Die dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 1, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Zur eine sowohl im Protokoll als auch im Urteil unrichtig dokumentierte Senatszusammensetzung vorbringenden Besetzungsrüge (Z 1) ist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitig erfolgte Protokolls- und Urteilsberichtigung betreffend die als Laienrichterin einschreitende Durdica P***** zu verweisen.Die dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Zur eine sowohl im Protokoll als auch im Urteil unrichtig dokumentierte Senatszusammensetzung vorbringenden Besetzungsrüge (Ziffer eins,) ist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitig erfolgte Protokolls- und Urteilsberichtigung betreffend die als Laienrichterin einschreitende Durdica P***** zu verweisen.
Die die Qualifikationsvoraussetzungen des § 106 Abs 1 Z 1 StGB in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die entscheidenden Urteilsannahmen außer Acht, wonach es dem Betroffenen in beiden Fällen darauf ankam, die Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, und die angelasteten Verhaltensweisen objektiv betrachtet auch geeignet waren, bei den jeweils Bedrohten den Eindruck zu vermitteln, er sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel (nämlich das Erschießen bzw das Erschlagen mit einer Axt) zu verwirklichen (US 6, 7). Die Rüge argumentiert damit nicht auf der Basis des im Urteil festgestellten Sachverhalts und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Der tatsächliche Eintritt einer Besorgnis bei den Bedrohten ist im Übrigen bei einer Nötigung rechtlich nicht von Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0092392, RS0093082; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 43; Jerabek in WK2 § 74 Rz 33).Die die Qualifikationsvoraussetzungen des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt die entscheidenden Urteilsannahmen außer Acht, wonach es dem Betroffenen in beiden Fällen darauf ankam, die Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, und die angelasteten Verhaltensweisen objektiv betrachtet auch geeignet waren, bei den jeweils Bedrohten den Eindruck zu vermitteln, er sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel (nämlich das Erschießen bzw das Erschlagen mit einer Axt) zu verwirklichen (US 6, 7). Die Rüge argumentiert damit nicht auf der Basis des im Urteil festgestellten Sachverhalts und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Der tatsächliche Eintritt einer Besorgnis bei den Bedrohten ist im Übrigen bei einer Nötigung rechtlich nicht von Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0092392, RS0093082; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 105, Rz 43; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33).
Warum die Drohung mit dem Erschießen (Schuldspruch 1) nicht geeignet sein sollte, den Adressaten Mag. Karl B***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, obwohl der Beschwerdeführer die inkriminierte Äußerung gegenüber seiner Schwester in der Absicht tätigte, dass diese ihrem Sohn zur Kenntnis kommen sollte (US 6), wird im Rechtsmittel nicht dargelegt.
Die Sanktionsrüge (Z 11) behauptet substratlos, die dem Betroffenen zur Last gelegten Anlasstaten wären nicht dem Qualifikationstatbestand des § 106 Abs 1 Z 1 StGB subsumierbar (der Sache nach daher erneut Z 10), vermag damit aber keinen fehlerhaften Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 RzDie Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptet substratlos, die dem Betroffenen zur Last gelegten Anlasstaten wären nicht dem Qualifikationstatbestand des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumierbar (der Sache nach daher erneut Ziffer 10,), vermag damit aber keinen fehlerhaften Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz
674) aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.