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Entscheidung 12 Os 129/00×

Entscheidung 12 Os 129/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os129/00

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Konrad W***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. August 2000, GZ 11c römisch fünf r 2075/98-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Konrad W***** (A/I/1 und 2) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB sowie der Vergehen (A/II) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und (A/III) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem allein mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Schuldspruch wegen Betruges (A/I/1 und 2) hat der Angeklagte in Wien und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftspartner bzw Darlehensnehmer zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese um mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten, und zwar

1. zwischen 1992 und 1995 in wiederholten Angriffen Max M***** zur Gewährung eines Darlehens und zur Bezahlung von Hotelrechnungen im Betrag von ca 100.000 S;

2. im Jänner 1996 Angestellte der Hotel E***** G***** GmbH & Co KG zur Vermietung eines Zimmers und zur Ausfolgung von Speisen und Getränken (Schaden 5.830 S).

Die dagegen gerichtete Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) ist offenbar unbegründet:

Rechtliche Beurteilung

Dass der vom Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung vorgelegte Schriftsatz (ON 25/I) und das ihm angeschlossene Schreiben des Geschädigten (zu A/I/1) gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO tatsächlich verlesen und demnach zu erörtern gewesen wäre, wurde von der Beschwerde weder behauptet, noch trifft diese Voraussetzung nach Lage des Falles zu. Der Angeklagte, ebenso wie der Zeuge Max M*****, hat den Inhalt des betreffenden Schreibens (261/I) in keiner Aussage auch nur mit einem Wort erwähnt, ganz im Gegenteil gestand Konrad W***** im Einklang mit seinen schriftlichen Zahlungsversprechen ausdrücklich seine nach wie vor aufrechte Rückzahlungsverpflichtung zu den Darlehen ein (171 f/I in Verbindung mit 11 f, 21 f/II), was im Übrigen auch mit dem (in der Hauptverhandlung erörterten) Schreiben des Angeklagten vom 18. Mai 1998 (Beil römisch eins zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. August 2000) im Einklang steht.

Bei dieser Sachlage ist - ohne ausdrücklichen Antrag - ein Verlesungsbedarf insoweit nicht gegeben (Paragraph 252, Absatz 2, StPO). Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Urkunde unter jenes Beweismaterial fällt, das im Hauptverhandlungsprotokoll über die dort ausdrücklich genannten Aktenstücke hinaus global als (angeblich) verlesener "restlicher wesentlicher Akteninhalt" (83/II) bezeichnet wird.

Zur Erörterung dieses Schreibens bestand daher kein Grund (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).

In Ermangelung jedweder Anhaltspunkte für die fallbezogen geradezu absurde Hypothese, dass sich zur fraglichen Zeit eine fremde Person unter dem Namen des Angeklagten im Hotel Europa in Graz einmietete (A/I/2), kann bei Bedachtnahme auf die ursprüngliche Verantwortung des Beschwerdeführers (S 55 verso in ON 30/I) und die unbestritten gebliebene Aussage der Zeugin Astrid S***** (57 f/II), wonach der Angeklagte im Hotel wegen vorausgegangener Übernachtungen persönlich bekannt gewesen sei, auch dann von der behaupteten unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers (Ziffer 5,) keine Rede sein, wenn dieser das Halten eines Kraftfahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt zwar verneinte, in der Hotelrechnung dessenungeachtet die zweimalige Benützung der Garage durch den Angeklagten, mit welchem Fahrzeug auch immer, aber aufscheint (S 15 in ON 30/I).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E59962 12D01290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00129..1109.000

Dokumentnummer

JJT_20001109_OGH0002_0120OS00129_0000000_000