Dass der vom Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung vorgelegte Schriftsatz (ON 25/I) und das ihm angeschlossene Schreiben des Geschädigten (zu A/I/1) gemäß § 252 Abs 2 StPO tatsächlich verlesen und demnach zu erörtern gewesen wäre, wurde von der Beschwerde weder behauptet, noch trifft diese Voraussetzung nach Lage des Falles zu. Der Angeklagte, ebenso wie der Zeuge Max M*****, hat den Inhalt des betreffenden Schreibens (261/I) in keiner Aussage auch nur mit einem Wort erwähnt, ganz im Gegenteil gestand Konrad W***** im Einklang mit seinen schriftlichen Zahlungsversprechen ausdrücklich seine nach wie vor aufrechte Rückzahlungsverpflichtung zu den Darlehen ein (171 f/I iVm 11 f, 21 f/II), was im Übrigen auch mit dem (in der Hauptverhandlung erörterten) Schreiben des Angeklagten vom 18. Mai 1998 (Beil I zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. August 2000) im Einklang steht.Dass der vom Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung vorgelegte Schriftsatz (ON 25/I) und das ihm angeschlossene Schreiben des Geschädigten (zu A/I/1) gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO tatsächlich verlesen und demnach zu erörtern gewesen wäre, wurde von der Beschwerde weder behauptet, noch trifft diese Voraussetzung nach Lage des Falles zu. Der Angeklagte, ebenso wie der Zeuge Max M*****, hat den Inhalt des betreffenden Schreibens (261/I) in keiner Aussage auch nur mit einem Wort erwähnt, ganz im Gegenteil gestand Konrad W***** im Einklang mit seinen schriftlichen Zahlungsversprechen ausdrücklich seine nach wie vor aufrechte Rückzahlungsverpflichtung zu den Darlehen ein (171 f/I in Verbindung mit 11 f, 21 f/II), was im Übrigen auch mit dem (in der Hauptverhandlung erörterten) Schreiben des Angeklagten vom 18. Mai 1998 (Beil römisch eins zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. August 2000) im Einklang steht.
Bei dieser Sachlage ist - ohne ausdrücklichen Antrag - ein Verlesungsbedarf insoweit nicht gegeben (§ 252 Abs 2 StPO). Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Urkunde unter jenes Beweismaterial fällt, das im Hauptverhandlungsprotokoll über die dort ausdrücklich genannten Aktenstücke hinaus global als (angeblich) verlesener "restlicher wesentlicher Akteninhalt" (83/II) bezeichnet wird.Bei dieser Sachlage ist - ohne ausdrücklichen Antrag - ein Verlesungsbedarf insoweit nicht gegeben (Paragraph 252, Absatz 2, StPO). Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Urkunde unter jenes Beweismaterial fällt, das im Hauptverhandlungsprotokoll über die dort ausdrücklich genannten Aktenstücke hinaus global als (angeblich) verlesener "restlicher wesentlicher Akteninhalt" (83/II) bezeichnet wird.
Zur Erörterung dieses Schreibens bestand daher kein Grund (§ 258 Abs 1 StPO).Zur Erörterung dieses Schreibens bestand daher kein Grund (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
In Ermangelung jedweder Anhaltspunkte für die fallbezogen geradezu absurde Hypothese, dass sich zur fraglichen Zeit eine fremde Person unter dem Namen des Angeklagten im Hotel Europa in Graz einmietete (A/I/2), kann bei Bedachtnahme auf die ursprüngliche Verantwortung des Beschwerdeführers (S 55 verso in ON 30/I) und die unbestritten gebliebene Aussage der Zeugin Astrid S***** (57 f/II), wonach der Angeklagte im Hotel wegen vorausgegangener Übernachtungen persönlich bekannt gewesen sei, auch dann von der behaupteten unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers (Z 5) keine Rede sein, wenn dieser das Halten eines Kraftfahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt zwar verneinte, in der Hotelrechnung dessenungeachtet die zweimalige Benützung der Garage durch den Angeklagten, mit welchem Fahrzeug auch immer, aber aufscheint (S 15 in ON 30/I).In Ermangelung jedweder Anhaltspunkte für die fallbezogen geradezu absurde Hypothese, dass sich zur fraglichen Zeit eine fremde Person unter dem Namen des Angeklagten im Hotel Europa in Graz einmietete (A/I/2), kann bei Bedachtnahme auf die ursprüngliche Verantwortung des Beschwerdeführers (S 55 verso in ON 30/I) und die unbestritten gebliebene Aussage der Zeugin Astrid S***** (57 f/II), wonach der Angeklagte im Hotel wegen vorausgegangener Übernachtungen persönlich bekannt gewesen sei, auch dann von der behaupteten unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers (Ziffer 5,) keine Rede sein, wenn dieser das Halten eines Kraftfahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt zwar verneinte, in der Hotelrechnung dessenungeachtet die zweimalige Benützung der Garage durch den Angeklagten, mit welchem Fahrzeug auch immer, aber aufscheint (S 15 in ON 30/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.