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Entscheidung 12 Os 128/24a×

Entscheidung 12 Os 128/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os128/24a

Entscheidungsdatum

09.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 2024, GZ 84 Hv 12/24k-45.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 17. April 2023 in W* * G* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs (zu ergänzen: und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) genötigt, indem er ihr zunächst auf den Oberschenkel, auf den Hals und auf das Gesäß griff, und sie, als sie weglaufen wollte, an ihrer Kleidung zu sich zog, sie an den Handgelenken festhielt, ihr die Hose samt Unterhose herunterzog und sie an der Vagina leckte, sie weiter festhielt, ihren Oberkörper gewaltsam von hinten über die Küchentheke beugte, ihre Schultern nach unten drückte und sie sodann von hinten mit seinem Penis vaginal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]           Entgegen der Verfahrensrüge wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch Abweisung des Antrags, das dem Gericht übergebene Mobiltelefon des Angeklagten, „ebenso wie das Handy des Opfers, auszuwerten, zum Beweis dafür, dass die Behauptungen des Opfers, der Angeklagte habe ihr geschrieben, um mit ihr in die Disko zu gehen, nicht stimmen und auch sonst, dass sie ihm nicht geschrieben hat und auch Vorhaltungen gemacht hat wegen der Vergewaltigung, wie sie es behauptet hat“ (ON 45.2, S 21), nicht geschmälert.

[5] Denn der Beweisantrag legte nicht dar, aus welchem Grund sich aus einer Auswertung der Mobiltelefone ergeben sollte, dass die in Rede stehenden Textnachrichten tatsächlich nicht übermittelt worden seien. Solcherart erschöpfte sich das Begehren in einer unzulässigen Erkundungsbeweisführung vergleiche RIS-Justiz RS0118444).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00128.24A.0109.000

Im RIS seit

22.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20250109_OGH0002_0120OS00128_24A0000_000