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Entscheidung 12 Os 127/07d×

Entscheidung 12 Os 127/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os127/07d

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aliaksandr K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 4 U 37/06w des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (ON 6) sowie das (Abwesenheits-)Urteil vom 4. Mai 2006 (ON 7) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Aliaksandr K*****, AZ 4 U 37/06w des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung (ON 6) sowie die Fällung des Urteils (S 33, ON 7) am 4. Mai 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.

Das Urteil vom 4. Mai 2006 (ON 7) wird aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Bezirksgericht Vöcklabruck zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wels stellte am 6. Februar 2006 beim Bezirksgericht Vöcklabruck zum AZ 4 U 37/06w den Antrag auf Bestrafung des am 9. März 1986 geborenen Aliaksandr K***** wegen des am 16. Dezember 2005 begangenen Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (ON 3). Nachdem der Beschuldigte zu der für den 4. Mai 2006 anberaumten Hauptverhandlung trotz gehöriger Ladung (S 1a) nicht erschienen war (S 29), wurde in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung durchgeführt (ON 6) und das Urteil gefällt (S 33, ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses Vorgehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, JGG - die gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG auch in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Anwendung zu finden hat - ist nämlich die Norm des Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO in Prozessen gegen jugendliche Beschuldigte nicht anzuwenden, aus welchem Grund die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung des Urteils in Abwesenheit des im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen (erst) 20jährigen Beschuldigten unzulässig war vergleiche auch Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz JGG).

Da nicht auszuschließen ist, dass die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Anmerkung

E86111 12Os127.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00127.07D.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20071213_OGH0002_0120OS00127_07D0000_000