Die Mängelrüge (Z 5) verweist zwar zutreffend darauf, dass sich der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit den Angaben der Zeugen Horst S*****, Peter J***** und Pavel D***** sen nicht auseinandersetzte, vermag damit aber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verweist zwar zutreffend darauf, dass sich der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit den Angaben der Zeugen Horst S*****, Peter J***** und Pavel D***** sen nicht auseinandersetzte, vermag damit aber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Petra D*****, gab an, sie habe sich ursprünglich mit dessen aggressiver Veranlagung und der ihr aus diesem Grund ausweglos scheinenden Situation abgefunden und, weil der Angeklagte "zwischendurch wieder normal und nett war", auf eine Normalisierung der Beziehung gehofft. Erst als der Beschwerdeführer Ende Jänner 2000 (201) gewalttätig wurde, weil sie für die Alimente ihrer Tochter Stefanie und die Kinderbeihilfen ein gesondertes Konto eröffnete, um diese Einkünfte seinem Zugriff zu entziehen, habe sie den Trennungsentschluss gefasst (97, 199 ff). Die relevierte Aussage des Zeugen S*****, wonach ihn der Beschwerdeführer und Petra D***** im Herbst 1999 gemeinsam aufsuchten, ihn baten, die Bürgschaft für einen Kredit zu übernehmen und Petra D***** bei dieser Gelegenheite auf seine Frage erklärt habe, ihre "Ehe sei in Ordnung" (457), war somit als zu jener der Ehefrau des Angeklagten nicht im Widerspruch stehend, nicht erörterungsbedürftig. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen J*****, der in der Hauptverhandlung zunächst zu Protokoll gab, er habe am "25. oder 26." Jänner 2000 (Tatzeitpunkte der Schuldspruchfakten F/2.2 und F/2.3) "um 22,00 Uhr" mit dem Angeklagten ein Gasthaus besucht, in der Folge aber einräumen musste, dass er dies bloß annehme, weil er "meistens mit ihm am Abend zusammen war" (459). Abgesehen davon wurde Petra D***** am 25. Jänner 2000 am Vormittag (201) und am 26. Jänner 2000 gegen 18,00 Uhr verletzt (83), weshalb sich die Frage, wo sich der Angeklagte jeweils um 22,00 Uhr der beiden in Rede stehenden Tage befand, vorweg gar nicht stellt.
Da Beweisergebnisse, aus denen abgeleitet werden könnte, dass Petra D***** und Karin P***** im hier aktuellen Zeitraum ohne Unterbrechungen für jedermann erkennbare Verletzungen aufwiesen, nicht vorliegen und die Zeuginnen ferner angaben, dass die Tätlichkeiten des Angeklagten fallweise keine Verletzungen bewirkten (189, 261), betrifft die Aussage des Zeugen Pavel D***** sen, wonach er bei den jeweils kurzfristigen Aufenthalten der beiden Zeuginnen in Tschechien keine Verletzungen an ihnen feststellen konnte, keine entscheidungsrelevanten Tatsachen.
Ob die Zeugin D***** mit der Zeugin P***** zwei Monate lang oder acht bis neun Monate lang zusammenarbeitete, entbehrt fallbezogen ersichtlich jedweder Relevanz. Da beide Zeuginnen konform aussagten, miteinander über ihre Beziehungen zum Angeklagten nicht gesprochen zu haben (185, 273), sind weder Widersprüche zu den weiteren Angaben der Zeugin P***** fassbar, die zu Protokoll gab, sie habe von ihrer Nachbarin erfahren, dass Petra D***** einer (namentlich nicht individualisierten) Freundin erzählt habe, vom Angeklagten geschlagen zu werden, noch zu jenen der Zeugin L*****, wonach die Zeugin D***** erklärte, "eine andere" (namentlich gleichfalls ungenannt gebliebene) "Exfreundin" des Angeklagten sei von diesem geschlagen worden (487).
Die Beschwerdebehauptung eines krassen Widerspruchs zwischen dem Inhalt des im Verfahren C 62/00j des Bezirksgerichtes Neumarkt am 2. März 2000 von der Zeugin Petra D***** eingebrachten Schriftsatzes (Blg 1), wonach sie "zuletzt vom Angeklagten am 25. 01. 2000 in ihrer Ehewohnung mit dem Abstechen bedroht worden sei" und dem Ergebnis ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 10. Februar 2000, wonach sie "auch nach dem 25. 01. 2000 vom Angeklagten misshandelt worden sei und im Jänner 1998 vergewaltigt worden sei" ist im Hinblick auf die Differenzierung der bekundeten Aggressionsakte sinnfällig unzutreffend und überdies aktenwidrig, weil im bezeichneten Schriftsatz das Ende der vom Angeklagten gegen seine Ehefrau gerichteten körperlichen Attacken mit dem 29. Jänner 2000 determiniert wird.
Der weitere, mit dem Ziel umfassender Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben der Zeuginnen P***** und D***** erhobene Beschwerdeeinwand, wonach "die Zeugin Petra D***** bei ihrer Einvernahme erklärte, dass der Angeklagte eine seiner früheren Freundinnen, "worunter nur Karin P***** verstanden werden konnte, geschlagen hätte", ist durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt, weshalb die darauf gegründete, darüber hinaus partiell logisch nicht nachvollziehbare Rechtsmittelargumentation auf sich zu beruhen hat.
Das Erstgericht erachtete die Richtigkeit der Angaben der Tatopfer durch eine Reihe weiterer Beweisergebnisse bestätigt und setzte sich damit eingehend auseinander (US 15 ff). Im Hinblick darauf liegt tatsächlich kein aus der Sicht formaler Nichtigkeit fassbares - von der Beschwerde naturgemäß nicht substantiiertes - Begründungsdefizit vor.
Die Tatrichter zitierten ferner im Rahmen der Beweiswürdigung - insoweit ohne Wertung und aktengetreu - die Aussage der Zeugin S***** in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte ihr erklärt habe, dass ihm Karin P***** nachgelaufen sei und ihm Zettel in den Briefkasten geworfen hätte; dazu hielt das Erstgericht fest, dass durch diese Aussage die Glaubwürdigkeit der Angaben der (diese Behauptungen bestreitenden) Zeugin P***** nicht erschüttert würden (US 19). Die dem Erstgericht vom Beschwerdeführer unterstellte Urteilsannahme verminderter Verlässlichkeit der Zeugin S***** ist bei der gegebenen Sachlage denklogisch (einmal mehr) nicht nachvollziehbar, und deshalb einer substantiellen Erwiderung nicht zugänglich.
Weshalb ein ehewidriges Verhältnis der Zeugin D***** und der Umstand, dass sich die Zeugin "erst jetzt, nach der Verurteilung des Angeklagten" mit ihrem neuen Partner in der Öffentlichkeit zeigt, im vorliegenden Fall von entscheidungswesentlicher Relevanz sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch sonst nicht einsichtig.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich - wie schon die Betonung des Zweifelsgrundsatzes deutlich macht - im Versuch, durch von jenen der Tatrichter abweichende eigenständige Interpretationen von Verfahrensergebnissen die Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, weshalb auch darauf nicht einzugehen ist.
Entgegen der - schwerpunktmäßig das Vorbringen der Mängelrüge und die überwiegend leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholenden - Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Entgegen der - schwerpunktmäßig das Vorbringen der Mängelrüge und die überwiegend leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholenden - Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung:
Soweit sie zum Schuldspruchfaktum B (vom Erstgericht anklagekonform rechtsirrig als "versuchte", statt richtig als hier infolge effektiven Verlusts an Vermögenssubstanz eines Dritten vollendete - Steininger Komm3 § 144 RN 8; § 146 RN 61 - Erpressung beurteilt) das Begehungsmittel als "unbestimmt" und - im Hinblick auf die Rückstellung des erpressten Gutes nach 14 Tagen - die subjektiven Tatbestandserfordernisse problematisiert, verfehlt sie die gebotene umfassende Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt. Das Erstgericht hat der Annahme einer gefährlichen Drohung als Begehungsmittel der Erpressung nicht bloß die an die Zeugin P***** gerichtete Äußerung des Angeklagten, wenn sie ihm die Ketten nicht kaufe, "würde ihr etwas passieren", zugrunde gelegt, sondern auch dessen Bezugnahme auf die bis zu diesem Zeitpunkt gegen sie gesetzten Tätlichkeiten (und "Repressalien") und darüber hinaus auch den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten konstatiert (US 3, 20).Soweit sie zum Schuldspruchfaktum B (vom Erstgericht anklagekonform rechtsirrig als "versuchte", statt richtig als hier infolge effektiven Verlusts an Vermögenssubstanz eines Dritten vollendete - Steininger Komm3 Paragraph 144, RN 8; Paragraph 146, RN 61 - Erpressung beurteilt) das Begehungsmittel als "unbestimmt" und - im Hinblick auf die Rückstellung des erpressten Gutes nach 14 Tagen - die subjektiven Tatbestandserfordernisse problematisiert, verfehlt sie die gebotene umfassende Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt. Das Erstgericht hat der Annahme einer gefährlichen Drohung als Begehungsmittel der Erpressung nicht bloß die an die Zeugin P***** gerichtete Äußerung des Angeklagten, wenn sie ihm die Ketten nicht kaufe, "würde ihr etwas passieren", zugrunde gelegt, sondern auch dessen Bezugnahme auf die bis zu diesem Zeitpunkt gegen sie gesetzten Tätlichkeiten (und "Repressalien") und darüber hinaus auch den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten konstatiert (US 3, 20).
Die hinsichtlich des Schuldspruchfaktums C (schwere Nötigung) zur inneren Tatseite erhobene Reklamation einer als angeblich bloß milieubedingte Unmutsäußerung nicht ernsthaften Ankündigung, die sich auf eine eigenständige, von jener des Erstgerichtes abweichende Interpretation von Beweisergebnissen stützt und die Widerlegung eines nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB tatbstandsessentiellen Vorsatzes, den Bedrohten durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen, anstrebt, setzt sich vorweg über die ausdrücklich gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen des Schöffensenates hinweg.Die hinsichtlich des Schuldspruchfaktums C (schwere Nötigung) zur inneren Tatseite erhobene Reklamation einer als angeblich bloß milieubedingte Unmutsäußerung nicht ernsthaften Ankündigung, die sich auf eine eigenständige, von jener des Erstgerichtes abweichende Interpretation von Beweisergebnissen stützt und die Widerlegung eines nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB tatbstandsessentiellen Vorsatzes, den Bedrohten durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen, anstrebt, setzt sich vorweg über die ausdrücklich gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen des Schöffensenates hinweg.
Gleiches gilt für die auf eine Beurteilung des dem Schuldspruch wegen Vergehens der Freiheitsentziehung (E) zugrunde liegenden Tatsachensubstrates als "unter Jugendlichen öfters üblichen gespielten Streich" abzielende Beschwerdeargumentation.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.