Gründe:
Beim Landesgericht Innsbruck war zum AZ 31 Ur 293/04i unter anderem gegen Dr. Markus Z***** und Erich Z***** eine Voruntersuchung wegen „§§ 133 Abs 1 und 2; 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall; 153 Abs 1 und Abs 2; 156 Abs 1 und Abs 2; 271 und 292a StGB" anhängig, zu welcher sich beide Beschuldigte seit 29. Mai 2006 jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft befinden. Gegenstand der Voruntersuchung waren von 1999 bis 2006 in Innsbruck und anderen Orten begangene Veruntreuungs-, Betrugs- und Untreuehandlungen mit einem Schaden von mehreren Millionen Euro. Mit der zwischenzeitig am 23. Oktober 2006 beim Erstgericht eingelangten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20. Oktober 2006 (ON 510) werden Dr. Markus Z***** und Erich Z***** folgende Verbrechen und Vergehen vorgeworfen:Beim Landesgericht Innsbruck war zum AZ 31 Ur 293/04i unter anderem gegen Dr. Markus Z***** und Erich Z***** eine Voruntersuchung wegen „§§ 133 Absatz eins und 2; 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall; 153 Absatz eins und Absatz 2,; 156 Absatz eins und Absatz 2,; 271 und 292a StGB" anhängig, zu welcher sich beide Beschuldigte seit 29. Mai 2006 jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO in Untersuchungshaft befinden. Gegenstand der Voruntersuchung waren von 1999 bis 2006 in Innsbruck und anderen Orten begangene Veruntreuungs-, Betrugs- und Untreuehandlungen mit einem Schaden von mehreren Millionen Euro. Mit der zwischenzeitig am 23. Oktober 2006 beim Erstgericht eingelangten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20. Oktober 2006 (ON 510) werden Dr. Markus Z***** und Erich Z***** folgende Verbrechen und Vergehen vorgeworfen:
I. Dr. Markus Z*****römisch eins. Dr. Markus Z*****
1. das in dreizehn Angriffen teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB begangene Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB mit einer (tatsächlich eingetretenen) Schadenssumme von rund 7 Mio Euro und einer geplanten von weiteren rund 8,2 Mio Euro;1. das in dreizehn Angriffen teilweise als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangene Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB mit einer (tatsächlich eingetretenen) Schadenssumme von rund 7 Mio Euro und einer geplanten von weiteren rund 8,2 Mio Euro;
2. das teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangene Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB mit einem zugefügten Schaden von rund 8,6 Mio Euro;2. das teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangene Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB mit einem zugefügten Schaden von rund 8,6 Mio Euro;
3. das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und3. das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und
4. das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB;4. das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB;
II. Erich Z*****römisch zwei. Erich Z*****
1. das in mehrfachen Angriffen teilweise als Bestimmungs- und Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangene Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB mit einer Schadenssumme von rund 2,95 Mio Euro;1. das in mehrfachen Angriffen teilweise als Bestimmungs- und Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB begangene Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB mit einer Schadenssumme von rund 2,95 Mio Euro;
2. das als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB begangene Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB mit einer Schadenssumme von rund 1,1 Mio Euro;2. das als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangene Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB mit einer Schadenssumme von rund 1,1 Mio Euro;
3. das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB mit einem Schaden von jedenfalls mehr als 50.000 Euro;3. das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB mit einem Schaden von jedenfalls mehr als 50.000 Euro;
4. das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie4. das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie
5. das damit in Tateinheit begangene Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB.5. das damit in Tateinheit begangene Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins, StGB.
Diese Anklageschrift hat infolge Einspruchsverzichts Rechtswirksamkeit erlangt.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006, AZ 6 Bs 458/06p (ON 508 der Ur-Akten), gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Beschwerden von Dr. Markus Z***** und Erich Z***** gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft anordnenden Beschluss des Untersuchungsrichters nicht Folge und sprach aus, dass dieser Haftbeschluss längstens bis 11. Dezember 2006 wirksam ist.