damit nicht entscheidend.
Als aktenwidrige Unterstellung (301) auf sich beruhen kann ferner die weitere Beschwerdebehauptung, wonach der Zeuge Bezirksinspektor Franz T***** angegeben habe, daß es dem Angeklagten ausschließlich um die Benützung des PKW gegangen sei.
Da die Beschwerde schließlich prozeßordnungswidrig offen läßt (§ 285a Z 2 StPO), worin die sonst global behaupteten Begründungsmängel (Z 5) gelegen sein sollten, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Da die Beschwerde schließlich prozeßordnungswidrig offen läßt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), worin die sonst global behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) gelegen sein sollten, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.