Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO nur gegen die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO nur gegen die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Grundlagen der bekämpften Schuldsprüche nicht bzw nur unzureichend begründet wären. Das Erstgericht hat sich nämlich dazu insbesondere auch mit der von der Angeklagten sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung auseinandergesetzt, sie sei auf der Basis früherer Erfolge bei der Anfechtung einschlägiger Steuerbescheide gutgläubig davon ausgegangen, daß Einkünfte aus der Prostitution keiner Abgabenpflicht unterfielen. Wenn das Erstgericht dabei unter Bedachtnahme auf die vieljährige - auch steuerrechtliche Belange umfassende - Berufserfahrung der Angeklagten und unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß sie im Rahmen der das Rechtsmittelverfahren zu SteuerNr. 131/7761 des Finanzamtes Feldkirch betreffenden Argumentation lediglich die Tatsache erzielter Einkünfte, nicht aber die grundsätzliche Abgabenpflicht durch Prostitutionsausübung erworbenen Einkommens an sich problematisiert hatte, auf entsprechende - überdies durch jahrelange intensive Szenenkontakte und den dort wahrgenommenen Widerhall der unmißverständlichen Klarstellung abgabenrechtlicher Verpflichtungen von Prostituierten durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1983 gefestigte - Kenntnisse (auch) der Beschwerdeführerin schloß, so kann von der dazu behaupteten formal mangelhaften Fundierung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Rede sein. Dies gilt auch für jene Urteilserwägungen, aus denen das Erstgericht eine bloß fahrlässige Abgabenpflichtverletzung ausschloß. Daß dabei die die angefochtenen Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zur inneren Tatseite zu der von der Angeklagten behaupteten subjektiven Gutgläubigkeit in unüberbrückbarem Gegensatz stehen, stellt sich als zwingende denklogische Konsequenz der tatrichterliche Ablehnung dieser Verantwortungsvariante als unglaubwürdig, nicht aber als "Aktenwidrigkeit" in der Bedeutung des relevierten, primär aus einer aktendifformen Wiedergabe wesentlicher Verfahrensergebnisse ableitbaren Nichtigkeitsgrundes dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Grundlagen der bekämpften Schuldsprüche nicht bzw nur unzureichend begründet wären. Das Erstgericht hat sich nämlich dazu insbesondere auch mit der von der Angeklagten sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung auseinandergesetzt, sie sei auf der Basis früherer Erfolge bei der Anfechtung einschlägiger Steuerbescheide gutgläubig davon ausgegangen, daß Einkünfte aus der Prostitution keiner Abgabenpflicht unterfielen. Wenn das Erstgericht dabei unter Bedachtnahme auf die vieljährige - auch steuerrechtliche Belange umfassende - Berufserfahrung der Angeklagten und unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß sie im Rahmen der das Rechtsmittelverfahren zu SteuerNr. 131/7761 des Finanzamtes Feldkirch betreffenden Argumentation lediglich die Tatsache erzielter Einkünfte, nicht aber die grundsätzliche Abgabenpflicht durch Prostitutionsausübung erworbenen Einkommens an sich problematisiert hatte, auf entsprechende - überdies durch jahrelange intensive Szenenkontakte und den dort wahrgenommenen Widerhall der unmißverständlichen Klarstellung abgabenrechtlicher Verpflichtungen von Prostituierten durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1983 gefestigte - Kenntnisse (auch) der Beschwerdeführerin schloß, so kann von der dazu behaupteten formal mangelhaften Fundierung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Rede sein. Dies gilt auch für jene Urteilserwägungen, aus denen das Erstgericht eine bloß fahrlässige Abgabenpflichtverletzung ausschloß. Daß dabei die die angefochtenen Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zur inneren Tatseite zu der von der Angeklagten behaupteten subjektiven Gutgläubigkeit in unüberbrückbarem Gegensatz stehen, stellt sich als zwingende denklogische Konsequenz der tatrichterliche Ablehnung dieser Verantwortungsvariante als unglaubwürdig, nicht aber als "Aktenwidrigkeit" in der Bedeutung des relevierten, primär aus einer aktendifformen Wiedergabe wesentlicher Verfahrensergebnisse ableitbaren Nichtigkeitsgrundes dar.
Soweit das Beschwerdevorbringen auch als Tatsachenrüge (Z 5 a) verstanden werden soll, läuft es im Ergebnis auf nichts anderes, als auf eine Bekämpfung der die subjektiven Tatbestandsgrundlagen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG betreffenden erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinaus, ohne sich damit - wie bereits dargelegt - zu einer entscheidenden Problematisierung der vorliegend wesentlichen Tatsachenaussprüche zu eignen.Soweit das Beschwerdevorbringen auch als Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verstanden werden soll, läuft es im Ergebnis auf nichts anderes, als auf eine Bekämpfung der die subjektiven Tatbestandsgrundlagen nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG betreffenden erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinaus, ohne sich damit - wie bereits dargelegt - zu einer entscheidenden Problematisierung der vorliegend wesentlichen Tatsachenaussprüche zu eignen.
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als auch von der Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem sowohl von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als auch von der Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.