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Entscheidung 12 Os 126/98×

Entscheidung 12 Os 126/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os126/98 (12Os128/98)

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas Christian K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas Christian K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Juli 1998, GZ 15 römisch fünf r 466/98-25, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Andreas Christian K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Andreas Christian K***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 4. bis 9. März 1998 in Klagenfurt und an anderen Orten als Mittäter mit der deshalb rechtskräftig mitverurteilten Karin Brigitte K***** versuchte, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Martin W***** durch Täuschung über Tatsachen zur Überlassung von 750.000 S zu verleiten, die diesen entsprechend am Vermögen schädigen sollte, indem er teils telefonisch, teils durch persönliche Mitteilungen vorgab, er werde als Suchtgiftkurier der Mafia in Italien festgehalten, weil er zu wenig Geld für bereits übergebenes Kokain habe und benötige deshalb dringend 750.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Durch die bloße Verweisung auf das in einem anderen Strafverfahren erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16. Jänner 1998, das den Angeklagten zwar als psychisch abnorme Persönlichkeit, jedoch als zweifellos zurechnungsfähig beurteilte (ON 19 im Verfahren AZ 16 E römisch fünf r 2427/97, Hv 24/98 des Landesgerichtes Klagenfurt), wird in keiner Weise dargetan, warum wenige Wochen nach dieser Begutachtung die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der ihm nunmehr angelasteten und insoweit - auch nach dem "gesamten Geschehensablauf" - zu keinerlei Zweifeln Anlaß gebenden Tat fraglich sein sollte. Der noch dazu die Angabe eines Beweisthemas schuldig gebliebene Antrag auf "Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen" (305) wurde daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Ziffer 4,) zu Recht abgelehnt.

Der Beschwerde ist auch in keinem Anfechtungspunkt darin beizupflichten, daß entscheidende Feststellungen mangelhaft begründet (Ziffer 5,) oder zumindest erheblich bedenklich (Ziffer 5 a,) wären.

Daß der Angeklagte nach den ihm von seinem Zellengenossen Martin W***** gemachten Angaben der Ansicht sein konnte, dieser verfüge über erhebliche Geldmittel (US 6 und 7), entspricht nicht nur seiner eigenen (und in der Hauptverhandlung verlesenen - 305) Verantwortung vor der Polizei (7 f), sondern auch dem damit übereinstimmenden polizeilichen Bericht vom 9. März 1998 (131) und der Aussage des Zeugen Martin W***** (263). Von der insoweit behaupteten fehlenden Deckung durch das Beweisverfahren kann daher keine Rede sein.

Auf eine mangelnde Ernstlichkeit des Betrugsversuches hat sich der Beschwerdeführer in seiner vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten Einlassung im Vorverfahren (US 14 und 15) nicht berufen. Sie findet ungeachtet der von der Beschwerde, allerdings unvollständig, zitierten Aussagepassage (257) auch in den Depositionen des Betrugsopfers keine wie immer geartete Stütze (257, 259) und steht somit nicht im behaupteten Widerspruch zur Aussage des Zeugen Bezirksinspektor Georg P***** (287 f).

Die Tatsache, daß Martin W***** vor der Tatentdeckung durch die polizeiliche Abhörung eines der mit Karin K***** geführten Telefonate noch keine konkreten Anstrengungen zur Beschaffung der verlangten Geldsumme unternommen hatte, ist für die rechtliche Beurteilung als strafbarer Versuch ohne Bedeutung und damit nicht entscheidend.

Als aktenwidrige Unterstellung (301) auf sich beruhen kann ferner die weitere Beschwerdebehauptung, wonach der Zeuge Bezirksinspektor Franz T***** angegeben habe, daß es dem Angeklagten ausschließlich um die Benützung des PKW gegangen sei.

Da die Beschwerde schließlich prozeßordnungswidrig offen läßt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), worin die sonst global behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) gelegen sein sollten, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52143 12D01268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00126.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0120OS00126_9800000_000