Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Soweit die Beschwerdeschrift kritisiert, dass dem Rechtsmittelwerber vom Schöffensenat betreffend zwei Bauvorhaben Gutgläubigkeit zuerkannt wurde, betreffend das schuldspruchsgegenständliche Bauvorhaben seiner Verantwortung jedoch nicht gefolgt wurde, und es als völlig verfehlt bezeichnet, dass der Aussage des Zeugen Walter G***** „besondere“ Beweiskraft zugesprochen wurde, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über die entscheidenden Tatsachen. Auch die weiteren Ausführungen, es wäre nicht erklärbar, warum die Tatrichter dem Drittangeklagten Ernst D***** Glaubwürdigkeit attestierten, dem Nichtigkeitswerber jedoch nicht, es wäre hier offensichtlich zweierlei Maß angewandt worden, der Angeklagte Vilmos B***** hätte ihn auch gar nicht belastet, richten sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die den Erstrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der Rechtsmittelwerber verkennt, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der
Glaubwürdigkeit einer Aussageperson aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649).Glaubwürdigkeit einer Aussageperson aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Allerdings ist der Schuldspruch des Rechtsmittelwerbers in der Subsumtion des Täterverhaltens unter § 148 zweiter Fall StGB mit einem – von diesem nicht geltend gemachten, ihm jedoch zum Nachteil gereichenden – Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) behaftet, der zu amtswegiger Wahrnehmung Anlass gibt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Allerdings ist der Schuldspruch des Rechtsmittelwerbers in der Subsumtion des Täterverhaltens unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB mit einem – von diesem nicht geltend gemachten, ihm jedoch zum Nachteil gereichenden – Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behaftet, der zu amtswegiger Wahrnehmung Anlass gibt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Das Urteil enthält nämlich keine Konstatierungen für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung betreffend den Angeklagten Christian S***** (vgl US 27 f, 61).Das Urteil enthält nämlich keine Konstatierungen für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung betreffend den Angeklagten Christian S***** vergleiche US 27 f, 61).
Dies führte bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Dies führte bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte S***** darauf zu verweisen.
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.