Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 17. Oktober 2001, GZ 13 Hv 1.023/01m-16, wurde Gzim P***** (strafantragskonform) der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I./1.-5.) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (II.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - in TrofaiachMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 17. Oktober 2001, GZ 13 Hv 1.023/01m-16, wurde Gzim P***** (strafantragskonform) der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (römisch eins./1.-5.) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - in Trofaiach
"I./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Verfügungsberechtigte des "Cafe Concordia" durch die Behauptung, gewinnberechtigt aus dem Einspielresultat von Geldspielautomaten zu sein, während er in Wahrheit die Spielsumme aus einer widerrechtlich geöffneten Kassenlade des jeweiligen Automaten entnahm, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Zuzählung von Gewinnsummen, mithin zu einer Handlung verleitet, welche diese an ihrem Vermögen im Gesamtbetrag von zumindest 75.400 S schädigten, und zwar 1./ am 17. Juli 2001 Dagmar E***** zur Auszahlung von 16.000 S;
2./ zwischen 17. und 19. Juli 2001 in zumindest 10 Anlassfällen zur Auszahlung von jeweils 1.000 S, insgesamt somit von 10.000 S;
3./ zwischen dem 17. und 19. Juli 2001 Sarah L***** in zwei Anlassfällen zur Auszahlung von zweimal je 3.000 S, insgesamt somit von 6.000 S;
4./ am 19. Juli 2001 Cornelia A***** zur Auszahlung von 5.400 S;
5./ zwischen dem 19. und 20. Juli 2001 Martin B***** in zumindest fünf Anlassfällen zur Auszahlung von insgesamt zumindest 38.000 S."
Nach den hiezu getroffenen Feststellungen öffnete Gzim P***** im Juli 2001 anlässlich seiner Besuche des Cafes Concordia wiederholt die Geldladen der dort aufgestellten Geldspielautomaten mit Hilfe seines Leatherman-Taschenmessers, dessen Spitze er "in das Schloss der Geldlade steckte und das Schloss auf diese Weise derartig verdrehte, dass er die Lade öffnen konnte (U S 5) und erzielte mit den daraus entnommenen, in weiterer Folge als Spieleinsatz verwendeten Geldbeträgen die angeführten Gewinne, die er sich jeweils von den Kellnern des Lokales auszahlen ließ. In der Veranlassung dieser Auszahlungen erblickte das Erstgericht das Vortäuschen seiner Gewinnberechtigung und beurteilte das festgestellte Verhalten des Gzim P***** insgesamt als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB.Nach den hiezu getroffenen Feststellungen öffnete Gzim P***** im Juli 2001 anlässlich seiner Besuche des Cafes Concordia wiederholt die Geldladen der dort aufgestellten Geldspielautomaten mit Hilfe seines Leatherman-Taschenmessers, dessen Spitze er "in das Schloss der Geldlade steckte und das Schloss auf diese Weise derartig verdrehte, dass er die Lade öffnen konnte (U S 5) und erzielte mit den daraus entnommenen, in weiterer Folge als Spieleinsatz verwendeten Geldbeträgen die angeführten Gewinne, die er sich jeweils von den Kellnern des Lokales auszahlen ließ. In der Veranlassung dieser Auszahlungen erblickte das Erstgericht das Vortäuschen seiner Gewinnberechtigung und beurteilte das festgestellte Verhalten des Gzim P***** insgesamt als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB.