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Entscheidung 12 Os 128/00×

Entscheidung 12 Os 128/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/00

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Werner O***** wegen des Vergehens nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB über die als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten Dr. Werner O***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als übergeordneter Gerichtshof gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG vom 5. Juli 2000, GZ 21 FS 5/00-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einem beim Bezirksgericht Innsbruck anhängigen Privatanklageverfahren wies das Landesgericht Innsbruck als übergeordneter Gerichtshof (Paragraph 91, Absatz eins, GOG) mit Beschluss vom 12. Juli 2000, GZ 21 FS 5/00-20, einen Fristsetzungsantrag des Dr. Werner O***** zurück.

Die ersichtlich gegen diese Entscheidung gerichtete als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Eingabe des Dr. Werner O*****, mit dem Antrag, "der OGH möge dem OLG-Innsbruck auftragen, dass dieses das LG-Innsbruck per Beschluss zwingt, einen Beschluss gegen das BG-Innsbruck zu verfassen, worin die zuständige Richterin Dr. Ulrike S***** aufgefordert wird, zum Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit Stellung zu nehmen", ist sachlich als gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unzulässige Beschwerde zu beurteilen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E60217 12D01280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00128..1109.000

Dokumentnummer

JJT_20001109_OGH0002_0120OS00128_0000000_000