Entscheidung 12 Os 128/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.09.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard G***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 sowie Abs 2 lit a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 13 Vr 49/93-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard G***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, sowie Absatz 2, Litera a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 13 römisch fünf r 49/93-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Richard G***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG teils als Beteiligter nach § 11 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 24 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Richard G***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG teils als Beteiligter nach Paragraph 11, FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 24 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Angeklagte hat am 14.April 1994 (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und "Strafberufung" angemeldet (ON 53), jedoch diese Rechtsmittel nach der am 6.Juli 1994 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht ausgeführt.
Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO). Dem Angeklagten steht die Möglichkeit offen, die Ausführung seiner Berufung - welche sich nur gegen die einzige im Urteil ausgesprochene Sanktion wenden kann - bei der darüber anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nachzuholen.Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO). Dem Angeklagten steht die Möglichkeit offen, die Ausführung seiner Berufung - welche sich nur gegen die einzige im Urteil ausgesprochene Sanktion wenden kann - bei der darüber anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nachzuholen.
Die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00128.9406.0922.0
Dokumentnummer
JJT_19940922_OGH0002_0120OS00128_9400006_000