Die ausschließlich gegen die Schuldspruchfakten A/2 und 8 sowie B aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die ausschließlich gegen die Schuldspruchfakten A/2 und 8 sowie B aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der in Ansehung des Schuldspruchfaktums A/2 erhobenen Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht bei der gebotenen (§ 258 StPO) Gesamtwürdigung der in der Beschwerde kritisierten Prämissen - namentlich der Aussage des Wolfgang H***** im Zusammenhang mit der Beteiligung des Angeklagten an einer Mehrzahl "ähnlich gelagerter Unfälle" (US 15) - den logisch und empirisch einwandfreien Schluß auf seine Täterschaft ziehen konnte.Der in Ansehung des Schuldspruchfaktums A/2 erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht bei der gebotenen (Paragraph 258, StPO) Gesamtwürdigung der in der Beschwerde kritisierten Prämissen - namentlich der Aussage des Wolfgang H***** im Zusammenhang mit der Beteiligung des Angeklagten an einer Mehrzahl "ähnlich gelagerter Unfälle" (US 15) - den logisch und empirisch einwandfreien Schluß auf seine Täterschaft ziehen konnte.
Unbegründet ist auch die Behauptung mangelhafter Entscheidungsgründe zu Punkt A/8 des Urteilssatzes; unterläßt es der Beschwerdeführer doch darzutun, welche entscheidende Tatsache in den Akten keine Deckung finde oder in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Angaben seines Komplizen N***** in der Hauptverhandlung vom 22.März 1995 [S 21/VI]) stehe.
Der Rechtsmittelwerber bezeichnet ferner nicht deutlich und bestimmt (§ 285 a Z 2 StPO), welche diesem Schuldspruch zugrunde liegende Tatsachenfeststellung auf seinen in dem - vorgeblich nicht verlesenen - Akt 8 d Vr 6.035/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien enthaltenen Angaben beruhen soll, sodaß die diesbezügliche Rüge unzureichender Begründung schon deshalb versagt. Davon abgesehen wurden nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 160/VI) aus den angeschlossenen Beiakten die "erforderlichen Feststellungen" getroffen, womit auch der wesentliche Inhalt des oben genannten Aktes (= Beiakt ON 157) in das Beweisverfahren Eingang fand.Der Rechtsmittelwerber bezeichnet ferner nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), welche diesem Schuldspruch zugrunde liegende Tatsachenfeststellung auf seinen in dem - vorgeblich nicht verlesenen - Akt 8 d römisch fünf r 6.035/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien enthaltenen Angaben beruhen soll, sodaß die diesbezügliche Rüge unzureichender Begründung schon deshalb versagt. Davon abgesehen wurden nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 160/VI) aus den angeschlossenen Beiakten die "erforderlichen Feststellungen" getroffen, womit auch der wesentliche Inhalt des oben genannten Aktes (= Beiakt ON 157) in das Beweisverfahren Eingang fand.
Mit der gegen die Beurteilung der Beweiskraft der belastenden Angaben des Wolfgang H***** im Faktum B sowie jener des an dem unter Punkt A/8 bezeichneten Betrug beteiligten Komplizen Wolfgang N***** erhobenen Kritik bekämpft der Angeklagte die formal mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung und bedarf es mithin diesbezüglich keiner meritorischen Erörterungen.
Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen den Schuldspruch A/2. Mit dem Einwand, die Zahlung der Versicherung sei nicht durch seine Schadensmeldung sondern durch das Einbekenntnis der Vorrangverletzung durch den Versicherungsnehmer ausgelöst worden, vermag er jedoch keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die diesen Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken, weil die Irreführung des Unfallsgegners über die Absichtlichkeit der Herbeiführung der Kollision essentieller Bestandteil des Tatplanes war, unter Ausnützung des "psychologischen Vorranges" die Schädigung zu bewirken (US 15).Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen den Schuldspruch A/2. Mit dem Einwand, die Zahlung der Versicherung sei nicht durch seine Schadensmeldung sondern durch das Einbekenntnis der Vorrangverletzung durch den Versicherungsnehmer ausgelöst worden, vermag er jedoch keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die diesen Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken, weil die Irreführung des Unfallsgegners über die Absichtlichkeit der Herbeiführung der Kollision essentieller Bestandteil des Tatplanes war, unter Ausnützung des "psychologischen Vorranges" die Schädigung zu bewirken (US 15).
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 285 i StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.