Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Jan S***** sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Mitangeklagten Ivana S***** enthält, wurde Ahmad F***** (jeweils) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28 Abs 2 zweiter (erg: und dritter) Fall, Abs 3 erster Fall SMG, letzteres iVm § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Jan S***** sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Mitangeklagten Ivana S***** enthält, wurde Ahmad F***** (jeweils) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter (erg: und dritter) Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, letzteres in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich cirka 25 kg qualitativ teilweise sehr gutes Marihuana und 400 g Haschisch durch Verkauf an die abgesondert verfolgten Rene J*****, Martin M*****, Alexander K*****, Radosav M*****, Innocent I***** und an Jan S***** sowie weitere namentlich nicht bekannte Drogenabnehmer in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig handelte und die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der in § 28 Abs 6 SMG angeführten Menge ausmachte;1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich cirka 25 kg qualitativ teilweise sehr gutes Marihuana und 400 g Haschisch durch Verkauf an die abgesondert verfolgten Rene J*****, Martin M*****, Alexander K*****, Radosav M*****, Innocent I***** und an Jan S***** sowie weitere namentlich nicht bekannte Drogenabnehmer in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig handelte und die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der in Paragraph 28, Absatz 6, SMG angeführten Menge ausmachte;
2. den abgesondert verfolgten Peter D*****, welcher den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich eine jedenfalls im 2-stelligen Kilogrammbereich liegende große Menge an Cannabisprodukten (Marihuana und Haschisch) im Verlaufe von mehreren zeitlich knapp aufeinander folgenden Schmuggelfahrten von der Schweiz aus- und nach Österreich einführte, zu diesen Taten dadurch bestimmt, dass er ihm den Auftrag zur Durchführung dieser Fahrten erteilte, wobei er gewerbsmäßig handelte.