Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit dem Einwand in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) und auch in einem Teil der Tatsachenrüge (Z 5 a, der Sache nach erneut Z 9 lit. a), das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob sich Caroline B***** zum Tatzeitpunkt bereits im Stadium der Geschlechtsreife (Pubertätsphase) befunden habe, ob ihr die (angebliche) Handlung als Sexualhandlung bewußt werden konnte und ob diese zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen geeignet war, hält der Beschwerdeführer nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt fest und bringt solcherart ebensowenig wie mit der (beweiswürdigend aufgestellten) Behauptung, die inkriminierte Handlung sei nicht eindeutig dem Sexualbereich zuzuordnen, den materiellen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Übergeht er doch die im Urteilstenor (US 2) sowie in den (damit eine untrennbare Einheit bildenden) Entscheidungsgründen (US 3-4 und 5) getroffenen Annahmen, denenzufolge der Angeklagte Caroline B***** dadurch zur Unzucht mißbrauchte, daß er mit beiden Händen über der Kleidung auf die bereits entsprechend entwickelten und demnach der physiologischen Geschlechtssphäre zuzurechnenden Brüste nicht bloß flüchtig und oberflächlich griff. Diese den Schuldspruch tragenden Konstatierungen finden - bei der gebotenen Gesamtbetrachtung - in den Aussagen der Zeugen Caroline B***** (S 28 unten, 30 und 83 ff), die schon im August 1991 einen Freund und ab Sommer (August) 1992 mehrmals mit Hannes B***** Geschlechtsverkehr hatte, und Heidemarie B***** (S 86 oben) eine zureichende Grundlage. Damit ist unmißverständlich klargestellt, daß sich das (über 12 Jahre alte) Mädchen zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase befand. Ob das Tatopfer damals ein T-Shirt oder einen Pullover getragen hat, ist schon nach dem Beschwerdevorbringen ein "nicht wesentliches" Element.Mit dem Einwand in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und auch in einem Teil der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a, der Sache nach erneut Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob sich Caroline B***** zum Tatzeitpunkt bereits im Stadium der Geschlechtsreife (Pubertätsphase) befunden habe, ob ihr die (angebliche) Handlung als Sexualhandlung bewußt werden konnte und ob diese zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen geeignet war, hält der Beschwerdeführer nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt fest und bringt solcherart ebensowenig wie mit der (beweiswürdigend aufgestellten) Behauptung, die inkriminierte Handlung sei nicht eindeutig dem Sexualbereich zuzuordnen, den materiellen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Übergeht er doch die im Urteilstenor (US 2) sowie in den (damit eine untrennbare Einheit bildenden) Entscheidungsgründen (US 3-4 und 5) getroffenen Annahmen, denenzufolge der Angeklagte Caroline B***** dadurch zur Unzucht mißbrauchte, daß er mit beiden Händen über der Kleidung auf die bereits entsprechend entwickelten und demnach der physiologischen Geschlechtssphäre zuzurechnenden Brüste nicht bloß flüchtig und oberflächlich griff. Diese den Schuldspruch tragenden Konstatierungen finden - bei der gebotenen Gesamtbetrachtung - in den Aussagen der Zeugen Caroline B***** (S 28 unten, 30 und 83 ff), die schon im August 1991 einen Freund und ab Sommer (August) 1992 mehrmals mit Hannes B***** Geschlechtsverkehr hatte, und Heidemarie B***** (S 86 oben) eine zureichende Grundlage. Damit ist unmißverständlich klargestellt, daß sich das (über 12 Jahre alte) Mädchen zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der kindlichen Entwicklungsphase befand. Ob das Tatopfer damals ein T-Shirt oder einen Pullover getragen hat, ist schon nach dem Beschwerdevorbringen ein "nicht wesentliches" Element.
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, daß aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des Höchstgerichtes für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen ist, weil diesen ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt:
Im einen Fall (EvBl. 1982/20) konnte nämlich nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß die Brüste des 12-jährigen Mädchens entwickelt waren; im anderen Fall (RZ 1984/56) hatte das fast 13-jährige Unzuchtsopfer nach den Urteilsfeststellungen eine unterentwickelte Brust.
Aber auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen weder schwerwiegende, unter Außerachtlassen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Lösung der Beweisfrage in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen. Nach Inhalt und Zielrichtung läuft die Beschwerde der Sache nach vielmehr lediglich auf eine Bekämpfung der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus.Aber auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen weder schwerwiegende, unter Außerachtlassen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Lösung der Beweisfrage in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen. Nach Inhalt und Zielrichtung läuft die Beschwerde der Sache nach vielmehr lediglich auf eine Bekämpfung der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise als offenbar unbegründet, teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die (zudem ergriffene) Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zufällt (§ 285 i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise als offenbar unbegründet, teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die (zudem ergriffene) Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zufällt (Paragraph 285, i StPO).