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Entscheidung 12 Os 128/25b×

Entscheidung 12 Os 128/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/25b

Entscheidungsdatum

12.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Privatbeteiligten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 8. Juli 2025, GZ 145 Hv 44/25s-38.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten auferlegt.

Text

Gründe:

[1] Soweit vorliegend von Bedeutung, wurde der Jugendliche * D* von der in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen erhobenen Anklage zum Nachteil der Privatbeteiligten * S* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen auf Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 282, Absatz 2, StPO) war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mangels einer diesbezüglichen Rechtsmittelbefugnis von Privatbeteiligten im Verfahren wegen Jugendstraftaten (Paragraph 44, Absatz 2, JGG) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

[3] Gleiches gilt für die Berufung der Privatbeteiligten vergleiche Paragraphen 283, Absatz 2 und 4, 366 Absatz 3, StPO).

[4] Der Kostenausspruch gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00128.25B.1112.000

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251112_OGH0002_0120OS00128_25B0000_000