Der Beschwerde der Anklagebehörde kommt in beiden Punkten Berechtigung zu.
Was zunächst den Teilfreispruch des Angeklagten Karl-Heinz A anlangt, so lautete der Anklagevorwurf einerseits auf das Verbrechen nach § 6 Abs. 1Was zunächst den Teilfreispruch des Angeklagten Karl-Heinz A anlangt, so lautete der Anklagevorwurf einerseits auf das Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG., begangen durch Inverkehrsetzen von Suchtgift durch 1.) Verkauf von ca. 45 Gramm Heroin an unbekannte Personen, 2.) Überlassung von zwei Dosen Heroin der abgesondert verfolgten Elisabeth D (Punkt I./A der Anklage), anderseits auf das Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., begangen durch wiederholten unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgiften, insbesondere Heroin und Haschisch (Punkt II der Anklage).SuchtgiftG., begangen durch Inverkehrsetzen von Suchtgift durch 1.) Verkauf von ca. 45 Gramm Heroin an unbekannte Personen, 2.) Überlassung von zwei Dosen Heroin der abgesondert verfolgten Elisabeth D (Punkt römisch eins./A der Anklage), anderseits auf das Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., begangen durch wiederholten unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgiften, insbesondere Heroin und Haschisch (Punkt römisch zwei der Anklage).
Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 9 SuchtgiftG. erfolgte zu Punkt I./ 1 des Urteilssatzes in bezug auf die vom Anklagefaktum I./A./2 erfaßten zwei Dosen Heroin und zu Punkt I./2 des Urteilssatzes konform mit dem Punkt II der Anklage, der Teilfreispruch erstreckte sich lediglich auf die vom Punkt I./A./1 der Anklage erfaßt gewesenen ca. 45 Gramm Heroin, nicht aber auch auf die vom Punkt I./Der Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 9, SuchtgiftG. erfolgte zu Punkt römisch eins./ 1 des Urteilssatzes in bezug auf die vom Anklagefaktum römisch eins./A./2 erfaßten zwei Dosen Heroin und zu Punkt römisch eins./2 des Urteilssatzes konform mit dem Punkt römisch zwei der Anklage, der Teilfreispruch erstreckte sich lediglich auf die vom Punkt römisch eins./A./1 der Anklage erfaßt gewesenen ca. 45 Gramm Heroin, nicht aber auch auf die vom Punkt römisch eins./
A./2 der Anklage erfaßt gewesenen und dem Schuldspruch zu Punkt I./1 des Urteilssatzes zugrundegelegten beiden Heroindosen. Daraus folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die im Punkt I./A./1 der Anklage bezeichneten ca. 45 Gramm Heroin die A nach den Urteilsfeststellungen besessen hat (S. 366 d.A.), zu Unrecht vom Punkt I./2 des Schuldspruches nicht erfaßt sind, wofür neben der von der Anklagebehörde ins Treffen geführten deutlichen Trennung in Anklageschrift und Urteil auch die Unzulässigkeit eines Qualifikationsfreispruchs spricht, deren sich das Erstgericht offensichtlich bewußt war, wie aus der Eliminierung des Anklagefaktums I./A./2 aus dem Teilfreispruch hervorgeht. Dem von der Staatsanwaltschaft bekämpften Freispruch haftet daher der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. an.A./2 der Anklage erfaßt gewesenen und dem Schuldspruch zu Punkt römisch eins./1 des Urteilssatzes zugrundegelegten beiden Heroindosen. Daraus folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die im Punkt römisch eins./A./1 der Anklage bezeichneten ca. 45 Gramm Heroin die A nach den Urteilsfeststellungen besessen hat (S. 366 d.A.), zu Unrecht vom Punkt römisch eins./2 des Schuldspruches nicht erfaßt sind, wofür neben der von der Anklagebehörde ins Treffen geführten deutlichen Trennung in Anklageschrift und Urteil auch die Unzulässigkeit eines Qualifikationsfreispruchs spricht, deren sich das Erstgericht offensichtlich bewußt war, wie aus der Eliminierung des Anklagefaktums römisch eins./A./2 aus dem Teilfreispruch hervorgeht. Dem von der Staatsanwaltschaft bekämpften Freispruch haftet daher der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. an.
In Bezug auf den Punkt II des Schuldspruches ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, daß unter 'Inverkehrsetzen' im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch welche die Verfügungsgewalt über letztlich zum Konsum bestimmtes Suchtgift durch einen tatsächlichen Vorgang (Weitergabe von Hand zu Hand) oder durch einen rechtlichen Vorgang von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird (EvBl. 1950/381; 1970/140; ÖJZ-LSK. 1978/84).In Bezug auf den Punkt römisch zwei des Schuldspruches ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, daß unter 'Inverkehrsetzen' im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch welche die Verfügungsgewalt über letztlich zum Konsum bestimmtes Suchtgift durch einen tatsächlichen Vorgang (Weitergabe von Hand zu Hand) oder durch einen rechtlichen Vorgang von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird (EvBl. 1950/381; 1970/140; ÖJZ-LSK. 1978/84).
Da sich die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Weitergabe von 75 Gramm zum Weiterverkauf bestimmten Heroin durch die Angeklagten Osman C und Vural B somit als (vollendetes) Inverkehrsetzen im obenerwähnten Sinn darstellt, ist die Beurteilung des Verhaltens dieser Angeklagten nur als versuchtes Verbrechen wider die Volksgesundheit nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. rechtsirrig erfolgt, weshalb sich der bezügliche Schuldspruch als nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. erweist (siehe hiezu die bei Gebert/Pallin/Pfeiffer III/2 unter Nr. 20 zu § 282 StPO. angeführten Entscheidungen).Da sich die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Weitergabe von 75 Gramm zum Weiterverkauf bestimmten Heroin durch die Angeklagten Osman C und Vural B somit als (vollendetes) Inverkehrsetzen im obenerwähnten Sinn darstellt, ist die Beurteilung des Verhaltens dieser Angeklagten nur als versuchtes Verbrechen wider die Volksgesundheit nach Paragraphen 15, StGB., 6 Absatz eins, SuchtgiftG. rechtsirrig erfolgt, weshalb sich der bezügliche Schuldspruch als nichtig im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. erweist (siehe hiezu die bei Gebert/Pallin/Pfeiffer III/2 unter Nr. 20 zu Paragraph 282, StPO. angeführten Entscheidungen).
Der Angeklagte Osman C stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9Der Angeklagte Osman C stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9
lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO., wobei er als Begründungsmängel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, Angabe nur offenbar unzureichender Gründe und Aktenwidrigkeit geltend macht. Die Mängelrüge läuft allerdings im wesentlichen auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und demnach unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, was vor allem für jene Ausführungen gilt, mit denen der Beschwerdeführer den anderslautenden Urteilsfeststellungen lediglich seine eigene Version gegenüberstellt und sich dagegen wendet, daß das Erstgericht bezüglich Herkunft und Weitergabe des Heroins sowie seiner Kenntnis von der Art der Ware der insoweit für glaubwürdig erachteten Darstellung des Angeklagten Vural B gefolgt ist, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Osman C unter Hinweis auf darin enthaltene Widersprüche und deren Lebensfremdheit aber den Glauben versagt hat (Seite 365 d.A.).Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., wobei er als Begründungsmängel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, Angabe nur offenbar unzureichender Gründe und Aktenwidrigkeit geltend macht. Die Mängelrüge läuft allerdings im wesentlichen auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und demnach unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, was vor allem für jene Ausführungen gilt, mit denen der Beschwerdeführer den anderslautenden Urteilsfeststellungen lediglich seine eigene Version gegenüberstellt und sich dagegen wendet, daß das Erstgericht bezüglich Herkunft und Weitergabe des Heroins sowie seiner Kenntnis von der Art der Ware der insoweit für glaubwürdig erachteten Darstellung des Angeklagten Vural B gefolgt ist, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Osman C unter Hinweis auf darin enthaltene Widersprüche und deren Lebensfremdheit aber den Glauben versagt hat (Seite 365 d.A.).
Daß auch dem Angeklagten Osman C für seine Mitwirkung an der Weiterveräußerung des Heroins eine Belohnung zugesagt worden war, wurde vom Erstgericht festgestellt und mängelfrei begründet und ist von Osman C vor dem Untersuchungsrichter an sich zugegeben worden (Blz. 175 a verso), wenngleich er dabeiblieb, die Ware nicht als Suchtgift erkannt zu haben. Daß aber der Weiterverkauf des Heroins an Karl-Heinz A unter Vereinbarung eines Grammpreises von 800 S durch den Angeklagten Vural B erfolgte, geht ohnehin aus den Entscheidungsgründen hervor (Seiten 364 und 366 d.A.), wobei sich allerdings aus den Angaben des Vural B im Vorverfahren ergibt, daß ihm dieser Preis von Osman C genannt worden war (Seiten 110 und 164 d. A.).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider setzt sich das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der vom Angeklagten Vural B erst in der Hauptverhandlung aufgestellten - seinen im Vorverfahren gemachten Angaben widersprechenden - Behauptung auseinander, das an Karl-Heinz A weitergegebene Suchtgift sei nur für dessen Eigenverbrauch bestimmt gewesen, versagt dieser Behauptung jedoch deshalb, weil A den Kaufpreis nur unter der Voraussetzung hätte bezahlen können, daß er aus dem Weiterverkauf entsprechende Erlöse erzielte, und wegen der Größe der in Rede stehenden Menge den Glauben (Seite 366 d.A.).
Als nicht stichhältig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge des Angeklagten Osman C.Als nicht stichhältig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Rechtsrüge des Angeklagten Osman C.
Denn auch die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgende Weitergabe von Suchtgift an nur eine Person ist als Inverkehrsetzen dem Tatbestand des § 6 Abs. 1Denn auch die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgende Weitergabe von Suchtgift an nur eine Person ist als Inverkehrsetzen dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG. zu unterstellen, wenn es sich dabei um eine Menge handelt, die - im Einzelfall oder in Verbindung mit anderen kontinuierlich begangenen Tathandlungen - ausreicht, um die in dieser Gesetzesstelle beschriebene abstrakte Gemeingefahr (siehe hiezu Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Anmerkung A und Entscheidungen 10 ff.
zu § 6 SuchtgiftG.) herbeizuführen, und der Täter mit entsprechendem Gefährdungsvorsatz handelt, d.h. die Möglichkeit einer Gefahr größeren Ausmaßes bedenkt, wofür dolus eventualis genügt (vgl. die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter 29 ff. zu § 6 SuchtgiftG.zu Paragraph 6, SuchtgiftG.) herbeizuführen, und der Täter mit entsprechendem Gefährdungsvorsatz handelt, d.h. die Möglichkeit einer Gefahr größeren Ausmaßes bedenkt, wofür dolus eventualis genügt vergleiche die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter 29 ff. zu Paragraph 6, SuchtgiftG.
zitierten Entscheidungen).
Eben diese Voraussetzungen treffen aber auf die Angeklagten Osman C und Vural B zu, da die von ihnen in Verkehr gesetzten 75 Gramm Heroin die Grenzmenge von 0,5 Gramm, die nach der ständigen Judikatur ausreicht, um eine Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. herbeizuführen (ÖJZ-LSK. 1977/149), um das Hundertfünfzigfache übersteigt, und nach den Urteilsfeststellungen die Angeklagten sich darüber im klaren gewesen sind, daß die betreffende Suchtgiftmenge zur Weitergabe an einen unbestimmten, zahlenmäßig nicht abgegrenzten Personenkreis zum Zweck des Verbrauchs bestimmt war (Seite 365 d.A.).Eben diese Voraussetzungen treffen aber auf die Angeklagten Osman C und Vural B zu, da die von ihnen in Verkehr gesetzten 75 Gramm Heroin die Grenzmenge von 0,5 Gramm, die nach der ständigen Judikatur ausreicht, um eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. herbeizuführen (ÖJZ-LSK. 1977/149), um das Hundertfünfzigfache übersteigt, und nach den Urteilsfeststellungen die Angeklagten sich darüber im klaren gewesen sind, daß die betreffende Suchtgiftmenge zur Weitergabe an einen unbestimmten, zahlenmäßig nicht abgegrenzten Personenkreis zum Zweck des Verbrauchs bestimmt war (Seite 365 d.A.).
Sofern der Angeklagte Osman C jedoch unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 9Sofern der Angeklagte Osman C jedoch unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. b StPO. darzutun sucht, daß ihm freiwilliger Rücktritt vom Versuch bzw. tätige Reue zustatten komme, entbehrt diese Rüge schon darum jeder Grundlage, weil die Angeklagten C und B im Sinne obiger Ausführungen nicht nur Versuch, sondern das vollendete Verbrechen wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu verantworten haben und tätige Reue in bezug auf dieses Verbrechen nach dem Gesetz nicht mit strafaufhebender Wirkung ausgestattet ist. der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rüge, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Geldstrafe (Verfallsersatzstrafe) nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. seine Strafbefugnis überschritten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können, auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes dieser Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen.Litera b, StPO. darzutun sucht, daß ihm freiwilliger Rücktritt vom Versuch bzw. tätige Reue zustatten komme, entbehrt diese Rüge schon darum jeder Grundlage, weil die Angeklagten C und B im Sinne obiger Ausführungen nicht nur Versuch, sondern das vollendete Verbrechen wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. zu verantworten haben und tätige Reue in bezug auf dieses Verbrechen nach dem Gesetz nicht mit strafaufhebender Wirkung ausgestattet ist. der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Rüge, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Geldstrafe (Verfallsersatzstrafe) nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. seine Strafbefugnis überschritten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können, auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes dieser Sachen oder ihres Erlöses zu erkennen.
Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der den Verfall substituierenden Geldstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. nach dem gemeinen Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen. Im Fall des Verkaufs des Suchtgiftes ist, sofern er festgestellt werden kann und nicht Momente der Schenkung überwiegen, der tatsächlich erzielte Erlös für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend (ÖJZ-LSK. 1977/337 und 338). Die Meinung des Beschwerdeführers, daß es sich in letzteren Fall nicht nur um einen wirklich erzielten, sondern auch um einen - auf Grund getroffener Vereinbarungen - zu erzielenden Erlös handeln könne, findet im Gesetz keine Stütze. In seiner Berufung räumt der Angeklagte Vural B selbst ein, daß ein Gramm Heroin mittlerer Güte auf dem Schwarzmarkt bekanntermaßen zwischen 3.000 und 3.500 S kostet. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darzutun sucht, daß es sich um Heroin sehr minderer Qualität gehandelt habe, so findet diese Behauptung weder im Untersuchungsbericht (Seite 127 d.A.), noch in den Angaben Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die in diese Richtung zielenden Ausführungen der Mängelrüge, zu der höchstens zu bemerken wäre, daß die Urteilsfeststellungen, denen zufolge Osman C mit einer Rückstellung des Heroins durch Karl-Heinz A keineswegs einverstanden gewesen und auch die Rückgabe der 30 Gramm gegen seinen Willen erfolgt ist, worauf es zwischen ihm und Vural B während einer Fahrt in einem PKW. zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen ist, in deren Verlauf Osman C das Heroinsäckchen gegen B warf, wobei das Säckchen mit dem Suchtgift aus dem Automobil auf die Straße fiel (Seiten 367 und 369 d.A.), durchaus Deckung in den vom Erstgericht der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten Angaben des Vural B im Vorverfahren (Seiten 111 und 164 d.A.) finden.Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der den Verfall substituierenden Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. nach dem gemeinen Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen. Im Fall des Verkaufs des Suchtgiftes ist, sofern er festgestellt werden kann und nicht Momente der Schenkung überwiegen, der tatsächlich erzielte Erlös für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend (ÖJZ-LSK. 1977/337 und 338). Die Meinung des Beschwerdeführers, daß es sich in letzteren Fall nicht nur um einen wirklich erzielten, sondern auch um einen - auf Grund getroffener Vereinbarungen - zu erzielenden Erlös handeln könne, findet im Gesetz keine Stütze. In seiner Berufung räumt der Angeklagte Vural B selbst ein, daß ein Gramm Heroin mittlerer Güte auf dem Schwarzmarkt bekanntermaßen zwischen 3.000 und 3.500 S kostet. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darzutun sucht, daß es sich um Heroin sehr minderer Qualität gehandelt habe, so findet diese Behauptung weder im Untersuchungsbericht (Seite 127 d.A.), noch in den Angaben Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die in diese Richtung zielenden Ausführungen der Mängelrüge, zu der höchstens zu bemerken wäre, daß die Urteilsfeststellungen, denen zufolge Osman C mit einer Rückstellung des Heroins durch Karl-Heinz A keineswegs einverstanden gewesen und auch die Rückgabe der 30 Gramm gegen seinen Willen erfolgt ist, worauf es zwischen ihm und Vural B während einer Fahrt in einem PKW. zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen ist, in deren Verlauf Osman C das Heroinsäckchen gegen B warf, wobei das Säckchen mit dem Suchtgift aus dem Automobil auf die Straße fiel (Seiten 367 und 369 d.A.), durchaus Deckung in den vom Erstgericht der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten Angaben des Vural B im Vorverfahren (Seiten 111 und 164 d.A.) finden.
Das zuvor Gesagte gilt ebenso für die vom Angeklagten Vural B in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung desselben Nichtigkeitsgrundes erhobene Rechtsrüge, zu der noch ergänzend zu sagen wäre, daß laut Urteilsfeststellungen auch Vural B die 30 Gramm Heroin von Karl-Heinz A keineswegs aus freien Stücken zurückverlangt, sondern den Genannten zu Kaufpreiszahlungen gedrängt und einer sofortigen Rückgabe der gesamten noch im Besitz des A befindlichen Heroinmenge auch seinerseits Widerstand entgegengesetzt hat (Seite 367 d.A.).
Als sachlich unbegründet erweist sich schließlich auch die vom Angeklagten Vural B auf den Nichtigkeitsgrund des vom Beschwerdeführer als Fachmann bezeichneten Angeklagten Karl-Heinz A eine Stütze, der den von Vural B genannten Kaufpreis von 800 S offensichtlich als besonders günstig angesehen hat (Seite 336 d.A.). Die vom Erstgericht der Bemessung der Verfallsersatzstrafe zugrunde gelegte Annahme eines Wertes von 3.000 S pro Gramm läßt daher einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie der Umstand, daß sich diese Strafe auf jene 35 Gramm Heroin bezieht, die vom Angeklagten Karl-Heinz A teils selbst konsumiert, teils zurückgegeben und in der Folge 'vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht' worden sind, weil auch dieses Heroin Gegenstand des den Angeklagten Vural B und Osman C zur Last liegenden Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. gewesen war. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Vural B und des Osman C wegen versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach den §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (Punkt II des Urteilsatzes) und im Teilfreispruch des Karl-Heinz A vom Anklagefaktum I./A./1 sowie im Strafausspruch aufzuheben und im Umfange dieser Aufhebung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.Als sachlich unbegründet erweist sich schließlich auch die vom Angeklagten Vural B auf den Nichtigkeitsgrund des vom Beschwerdeführer als Fachmann bezeichneten Angeklagten Karl-Heinz A eine Stütze, der den von Vural B genannten Kaufpreis von 800 S offensichtlich als besonders günstig angesehen hat (Seite 336 d.A.). Die vom Erstgericht der Bemessung der Verfallsersatzstrafe zugrunde gelegte Annahme eines Wertes von 3.000 S pro Gramm läßt daher einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie der Umstand, daß sich diese Strafe auf jene 35 Gramm Heroin bezieht, die vom Angeklagten Karl-Heinz A teils selbst konsumiert, teils zurückgegeben und in der Folge 'vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht' worden sind, weil auch dieses Heroin Gegenstand des den Angeklagten Vural B und Osman C zur Last liegenden Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. gewesen war. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Vural B und des Osman C wegen versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach den Paragraphen 15, StGB., 6 Absatz eins, SuchtgiftG. (Punkt römisch zwei des Urteilsatzes) und im Teilfreispruch des Karl-Heinz A vom Anklagefaktum römisch eins./A./1 sowie im Strafausspruch aufzuheben und im Umfange dieser Aufhebung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen.
Demzufolge war der Angeklagte Vural B mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO., gegen die Geldstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. gerichtet ist, auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen, im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Vural B und Osman C - die des letzteren sohin zur Gänze - zu verwerfen.Demzufolge war der Angeklagte Vural B mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO., gegen die Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. gerichtet ist, auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen, im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Vural B und Osman C - die des letzteren sohin zur Gänze - zu verwerfen.
Karl Heinz A war nach § 9 Abs. 2 erster Strafsatz SuchtgiftG., Vural B und Osman C waren nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu bestrafen. Bei der Strafbemessung war bei A erschwerend die Wiederholung des nach § 9 SuchtgiftG. strafbaren Verhaltens und die große Menge Heroin, das er in Besitz gehabt hat, mildernd das reumütige Geständnis, bei Vural B war erschwerend die besonders große Menge des in Verkehr gesetzten Heroins, mildernd das reumütige Geständnis, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und der untadelhafte Wandel, bei Osman C war erschwerend die besonders große Menge des in Verkehr gesetzten Heroins und mildernd der untadelhafte Wandel.Karl Heinz A war nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Strafsatz SuchtgiftG., Vural B und Osman C waren nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. zu bestrafen. Bei der Strafbemessung war bei A erschwerend die Wiederholung des nach Paragraph 9, SuchtgiftG. strafbaren Verhaltens und die große Menge Heroin, das er in Besitz gehabt hat, mildernd das reumütige Geständnis, bei Vural B war erschwerend die besonders große Menge des in Verkehr gesetzten Heroins, mildernd das reumütige Geständnis, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und der untadelhafte Wandel, bei Osman C war erschwerend die besonders große Menge des in Verkehr gesetzten Heroins und mildernd der untadelhafte Wandel.
Bei diesen Strafzumessungsgründen und der Persönlichkeit der Angeklagten waren die verhängten Freiheitsstrafen angemessen. Bei der Bestimmung der Höhe der Freiheitsstrafe fiel bei allen 3 Angeklagten vor allem die große Suchtgiftmenge ins Gewicht, bei B und C aber auch der Umstand, daß tatsächlich niemand durch das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes süchtig wurde und das Heroin bis auf 5 Gramm zum Teil sichergestellt wurde und zum Teil verloren gegangen ist.
Da A schon einmal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, die sich als wirkungslos erwiesen hat, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Vollstreckung dieser Strafe bedarf es jedoch nicht; es ist vielmehr anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer entsprechenden Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen nicht gegen die bedingte Strafnachsicht der über A verhängten Strafe. Gemäß § 6 Abs. 3 Suchtgift. war die sichergestellte Heroinmenge von 40 Gramm für verfallen zu erklären. Gemäß § 6 Abs. 4Da A schon einmal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, die sich als wirkungslos erwiesen hat, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Vollstreckung dieser Strafe bedarf es jedoch nicht; es ist vielmehr anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer entsprechenden Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen nicht gegen die bedingte Strafnachsicht der über A verhängten Strafe. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Suchtgift. war die sichergestellte Heroinmenge von 40 Gramm für verfallen zu erklären. Gemäß Paragraph 6, Absatz 4
SuchtgiftG. wurden in Ansehung der nicht ergriffenen 35 Gramm Heroin über B und C Geldstrafen von je 52.500 S, im Nichteinbringungsfall je 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Auf die Ausführungen zu den Rechtsmitteln des Angeklagten B, soweit sie die Höhe des Verfallsersatzes betreffen, kann verwiesen werden.
Die Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft gründet sich auf § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.Die Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft gründet sich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Kural B und Osman C auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.