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Entscheidung 12 Os 128/08b×

Entscheidung 12 Os 128/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/08b

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, im Verfahren wegen Unterbringung des Dr. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 40 Hv 56/08x-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch eine bereits rechtskräftige Abweisung des Unterbringungsantrags in Ansehung weiterer Anlasstaten enthält) ordnete das Landesgericht Salzburg die Unterbringung des Dr. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB an, weil er in Bischofshofen unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen bzw psychischen Abnormität höheren Grades, nämlich auf einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie beruhte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod

1) am 7. Mai 2007 Mag. Karl B***** durch die wörtliche Äußerung:

„Karli soll meine zwei Autos zurückgeben, sonst erschieße ich ihn", zur Zurückstellung von zwei Fahrzeugen, somit zu einer Handlung zu verleiten versuchte;

2) am 28. Juli 2007 Bytyqi Ba***** und Liman S***** durch Nachlaufen mit einer Axt in der Hand zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen eines Grundstücks nötigte;

und dadurch (richtig:) das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) beging.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Zur eine sowohl im Protokoll als auch im Urteil unrichtig dokumentierte Senatszusammensetzung vorbringenden Besetzungsrüge (Ziffer eins,) ist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitig erfolgte Protokolls- und Urteilsberichtigung betreffend die als Laienrichterin einschreitende Durdica P***** zu verweisen.

Die die Qualifikationsvoraussetzungen des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt die entscheidenden Urteilsannahmen außer Acht, wonach es dem Betroffenen in beiden Fällen darauf ankam, die Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, und die angelasteten Verhaltensweisen objektiv betrachtet auch geeignet waren, bei den jeweils Bedrohten den Eindruck zu vermitteln, er sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel (nämlich das Erschießen bzw das Erschlagen mit einer Axt) zu verwirklichen (US 6, 7). Die Rüge argumentiert damit nicht auf der Basis des im Urteil festgestellten Sachverhalts und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Der tatsächliche Eintritt einer Besorgnis bei den Bedrohten ist im Übrigen bei einer Nötigung rechtlich nicht von Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0092392, RS0093082; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 105, Rz 43; Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33).

Warum die Drohung mit dem Erschießen (Schuldspruch 1) nicht geeignet sein sollte, den Adressaten Mag. Karl B***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, obwohl der Beschwerdeführer die inkriminierte Äußerung gegenüber seiner Schwester in der Absicht tätigte, dass diese ihrem Sohn zur Kenntnis kommen sollte (US 6), wird im Rechtsmittel nicht dargelegt.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptet substratlos, die dem Betroffenen zur Last gelegten Anlasstaten wären nicht dem Qualifikationstatbestand des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumierbar (der Sache nach daher erneut Ziffer 10,), vermag damit aber keinen fehlerhaften Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz

674) aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E89478 12Os128.08b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00128.08B.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081211_OGH0002_0120OS00128_08B0000_000