Die von beiden Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5, von Helga K***** auch aus Z 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die von beiden Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, von Helga K***** auch aus Ziffer 5, a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Den Beschwerdeausführungen zuwider sind zunächst die tatrichterlichen Quantitätskonstatierungen zureichend und damit mängelfrei begründet; finden sie doch allein schon im eigenhändig verfaßten Geständnis des Erstangeklagten - in dem übrigens auch die Urlaubszeit seines Lieferanten ***** ausdrücklich erwähnt wurde - volle Deckung (Band I ON 16). Soweit die Beschwerden sich bemühen, die Verläßlichkeit dieses Geständnisses in Zweifel zu setzen, bekämpfen sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und muß darauf nicht weiter eingegangen werden. Die von der Angeklagten K***** zusätzlich gegen die Mengenannahmen des Erstgerichtes ins Treffen geführten Argumente (Transportkapazität des verwendeten Kraftfahrzeuges; Anzahl der erforderlichen Fahrten; Auffälligkeitswert der Verladungsvorgänge in der Tiefgarage) hinwieder sind weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - gegen die bekämpfte Konstatierung zu erwecken.Den Beschwerdeausführungen zuwider sind zunächst die tatrichterlichen Quantitätskonstatierungen zureichend und damit mängelfrei begründet; finden sie doch allein schon im eigenhändig verfaßten Geständnis des Erstangeklagten - in dem übrigens auch die Urlaubszeit seines Lieferanten ***** ausdrücklich erwähnt wurde - volle Deckung (Band römisch eins ON 16). Soweit die Beschwerden sich bemühen, die Verläßlichkeit dieses Geständnisses in Zweifel zu setzen, bekämpfen sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und muß darauf nicht weiter eingegangen werden. Die von der Angeklagten K***** zusätzlich gegen die Mengenannahmen des Erstgerichtes ins Treffen geführten Argumente (Transportkapazität des verwendeten Kraftfahrzeuges; Anzahl der erforderlichen Fahrten; Auffälligkeitswert der Verladungsvorgänge in der Tiefgarage) hinwieder sind weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - gegen die bekämpfte Konstatierung zu erwecken.
Frei von formalen Begründungsmängeln (Z 5) und völlig unbedenklich (Z 5 a) sind auch die erstinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei der Angeklagten K*****. Denn ihr umfassendes Geständnis im Vorverfahren (siehe Band I S 41 ff, 123 f und 145 ff) - auf die sich das Ersturteil ausdrücklich bezieht (Band II S 65) - läßt keinen Zweifel daran, daß sie mit dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen dolus gehandelt hat. Soweit die Beschwerde aber darzutun sucht, daß zwischen den darauf bezüglichen Konstatierungen und der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung ein "erheblicher Widerspruch" bestehe, genügt es, ihr zu erwidern, daß das Schöffengericht jenen Verantwortungsteilen in der Hauptverhandlung, welche die im Vorverfahren deponierten Geständnisse einzuschränken trachteten, den Glauben versagte (Band II S 63), womit sich der obige Einwand als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erweist.Frei von formalen Begründungsmängeln (Ziffer 5,) und völlig unbedenklich (Ziffer 5, a) sind auch die erstinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei der Angeklagten K*****. Denn ihr umfassendes Geständnis im Vorverfahren (siehe Band römisch eins S 41 ff, 123 f und 145 ff) - auf die sich das Ersturteil ausdrücklich bezieht (Band römisch zwei S 65) - läßt keinen Zweifel daran, daß sie mit dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen dolus gehandelt hat. Soweit die Beschwerde aber darzutun sucht, daß zwischen den darauf bezüglichen Konstatierungen und der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung ein "erheblicher Widerspruch" bestehe, genügt es, ihr zu erwidern, daß das Schöffengericht jenen Verantwortungsteilen in der Hauptverhandlung, welche die im Vorverfahren deponierten Geständnisse einzuschränken trachteten, den Glauben versagte (Band römisch zwei S 63), womit sich der obige Einwand als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erweist.
Sinngemäß Gleiches gilt für die die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation bekämpfenden Beschwerdeausführungen des Angeklagten M*****, die außer acht lassen, daß die Tatrichter seine Verantwortung, den gesamten Verkaufserlös abgeliefert zu haben, als unglaubwürdig erachteten (Band II S 62 f) und ihre Konstatierung, er habe in der Absicht gehandelt, ein laufendes zusätzliches Einkommen zu erlangen, welches die Bagatellgrenze überstieg (Band II S 64), nicht nur auf seine Angaben in der Hauptverhandlung (Band II S 41), sondern namentlich auch auf das für glaubhaft befundene Geständnis der Zweitangeklagten im Vorverfahren (Band II S 65) zu stützen vermochten, wonach der Erstangeklagte dem Botschaftsrat N***** 8.500 S pro Karton bezahlen mußte, während er sich die Differenz (auf zunächst 10.000 S und dann auf 9.000 S pro Karton) behalten durfte (Band I S 147). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Begründungsmängel in Ansehung der Einkommenslage des Erstangeklagten reklamiert, bedarf es diesbezüglich mangels Relevanz keiner weiteren Erörterungen, weil die Absicht, Zusatzeinkünfte zu erzielen, ausreicht.Sinngemäß Gleiches gilt für die die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation bekämpfenden Beschwerdeausführungen des Angeklagten M*****, die außer acht lassen, daß die Tatrichter seine Verantwortung, den gesamten Verkaufserlös abgeliefert zu haben, als unglaubwürdig erachteten (Band römisch zwei S 62 f) und ihre Konstatierung, er habe in der Absicht gehandelt, ein laufendes zusätzliches Einkommen zu erlangen, welches die Bagatellgrenze überstieg (Band römisch zwei S 64), nicht nur auf seine Angaben in der Hauptverhandlung (Band römisch zwei S 41), sondern namentlich auch auf das für glaubhaft befundene Geständnis der Zweitangeklagten im Vorverfahren (Band römisch zwei S 65) zu stützen vermochten, wonach der Erstangeklagte dem Botschaftsrat N***** 8.500 S pro Karton bezahlen mußte, während er sich die Differenz (auf zunächst 10.000 S und dann auf 9.000 S pro Karton) behalten durfte (Band römisch eins S 147). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Begründungsmängel in Ansehung der Einkommenslage des Erstangeklagten reklamiert, bedarf es diesbezüglich mangels Relevanz keiner weiteren Erörterungen, weil die Absicht, Zusatzeinkünfte zu erzielen, ausreicht.
Nach dem Gesagten waren mithin beide Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten waren mithin beide Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Folglich wird über die Berufungen der Angeklagten und des Zollamtes Wien (siehe ON 48 und ON 63) der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.