Entscheidung 12 Os 128/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Werner O***** wegen des Vergehens nach § 111 Abs 1 StGB über die als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten Dr. Werner O***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als übergeordneter Gerichtshof gemäß § 91 Abs 1 GOG vom 5. Juli 2000, GZ 21 FS 5/00-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Werner O***** wegen des Vergehens nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB über die als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten Dr. Werner O***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als übergeordneter Gerichtshof gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG vom 5. Juli 2000, GZ 21 FS 5/00-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In einem beim Bezirksgericht Innsbruck anhängigen Privatanklageverfahren wies das Landesgericht Innsbruck als übergeordneter Gerichtshof (§ 91 Abs 1 GOG) mit Beschluss vom 12. Juli 2000, GZ 21 FS 5/00-20, einen Fristsetzungsantrag des Dr. Werner O***** zurück.In einem beim Bezirksgericht Innsbruck anhängigen Privatanklageverfahren wies das Landesgericht Innsbruck als übergeordneter Gerichtshof (Paragraph 91, Absatz eins, GOG) mit Beschluss vom 12. Juli 2000, GZ 21 FS 5/00-20, einen Fristsetzungsantrag des Dr. Werner O***** zurück.
Die ersichtlich gegen diese Entscheidung gerichtete als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Eingabe des Dr. Werner O*****, mit dem Antrag, "der OGH möge dem OLG-Innsbruck auftragen, dass dieses das LG-Innsbruck per Beschluss zwingt, einen Beschluss gegen das BG-Innsbruck zu verfassen, worin die zuständige Richterin Dr. Ulrike S***** aufgefordert wird, zum Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit Stellung zu nehmen", ist sachlich als gemäß § 91 Abs 3 GOG unzulässige Beschwerde zu beurteilen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die ersichtlich gegen diese Entscheidung gerichtete als "Fristsetzungsantrag" bezeichnete Eingabe des Dr. Werner O*****, mit dem Antrag, "der OGH möge dem OLG-Innsbruck auftragen, dass dieses das LG-Innsbruck per Beschluss zwingt, einen Beschluss gegen das BG-Innsbruck zu verfassen, worin die zuständige Richterin Dr. Ulrike S***** aufgefordert wird, zum Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit Stellung zu nehmen", ist sachlich als gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unzulässige Beschwerde zu beurteilen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00128..1109.000
Dokumentnummer
JJT_20001109_OGH0002_0120OS00128_0000000_000