Entscheidung 12 Os 127/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bajram L***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 2 und Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Mai 1997, GZ 4 d Vr 6797/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bajram L***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) begangenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Mai 1997, GZ 4 d römisch fünf r 6797/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bajram L***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 2 und Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 13.April 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Ismet T***** gewerbsmäßig und als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen, den bestehenden Vorschriften zuwider 991 Gramm Heroin durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen versuchte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bajram L***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) begangenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 13.April 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Ismet T***** gewerbsmäßig und als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen, den bestehenden Vorschriften zuwider 991 Gramm Heroin durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen versuchte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil die ausreichende Feststellungen - und subsidiär eine gesetzeskonforme Begründung - zur gewerbsmäßigen Tatbegehung und zur "Verurteilung gemäß § 12 Abs 3 SGG" vermissende, insgesamt unsubstantiierte Beschwerdeargumentation, die dazu getroffenen Urteilsannahmen (insbesondere US 4 bis 7, 10 f) übergeht und damit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil die ausreichende Feststellungen - und subsidiär eine gesetzeskonforme Begründung - zur gewerbsmäßigen Tatbegehung und zur "Verurteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SGG" vermissende, insgesamt unsubstantiierte Beschwerdeargumentation, die dazu getroffenen Urteilsannahmen (insbesondere US 4 bis 7, 10 f) übergeht und damit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00127.97.0924.000
Dokumentnummer
JJT_19970924_OGH0002_0120OS00127_9700000_000