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Entscheidung 12 Os 128/93×

Entscheidung 12 Os 128/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/93

Entscheidungsdatum

23.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Juli 1993, GZ 12 a römisch fünf r 1003/92-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Jänner 1970 geborene Heinz H***** (römisch eins.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie (römisch zwei.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5.September 1992 in Pitten

römisch eins. fremde bewegliche Sachen, nämlich (hier zusammengefaßt) Schmuck, eine Geldbörse mit Bargeld sowie Bekleidungsstücke im Gesamtwert von 85.000 S der Gertrude und dem Othmar L***** durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und weiters

römisch zwei. eine Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet war, nämlich den PKW Opel Corsa, Kennzeichen W 104.131, ohne Einwilligung des Berechtigten Othmar L***** in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der im Paragraph 129, StGB geschilderten Handlungen, nämlich Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, verschaffte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach ausschließlich: Ziffer 5,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie mit der Behauptung, seine Täterschaft sei daraus, daß die am Tatort gesicherten Blutspuren nur mit höchster Wahrscheinlichkeit ihm zugerechnet werden könnten, nicht mit Sicherheit abzuleiten, einerseits in verfälschender Verkürzung außer acht läßt, daß es sich bei den Blutspuren nur um eine von mehreren Schuldprämissen handelt vergleiche US 5 ff) und andererseits verkennt, daß nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 258, ENr. 26 ff).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung hat demnach gemäß Paragraph 285, i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E31601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00128.9306.0923.0

Dokumentnummer

JJT_19930923_OGH0002_0120OS00128_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung