Gründe:
Mit am 27. Mai 2019 beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Graz Nedzad B***** und anderen Angeklagten als Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last (ON 1435 der Hv-Akten).Mit am 27. Mai 2019 beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Graz Nedzad B***** und anderen Angeklagten als Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last (ON 1435 der Hv-Akten).
Nachdem über den Genannten mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2017, GZ 20 HR 14/15p-140, die Untersuchungshaft verhängt worden war, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 4. Juli 2018, AZ 20 HR 14/15p (ON 1221 der Hv-Akten) dessen Enthaftung an. Dabei bejahte es den dringenden Tatverdacht in Richtung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie das Vorliegen der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO. Die Aufhebung der Untersuchungshaft begründete es mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StGB (BS 17 f).Nachdem über den Genannten mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2017, GZ 20 HR 14/15p-140, die Untersuchungshaft verhängt worden war, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 4. Juli 2018, AZ 20 HR 14/15p (ON 1221 der Hv-Akten) dessen Enthaftung an. Dabei bejahte es den dringenden Tatverdacht in Richtung der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie das Vorliegen der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO. Die Aufhebung der Untersuchungshaft begründete es mit dem Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 178, Absatz 2, StGB (BS 17 f).
Mit Beschluss vom 28. Juli 2019 wurde über Nedzad B***** nach Einbringung der Anklageschrift, jedoch vor Beginn der Hauptverhandlung neuerlich die Untersuchungshaft verhängt (ON 1453).
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die über ihn verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO fort.Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die über ihn verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO fort.
Dabei erachtete das Beschwerdegericht Nedzad B***** dringend verdächtig, er habe
1./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der sich zunächst als Islamischer Staat im Irak und in Syrien und ab 29. Juni 2014 als Islamischer Staat bezeichnenden terroristischen Vereinigung, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB), und zwar Morde (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach §§ 84 bis 87 StGB, schwere Nötigungen (§ 106 StGB) und schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB) begangen werden, wobei diese Taten geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und die mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder zu Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staats ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung mit dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung in deren Ziel, nämlich vorerst in Syrien und im Irak und schließlich weltweit einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB fördert, indem er von Jahresanfang 2014 bis 26. Jänner 2017 in G***** und W*****1./ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der sich zunächst als Islamischer Staat im Irak und in Syrien und ab 29. Juni 2014 als Islamischer Staat bezeichnenden terroristischen Vereinigung, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), und zwar Morde (Paragraph 75, StGB), Körperverletzungen nach Paragraphen 84 bis 87 StGB, schwere Nötigungen (Paragraph 106, StGB) und schwere Sachbeschädigungen (Paragraph 126, StGB) begangen werden, wobei diese Taten geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und die mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder zu Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staats ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung mit dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung in deren Ziel, nämlich vorerst in Syrien und im Irak und schließlich weltweit einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB fördert, indem er von Jahresanfang 2014 bis 26. Jänner 2017 in G***** und W*****
- durch zahlreiche schriftlich und über Internetforen verbreitete Publikationen salafistisch-dschihadistischen Inhalts zur Lossagung und zur Unterwerfung von „muschrik“ (Juden und Christen), zur Feindschaft und zum Hass gegenüber Ungläubigen aufrief, die Ideologie des Takfirismus (Muslime anderer Glaubensrichtungen zu Ungläubigen zu erklären und zu vernichten) bewarb und sich solcherart durch Verbreitung von radikal-islamistischem Gedankengut, wonach der als Dschihad bezeichnete bewaffnete Kampf gegen Andersgläubige mit dem Ziel der weltweiten Errichtung eines radikal islamistischen Gottesstaates (Kalifat) Pflicht jedes gläubigen Muslims sei, gegenüber Mitgliedern des in G***** situierten islamischen Glaubensvereins T*****, als Vordenker des Islamischen Staats, als deren Stützpunkt Nermin S*****, Fuat I*****, Nihad J***** und andere maßgeblich verantwortliche Entscheidungsträger den Verein errichtet hatten, betätigte,
- die von ihm in religiösen Fragen beratenen faktischen Entscheidungsträger des genannten Vereins Nermin S*****, Fuat I*****, Nihad J*****, Agim A*****, Redzep K***** und Bidaj O***** dabei unterstützte, unter Verwendung der von ihm verbreiteten Publikationen, welche sich an der radikal-islamistischen Ideologie der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat orientierten, zahlreiche Mitglieder des genannten Vereins zu radikalisieren, um diese als neue Mitglieder des „Islamischen Staates anzuwerben und dazu zu bewegen, sich dem Islamischen Staat anzuschließen, dessen terroristische Ziele, mit den Mitteln des bewaffneten Kampfes weltweit einen als (Kalifat) bezeichneten Gottesstaat zu errichten und unter anderem auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsgemäße Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, sowie deren terroristische Straftaten zu fördern, und sich zu diesem Zweck in das von dieser terroristischen Vereinigung, welche auch als kriminelle Organisation iSd § 278a StGB und als staatsfeindliche Verbindung iSd § 246 Abs 1 StGB anzusehen ist, besetzte Territorium nach Syrien zu begeben, um sich dort teils als Kämpfer, teils am Aufbau der Infrastruktur der genannten Terrororganisation zu beteiligen, wobei sich aufgrund der von Nedzad B***** begangenen Taten Ende August 2014 sowie am 20. Dezember 2014 insgesamt (zumindest) siebenunddreißig Mitlieder des Glaubensvereins T***** dem Islamischen Staat anschlossen und nach Syrien begaben, um die angesprochenen Ziele zu verwirklichen und die angesprochenen terroristischen Straftaten des Islamischen Staats zu fördern, sowie- die von ihm in religiösen Fragen beratenen faktischen Entscheidungsträger des genannten Vereins Nermin S*****, Fuat I*****, Nihad J*****, Agim A*****, Redzep K***** und Bidaj O***** dabei unterstützte, unter Verwendung der von ihm verbreiteten Publikationen, welche sich an der radikal-islamistischen Ideologie der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat orientierten, zahlreiche Mitglieder des genannten Vereins zu radikalisieren, um diese als neue Mitglieder des „Islamischen Staates anzuwerben und dazu zu bewegen, sich dem Islamischen Staat anzuschließen, dessen terroristische Ziele, mit den Mitteln des bewaffneten Kampfes weltweit einen als (Kalifat) bezeichneten Gottesstaat zu errichten und unter anderem auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsgemäße Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, sowie deren terroristische Straftaten zu fördern, und sich zu diesem Zweck in das von dieser terroristischen Vereinigung, welche auch als kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB und als staatsfeindliche Verbindung iSd Paragraph 246, Absatz eins, StGB anzusehen ist, besetzte Territorium nach Syrien zu begeben, um sich dort teils als Kämpfer, teils am Aufbau der Infrastruktur der genannten Terrororganisation zu beteiligen, wobei sich aufgrund der von Nedzad B***** begangenen Taten Ende August 2014 sowie am 20. Dezember 2014 insgesamt (zumindest) siebenunddreißig Mitlieder des Glaubensvereins T***** dem Islamischen Staat anschlossen und nach Syrien begaben, um die angesprochenen Ziele zu verwirklichen und die angesprochenen terroristischen Straftaten des Islamischen Staats zu fördern, sowie
- indem er dem Obmann des Glaubensvereins Redzep K***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Vorträge mit dem Titel „Verlust des Diesseits 5“, „Verlust des Diesseits 7“ und „Verlust des Diesseits 8“ zukommen ließ, deren Inhalte auf der Kernbotschaft des in einem von Abu M***** verfassten Buch mit dem Titel „Aufruf zum globalen islamischen Widerstand“ basieren, worin der genannte Autor seine Leser auffordert, ihre dschihadistischen Aktivitäten zu dezentralisieren, sodass lokal tätige Gruppen Terroranschläge mit einer hohen Opferzahl selbst planen und durchführen können,
2./ sich als Mitglied an der als Islamischer Staat bezeichneten kriminellen Organisation, welche als eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen das Ziel verfolgt, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und zur Erreichung dieses Ziels terroristische Straftaten gemäß dem § 278c Abs 1 StGB zu begehen, somit wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, durch die unter 1./ angeführten Taten im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Organisation mit dem Wissen beteiligte, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert,2./ sich als Mitglied an der als Islamischer Staat bezeichneten kriminellen Organisation, welche als eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen das Ziel verfolgt, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und zur Erreichung dieses Ziels terroristische Straftaten gemäß dem Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu begehen, somit wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, durch die unter 1./ angeführten Taten im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Organisation mit dem Wissen beteiligte, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert,
3./ sich durch die unter Punkt 1./ und 2./ bezeichneten Handlungen an einer Verbindung, nämlich der radikal-islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, führend betätigte und für sie Mitglieder warb, wobei er mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, welcher sich auf die Staatsfeindlichkeit der Verbindung iSd § 246 Abs 1 StGB und auf die rechtswidrigen Mittel zur Erreichung der staatsfeindlichen Ziele erstreckte, dass die von ihm Nihad J*****, Fuat I***** und Redzep K***** zugänglich gemachten Vorträge – deren Inhalte geeignet sind, gegenüber islamistisch gesinnten Zuhörern die Bereitschaft zu erwecken oder diese darin zu bestärken, durch bewaffneten Kampf auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern – dazu verwendet werden, zumindest zwei neue Mitglieder der auch als staatsfeindliche Verbindung anzusehenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat anzuwerben (BS 21 ff).3./ sich durch die unter Punkt 1./ und 2./ bezeichneten Handlungen an einer Verbindung, nämlich der radikal-islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigung Islamischer Staat, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, führend betätigte und für sie Mitglieder warb, wobei er mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, welcher sich auf die Staatsfeindlichkeit der Verbindung iSd Paragraph 246, Absatz eins, StGB und auf die rechtswidrigen Mittel zur Erreichung der staatsfeindlichen Ziele erstreckte, dass die von ihm Nihad J*****, Fuat I***** und Redzep K***** zugänglich gemachten Vorträge – deren Inhalte geeignet sind, gegenüber islamistisch gesinnten Zuhörern die Bereitschaft zu erwecken oder diese darin zu bestärken, durch bewaffneten Kampf auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern – dazu verwendet werden, zumindest zwei neue Mitglieder der auch als staatsfeindliche Verbindung anzusehenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat anzuwerben (BS 21 ff).
Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht den Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (1./), der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (2./) und der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (3./ BS 21).Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht den Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (1./), der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (2./) und der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB (3./ BS 21).