Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Beschwerdeführer wurde im Beweisverfahren von mehreren Zeugen belastet, von anderen entlastet. Das Erstgericht setzte sich mit allen Zeugenaussagen eingehend auseinander und legte in logisch wie empirisch einwandfreier Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen es den belastenden Aussagen folgte (US 9 bis 18).
Die Tatsachenrüge zeigt einzelne Aussagedetails auf, die für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse zulassen. Damit gelingt es ihr aber nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Erheblichkeitsschwelle der Z 5a ist nämlich erst dann erreicht, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, also intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).Die Tatsachenrüge zeigt einzelne Aussagedetails auf, die für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse zulassen. Damit gelingt es ihr aber nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Erheblichkeitsschwelle der Ziffer 5 a, ist nämlich erst dann erreicht, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, also intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).
Die vermisste Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) für die Feststellung, Sabrina M***** sei zur Tatzeit unmündig gewesen (US 5), findet sich in US 14 f.Die vermisste Begründung (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) für die Feststellung, Sabrina M***** sei zur Tatzeit unmündig gewesen (US 5), findet sich in US 14 f.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.