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Entscheidung 12 Os 128/17s×

Entscheidung 12 Os 128/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/17s

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Vilmos B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. Juni 2017, GZ 79 Hv 146/16a-339, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Christian S***** in der Subsumtion unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB und in der zu römisch eins./3./a./ und b./ gebildeten Subsumtionseinheit sowie demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Christian S***** auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten Christian S***** fallen auch die auf die Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem – auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Christian S***** und eines weiteren Angeklagten sowie einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden – angefochtenen Urteil wurde der Genannte des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschungen über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, es könnten Bauaufträge im Volumen von zwei- bis dreistelligen Millionenbeträgen übernommen werden, zu Zahlungen von Geldbeträgen für angebliche Verwaltungsgebühren, Sitzungskosten, Übersetzungskosten und dergleichen

römisch eins.) verleitet, und zwar

…

3.) in F***** und B***** mit Vilmos B***** und weiteren abgesondert verfolgten Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch die Vorspielung der Existenz eines Projekts zur Errichtung von Wärmedämmungen an mehreren Wohneinheiten in der Stadt L*****

a) im Zeitraum von April bis November 2011 die in der „B*****“ zusammengeschlossenen Unternehmer Walter G*****, Peter E*****, Wolfgang M***** und Manfred Ma***** zur Übergabe oder Überweisung von insgesamt zumindest 3.120.114 Euro in mehreren Tranchen,

b) im Zeitraum von November 2011 bis März 2012 die in der „A*****“ zusammengeschlossenen Unternehmer Arno K*****, Franz W*****, Franz Z***** und Erna Gr***** zur Übergabe oder Überweisung von insgesamt zumindest 1.265.260,70 Euro in mehreren Tranchen,

…

wobei sie jeweils den Betrug dadurch, dass sie zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich nachgemachte Bescheide des slowakischen Wirtschaftsministeriums benützten, und den schweren Betrug überdies gewerbsmäßig begingen und Christian S***** einen Gesamtschaden von 4.385.374,70 Euro herbeiführte.

Dagegen wendet sich die von Christian S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Soweit die Beschwerdeschrift kritisiert, dass dem Rechtsmittelwerber vom Schöffensenat betreffend zwei Bauvorhaben Gutgläubigkeit zuerkannt wurde, betreffend das schuldspruchsgegenständliche Bauvorhaben seiner Verantwortung jedoch nicht gefolgt wurde, und es als völlig verfehlt bezeichnet, dass der Aussage des Zeugen Walter G***** „besondere“ Beweiskraft zugesprochen wurde, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über die entscheidenden Tatsachen. Auch die weiteren Ausführungen, es wäre nicht erklärbar, warum die Tatrichter dem Drittangeklagten Ernst D***** Glaubwürdigkeit attestierten, dem Nichtigkeitswerber jedoch nicht, es wäre hier offensichtlich zweierlei Maß angewandt worden, der Angeklagte Vilmos B***** hätte ihn auch gar nicht belastet, richten sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die den Erstrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Der Rechtsmittelwerber verkennt, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der

Glaubwürdigkeit einer Aussageperson aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Allerdings ist der Schuldspruch des Rechtsmittelwerbers in der Subsumtion des Täterverhaltens unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB mit einem – von diesem nicht geltend gemachten, ihm jedoch zum Nachteil gereichenden – Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behaftet, der zu amtswegiger Wahrnehmung Anlass gibt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Das Urteil enthält nämlich keine Konstatierungen für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung betreffend den Angeklagten Christian S***** vergleiche US 27 f, 61).

Dies führte bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte S***** darauf zu verweisen.

Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E119901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00128.17S.1116.000

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171116_OGH0002_0120OS00128_17S0000_000