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Entscheidung 12 Os 128/85×

Entscheidung 12 Os 128/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/85

Entscheidungsdatum

07.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Härburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schäffengericht vom 22.November 1984, GZ. 3 c römisch fünf r 4344/84-47, nach äffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr. Knob, und des Verteidigers Dr. Reither jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei deren Bemessung waren erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe, die über die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. noch hinausreichenden einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall; mildernd hingegen die Sicherstellung der Beute. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtäffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 30. Oktober 1985, 12 Os 128/85-6, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist berechtigt.

Zwar hat das Erstgericht die Trunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit mit Recht nicht als mildernd gewertet, weil im Hinblick auf die Vorverurteilungen wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB. bzw. Paragraph 523, StGB.) anzunehmen ist, daß er beim Genuß von Alkohol damit rechnen mußte, er werde im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen und das Wissen um erhähte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmißbrauch den Milderungsgrund nach Paragraph 35, StGB. ausschließt. Auch die Krankheit des Angeklagten vergleiche ON. 38) bildet keinen Milderungsgrund, weil eine solche grundsätzlich im Rahmen des Strafvollzuges Berücksichtigung zu finden hat und nicht als mildernd zu werten ist vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2, Paragraph 34, RN. 29). Zu Unrecht wurde jedoch ein rascher Rückfall als Erschwerungsgrund angenommen, weil die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat mehrere Jahre zurückliegt. Auch lag der Wert der Diebsbeute nicht wesentlich über der im Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. normierten Grenze und wurde der Schade durch Sicherstellung der Beute gut gemacht, was nach Lage des Falles das objektive Gewicht der Tat und die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung doch erheblich mildert. Es war daher die vom Schäffengericht der tat- und persänlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten nach Paragraph 32, StGB. überhäht festgesetzte Strafe spruchgemäß zu mildern.

Anmerkung

E06875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00128.85.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19851107_OGH0002_0120OS00128_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087416 Rechtssatz 1971 – zuletzt 21.01.1988Strafrecht
Krankheiten oder körperliche Schwächezustände haben im Sinne des § 5 StVG im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden und sind daher nicht als mildernd zu werten.
RS0090959 Rechtssatz 1970 – zuletzt 20.02.1986Strafrecht
Strafbemessung unter Berücksichtigung des Umstandes, daß den Verurteilten eine Freiheitsstrafe infolge seines schlechten Gesundheitszustandes härter trifft.
RS0090988 Rechtssatz 1980 – zuletzt 16.10.1997Strafrecht
Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
RS0091087 Rechtssatz 1981 – zuletzt 28.05.2002Strafrecht
Eine Vorverurteilung wegen einer (einschlägigen) Rauschtat hindert die Wertung der Alkoholisierung als mildernd.
RS0099119 Rechtssatz 1977 – zuletzt 11.06.2026Strafrecht
Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises bildet keinen Nichtigkeitsgrund.
RS0099178 Rechtssatz 1963 – zuletzt 03.09.2026Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0099563 Rechtssatz 1961 – zuletzt 11.06.2026Strafrecht
Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nich …